Entscheidungsvorlage - B 03/0028/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Mittelstraße von Rathausstraße bis einschl. Haus Nr. 13 bzw. 12“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 08.09.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

„Mittelstraße von Rathausstraße bis einschl. Haus Nr. 13 bzw. 12”

fassen:

 

In der Mittelstraße wurde im o.g. Abschnitt im Jahr 2002 der Gehweg einseitig entlang der Straßenseite mit den geraden Hausnummern neu ausgebaut. Der gegenüberliegende Gehweg war bereits neu hergestellt und 1994 abgerechnet worden.

 

Der Ausbau war notwendig, weil sich die Teileinrichtung in einem sehr schlechten technischen Zustand befand. Der schadhafte Plattenbelag ohne ordnungsgemäßem Unterbau wurde entfernt und ein Komplettausbau bestehend aus Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau wurde eingebaut.

Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 10.12.2002.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage „Mittelstraße von Rathausstraße bis einschl. Haus Nr. 13 bzw. 12” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung als Haupterschließungsstraße.

 

2.            Die Ausbaukosten für den Gehweg betragen insgesamt   10.785,37 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

d) den Gehweg  5.392,68 

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

              gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt       ....................................5.392,68 

 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 11.215 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 0,48 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

5.392,68 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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