Entscheidungsvorlage - 0029/ FB 01/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Kur- und Badegesellschaft mbH gem. § 113 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GO NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 02 - Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft, Digitalstadt und Europa
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.10.2004
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03.11.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat
schlägt zur Wahl des Aufsichtsrates der Kur- und Badegesellschaft mbH durch die
Gesellschafterversammlung
für das kommende Geschäftsjahr folgende Vertreter vor:
1)
___________________________
(OBM
oder Vertreter)
2)
___________________________
3)
___________________________
4)
___________________________
5)
___________________________
6)
___________________________
7)
___________________________
8)
___________________________
9)
___________________________
10)
__________________________
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 9
des Gesellschaftsvertrags der Kur- und Badegesellschaft mbH besteht der
Aufsichtsrat
aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der
Gesellschafterversammlung
gewählt. Eines der Mitglieder ist
der Oberbürgermeister als
geborenes
Mitglied oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt
Aachen.
Bisher
haben folgende Personen die Interessen der Stadt Aachen im Aufsichtsrat der
Kur-
und Badegesellschaft mbH
vertreten:
Ratsherr
Norbert Finkeldei (CDU)
Ratsherr
Heiner Höfken (SPD)
sachkundiger
Bürger Heinrich C. Friedhoff (SPD)
sachkundiger
Bürger Dr. Johannes Günter (CDU)
Ratsherr
Willy Hünerbein (SPD)
Ratsherr
Ernst‑Rudolf Kühn (CDU)
sachkundiger
Bürger Dieter Philipp (CDU)
sachkundiger
Bürger Günter Schabram (Grüne)
sachkundiger
Bürger Klaus Trommler (FDP)
Stadtdirektor
und Kämmerer Joachim H. Witt
Wunsch des
Aufsichtsrates ist es, in der jetzigen Zusammensetzung noch bis Ende des
laufenden
Geschäftsjahres im Amt zu bleiben. Dies widerspricht nicht den Regelungen des
Gesellschaftsvertrages.