Entscheidungsvorlage - BA 5/0012/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg in Vaalserquartier-KullenAntrag Die Linke in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg vom 16.04.2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- B 5 - Bezirksamt Aachen-Laurensberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Kenntnisnahme
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10.06.2015
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Linke in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg beantragt, eine der nächsten Sitzungen der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg in Vaalserquartier, Orsteil Kullen, abzuhalten und hierzu auch Vertreter und Vertreterinnen des Gemeinderates Vaals einzuladen.
Begründet wird der Antrag damit, dass die ca. die Hälfte der Bevölkerung des Stadtbezirkes Laurensberg in Kullen, Steppenberg und Vaalserquartier wohnt, die Bezirksvertretungssitzungen aber regelmäßig in „Alt“-Laurensberg stattfinden, was den Besuch der Sitzungen für Bürgerinnen und Bürger aus den vorgenannten Ortsteilen erschwert.
Maßgeblich für die Einberufung der Bezirksvertretung sind die Regelungen der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie die Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 15.12.1995 in der zur Zeit geltenden Fassung.
Nach § 36 GO Abs. 5 finden für das Verfahren in den Bezirksvertretungen die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Nach § 47 Abs. 2 GO wird der Rat vom Bürgermeister einberufen. Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sind durch die Geschäftsordnung zu regeln.
Abschnitt II der vom Rat der Stadt erlassenen Geschäftsordnung enthält die Regularien für die Bezirksvertretungen und verweist hinsichtlich der Verfahrensfragen auf die Bestimmungen des Abschnitts I für den Rat der Stadt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschriften beruft der Bezirksbürgermeister die Bezirksvertretung in Form von Einzeleinladungen ein, aus der Zeit, Ort und Tagesordnung hervor gehen. Hinsichtlich des Sitzungsortes finden sich weder in der Gemeindeordnung noch der Geschäftsordnung explizit Regelungen. Nach der Rechtsprechung ist allerdings dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GO) insofern Rechnung zu tragen, dass die Sitzung an gut erreichbarer Stelle im Gemeindegebiet stattfinden sollen und zeitlich so gelegt werden, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit haben, der Sitzung beizuwohnen.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet für jedermann das Recht, als Zuhörer an den Sitzungen teilzunehmen. Einer aktiven Teilnahme an den Beratungen durch Mitsprache oder Mitentscheidung steht allerdings der auch das Gemeinderecht beherrschende Grundsatz der repräsentativen Demokratie (s. § 40 GO) entgegen.
Vor diesem Hintergrund wäre auch die Teilnahme von Mitgliedern des Gemeinderates aus Vaals zu sehen. Es wird daher angeregt, die Kontakte zum Gemeinderat Vaals auf informeller Ebene außerhalb des Sitzungsbetriebes zu pflegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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235,6 kB
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