Kenntnisnahme - FB 61/0254/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergabe der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Aachenhier: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Direktvergabe an die ASEAG
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- B 06, Dez. II
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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10.09.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis und stimmt nachfolgender Vorgehensweise zu:
1.Die Stadt Aachen vergibt öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 [1] direkt an die ASEAG als interner Betreiber mit Wirkung zum 10.12.2017.
Die Direktvergabe mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab dem 10.12.2017 umfasst die im Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) aufgeführten Linienverkehre mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen im Aachener Verkehrsverbund einschließlich ausbrechender Verkehre in die Gebiete benachbarter Aufgabenträger und die Niederlande und Belgien.
Der ASEAG wird ein ausschließliches Recht zum Schutz der direkt vergebenen Linienverkehre gewährt.
2.Für die Ausgestaltung der direkt vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste ist der im nichtöffentlichen Sitzungsteil vorgelegte Entwurf eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags maßgeblich.
3.Die bestehende Betrauung der ASEAG wird zum Fahrplanwechsel mit Ablauf des 09.12.2017 aufgehoben.
4.Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt,
-die Direktvergabe nach Ziff. 1 dieses Beschlussentwurfs im EU-Amtsblatt gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 zu veröffentlichen und
-den öffentlichen Dienstleistungsauftrag frühestens nach Ablauf der Jahresfrist seit Veröffentlichung in Form einer gesellschaftsrechtlichen Weisung zu erteilen.
5.Die Beschlüsse zu den Nummern 1 bis 4 stehen unter dem Vorbehalt, dass die steuerliche Unschädlichkeit der Direktvergabe durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes bestätigt wird.
6.Der Vergabe von Linienverkehren mit ihrer im Nahverkehrsplan der Stadt (2. Fortschreibung 2015) aufgenommen Bedienungsfunktion durch benachbarte Aufgabenträger, die auf das Gebiet der Stadt Aachen führen, wird zugestimmt.
Diese Zustimmung wird auch für die StädteRegion Aachen für Linienverkehre mit erteilt, die auf das Gebiet der StädteRegion Aachen (ohne Stadt Aachen) führen.
7.Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, Änderungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorzunehmen, die redaktionelle oder unwesentliche Korrekturen sind oder durch dritte Behörden (Bezirksregierung, Finanzamt) veranlasst werden.
[1] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007, S. 1
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ausgangsbasis
Wie bereits anlässlich der Ratsvorlage zur Satzungsänderung / Gesellschaftsvertragsänderung ASEAG / E.V.A. i.V.m. der öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen am 20.05.2015 dargelegt, wurden im Aachener Verkehrsverbund AVV die kommunalen Verkehrsunternehmen ASEAG, west und Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) auf der Grundlage der sog. Altmark-Rechtsprechung des EuGH 2007 durch ihre kommunalen Gesellschafter (Stadt Aachen/Kreis Heinsberg/Kreis Düren) und dem damaligen Kreis Aachen im formalen Wege der Betrauung mit der Durchführung der AVV-Linienverkehre betraut. Die 10-jährige Laufzeit der Betrauung endet folgerichtig zum 31.12.2017.
Die europarechtlichen bzw. landesrechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seit der Beauftragung 2007 mit Inkrafttreten der sektorspezifischen VO 1370/2007 und des seit dem 01.01.2013 geltenden Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)[1] in erheblichem Umfang geändert. Aus diesem Grund streben die vier im AVV-Gebiet betroffenen Aufgabenträger
- Stadt Aachen,
- StädteRegion Aachen,
- Kreis Düren und
- Kreis Heinsberg
sowie der Zweckverband AVV und die betroffenen drei Verbundunternehmen an, die Rechtsverhältnisse rechtzeitig zum Auslaufen der Betrauung anzupassen. Die Betrauungen sind spätestens mit Wirkung zum 01.01.2018 durch förmliche Direktvergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 abzulösen. Die Direktvergabe an einen sog. „internen Betreiber“ - hier die Verbundunternehmen - kann als sektorspezifisches In-House-Geschäft, eine Vergabeart der VO 1370/2007, in einem engen rechtlichen Rahmen umgesetzt werden.
Die Stadt Aachen ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW[2] als Aufgabenträger für die Planung, Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) auf ihrem Gebiet zuständig. Sie ist zuständige örtliche Behörde im Sinne der o.g. VO 1370/2007.
Zur Durchführung des ÖSPV bedient sie sich hierbei der ASEAG. Die ASEAG als Verbundunternehmen (VU) erbringt den wesentlichen Teil des ÖSPV auf dem Gesamtgebiet von Stadt und StädteRegion Aachen auf Basis der von der Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde erteilten Liniengenehmigungen nach dem PBefG und der VO 1073/2009.
