Kenntnisnahme - Dez II/0003/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den nachstehenden Bericht zustimmend zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat der Rat der Stadt mehrheitlich der gemeinsamen Stellungnahme des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen und des Städteregionsrates der Städteregion zur Evaluierung des Städteregion Aachen-Gesetzes zugestimmt. Im Rahmen dieser Beschlussfassung bestätigte der Rat insbesondere

 

  • die Bedeutung einer ergänzenden Vereinbarung zur Finanzierungssystematik der Städteregion,
  • die Sicherstellung zumindest eines Optionsrechtes für die Stadt Aachen bei der Begründung neuer Zuständigkeiten für Aufgaben der Kreisstufe durch Rechtsverordnungen sowie der
  • eigenständigen Erfassung und Darstellung der kreisfreien Stadt Aachen in den Landesstatistiken von IT-NRW (und damit auch in den Bundes- und Europäischen Statistiken).

 

Zusätzlich wird in dem gemeinsamen Ergebnispapier die Erwartung an den Landtag NRW erneuert, die

  • schulformübergreifende Schulaufsicht und die
  • Regionalplanung

 

von der Bezirksregierung in Köln in einem befristeten Pilotvorhaben auf die Städteregion zu übertragen.

 

Mit Schreiben vom 18.02.2015 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK) einen Evaluationsbericht zum Städteregion Aachen Gesetz an den Landtag NRW übersandt (beiliegend als Anlage 1). Darin hat das Ministerium insbesondere der gewünschten Erweiterung im Aufgabenspektrum der Städteregion (Übernahme von Zuständigkeiten der Bezirksregierung) eine Absage erteilt.

 

Zu den vorgenannten Punkten verhält sich der Bericht des MIK wie folgt:

 

Optionsrecht (zumindest) für Aufgabenübertragungen durch Rechtsverordnung

 

Hier beabsichtigt die Landesregierung, mit dem Mantelgesetz 2015 das Städteregion Aachen Gesetz (Anmerkung: § 6 Abs. 3 des Gesetzes)  zu novellieren und das Optionsrecht auch für Fälle der Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung zu schaffen.

 

Mit dieser Änderung wird (lediglich) die städtische Mindestforderung erfüllt.

 

Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Verwaltung die Auffassung des MIK zur rechtlichen Einordnung ausdrücklich nicht teilt. Dort heißt es: „Nach dem derzeit gültigen Gesetz verbleibt die Zuständigkeit für derartige Aufgaben (Anmerkung: Aufgaben die durch Rechtsverordnung übertragen werden) für den Bereich der Stadt Aachen bei der Städteregion Aachen.“ Dies war und ist nicht Auffassung der Stadt Aachen und verkennt weiterhin den Status der kreisfreien Stadt. Die Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Städteregion Aachen Gesetz bei Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsverordnung begründet aus Sicht der Stadt eine unmittelbare Zuständigkeit der Stadt Aachen für neue Aufgaben der Kreisebene. Diese Auffassung findet ihre Begründung in der Kreisfreiheit der Stadt, die lediglich in den gesetzlich definierten Bereichen eingeschränkt ist. Sofern also eine neue Aufgabe der Kreisebene nach den (bisherigen) Regelungen des § 6 Abs. 3 nicht übertragen werden kann (mangels eines formalen Gesetzes), belässt das Städteregion Aachen Gesetz die Stadt Aachen grundsätzlich in dem Rechtsrahmen, der für kreisfreie Städte gilt. Eine erneute, ministerielle Bestätigung dieser Rechtsauffassung hätte eine Novellierung des § 6 Abs. 3 des Städteregion Aachen Gesetzes insoweit entbehrlich gemacht.

 

Im Rahmen der beabsichtigten Gesetzesänderung wird auf die terminliche Vorgabe im § 6 Abs. 3 Satz 3 zu achten sein, wonach der Übergang von Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung erfolgt. Es muss sichergestellt werden, dass ein mögliches Optionsrecht insoweit auch fristgerecht umsetzbar ist.

 

Eigenständige Erfassung und Darstellung in den Landesstatistiken von IT-NRW

 

In der hiermit verbundenen Frage des maßgebenden Gemeindeschlüssels will das Land an der bisherigen Praxis festhalten und die statistischen Daten der kreisfreien Stadt Aachen lediglich in einer Position unterhalb der Städteregion ausweisen.

 

Aus Sicht der Stadt Aachen bleibt diese Handhabung weiterhin unbefriedigend, weil der Stadt hiermit wesentliche Vergleichsfelder in der Außendarstellung, insbesondere im Vergleich der kreisfreien Städte verloren gehen.

 

Zudem wird den Besonderheiten der städteregionalen Konstruktion, nämlich als Verbund mit einer weitgehend kreisfreien Großstadt, erneut nicht hinreichend Rechnung getragen.

 

Schulformübergreifende Schulaufsicht

 

Diese Aufgabenerweiterung war bereits bei Gründung der Städteregion angestrebt, wurde aber vom damaligen Gesetzgeber nicht aufgegriffen. 

 

Nach Auffassung des MIK ist hierzu aufgrund der Komplexität der Materie eine sorgfältige Prüfung und Entscheidung erforderlich, die im Rahmen des Evaluationsberichtes nicht erfolgen kann. Der Bericht lässt insoweit eine abschließende Entscheidung offen.

 

Aufgrund der Bedeutung des Bildungssektors für die Aachener Wissensregion und der bereits bestehenden Zuständigkeiten der Städteregion im schulischen Bereich soll die Möglichkeit einer für alle Schulformen zuständigen städteregionalen Schulaufsicht weiter verfolgt werden.

 

Unabhängig von dieser gewünschten Fortentwicklung im Aufgabenbestand der Städteregion ist allerdings darauf zu achten, dass bei der konkreten Ausgestaltung keine Überschneidungen mit nicht übertragenen Aufgabenbereichen der Stadt Aachen erfolgen. Als aktuelles Beispiel ist hier das Aktionsfeld der schulischen Inklusion zu nennen, für das die Stadt Aachen bereits frühzeitig die eigene Zuständigkeit reklamiert hat. Zur Vermeidung von Doppelarbeiten und nicht gewollten Annex-Zuständigkeiten aus einer weiteren Aufgabenübertragung sind daher mögliche Schnittstellen sowie die eventuell verbundenen Weiterungen frühzeitig zu klären.

 

Regionalplanung

 

Auch die Übertragung der Regionalplanung war bereits im Antrag zum Städteregion Aachen Gesetz ausgeführt. Wie auch die Aufnahme einer Experimentierklausel nach § 129 GO hat der Gesetzgeber dies seinerzeit abgelehnt.

 

In seinem Evaluationsbericht bekräftigt das MIK diese (damalige) Ablehnung.

 

Als Begründung verweist das Ministerium insbesondere auf das Erfordernis einer großräumigen Planungsregion, die auf Ebene der Städteregion so nicht gegeben ist. Diesem Einwand könnte mit einer Anbindung der Regionalplanung beim Zweckverband Region Aachen möglicherweise begegnet werden.

 

Behandlung bei der Städteregion

 

Der Bericht des MIK zur Evaluierung des Städteregion Aachen Gesetzes wurde und wird in den Gremien der Städteregion weitergehend behandelt. Als Anlage 2 sind die dortigen Vorlagen für den Städteregionstag am 26.03.2015 und Städteregionsausschuss am 21.05.2015 beigefügt. Zudem soll hierzu weitergehend in der Sitzung des Städteregionstages am 18.06.2015 beraten werden.

 

Die Städteregion greift die abweisende Haltung des Ministeriums zu einer weitergehenden Aufgabenverlagerung (Schulaufsicht; Regionalplanung; Experimentierklausel) auf und sucht hierzu im Verbund mit allen städteregionalen Landtagsabgeordneten sowie den Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt und in der Städteregion den politischen Diskurs im zuständigen Fachausschuss des Landtages NRW.

 

Angestrebt wird danach auf Initiative von Herrn Oberbürgermeister Philipp und Herrn Städteregionsrat Etschenberg

 

  • eine Debatte im zuständigen Fachausschuss des Landtages NRW über die  Entwicklungsperspektiven der Städteregion Aachen anzustoßen

 

  • die aktive Unterstützung freiwilliger interkommunaler Kooperationen und die Entwicklung zielgerichteter Anreize durch das Land NRW einzufordern.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

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Einzahlungen

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

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Ertrag

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Sachaufwand

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.

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Anlagen

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