Zur beihilferechtsfreien Ausgestaltung der Verlustausgleichsfinanzierung hat die Stadt Aachen die ASEAG mit Beschluss vom 21.11.2007 - nach Maßgabe der Altmark-Trans-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[3] - mit der Durchführung des ÖSPV auf ihrem Gebiet und dem Gebiet des ehemaligen Kreises Aachen betraut, mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2017. Der ehemalige Kreis Aachen hat dem seinerzeit zugestimmt.
Die notwendigen Ausgleichsleistungen für das betraute Verkehrsangebot sind satzungsgemäß vom Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) zu leisten, der hierfür eine jährliche Verbandsumlage von seinen Mitgliedern erhebt.
Für die Verbundverkehre der ASEAG trifft diese Verpflichtung gleichermaßen die Stadt und StädteRegion Aachen. Die Stadt Aachen hat bisher von der in der Satzung des ZV AVV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle der Zahlungsverpflichtung an den Zweckverband, den ihr zuzurechnenden Verkehrsverlust der ASEAG im E.V.A.-Konzern aufgrund der geltenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge aufzufangen. Die StädteRegion Aachen leistet ihren Anteil am durch Trennungsrechnung festgestellten Verkehrsverlust befreiend durch direkte Zahlung an die Stadt Aachen. Dieses Modell hat sich in der Anwendung bewährt.
Die beiden Aufgabenträger Stadt Aachen und StädteRegion Aachen - in ihrer Rolle als Aufgabenträger - beabsichtigen, die ASEAG auch nach Ablauf der Betrauung, regulär dem 31.12.2017, mit der Durchführung des ÖSPV zu betrauen.
Neben der Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens hat die Stadt Aachen die Option, eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe (Inhouse-Vergabe) eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an den sog. internen Betreiber ASEAG vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007).
Die Stadt Aachen beabsichtigt damit inhaltlich eine Fortsetzung der bestehenden Betrauung der ASEAG durch eine formalisierte Direktvergabe an die ASEAG. Sie nutzt damit die ihr durch die VO 1370/2007 eingeräumte Möglichkeit, den ÖSPV mit einem eigenen Verkehrsunternehmen unter Beachtung der allgemeinen und speziellen Inhousevoraussetzungen fortzusetzen. Sie ist damit – wie bislang im Rahmen der Betrauung - bereit, eine Erfüllungsverantwortung für den ÖSPV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf ihrem Gebiet zu übernehmen und ein aus Sicht der Aufgabenträger Stadt Aachen und StädteRegion Aachen über viele Jahre erfolgreiches Modell der Aufgabenerledigung nachhaltig zu sichern.
Im Zuge der Entscheidungsfindung hat die Stadt Aachen die in der Vergangenheit mit der Betrauung der ASEAG gemachten Erfahrungen, im Hinblick auf die von der Stadt Aachen verfolgten Ziele eines attraktiven, ökonomisch und ökologisch sinnvollen ÖSPV, kritisch reflektiert und geprüft. Die Stadt Aachen ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Direktvergabe an die ASEAG einer wettbewerblichen Vergabe eindeutig vorzuziehen ist.
Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen sind übereingekommen, dass, wie derzeit auf der Grundlage der bestehenden Betrauung, das gesamte Verkehrsangebot der ASEAG im Verbundverkehr in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag zusammengefasst und vergeben wird. Es umfasst auch Leistungen anderer Verkehrsunternehmen aufgrund eigener Liniengenehmigungen auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadt Aachen nach näherer Maßgabe der Anlage 1 des Entwurfs des öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
Aufgrund ihrer mittel- und unmittelbaren Gesellschafterstellung bei der ASEAG erfolgt die Vergabe durch die Stadt Aachen. Für die Festlegung des Verkehrsangebotes und seine Fortschreibung während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bleibt jeder der beiden Aufgabenträger eigenverantwortlich zuständig, wie es auch in den jeweils von Stadt und StädteRegion Aachen aktuell neu aufgestellten und fortzuschreibenden Nahverkehrsplänen zum Ausdruck kommt. Zur Absicherung der Verantwortlichkeiten und Wahrung der beiderseitigen Interessen wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen beiden Aufgabenträgern in den zuständigen Gremien beschlossen.
Für die Finanzierung des Verkehrsangebots auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen außerhalb der Stadt Aachen bleibt es bei den Regelungen der Zweckverbandssatzung des ZV AVV und Abreden zwischen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen.
Die ASEAG darf Verkehrsleistungen nicht nur auf dem Gebiet der Stadt Aachen, sondern im gesamten AVV-Gebiet erbringen, weil die vier kommunalen Aufgabenträger im ZV AVV eine sog. Gruppe von Behörden im Sinne der VO 1370/2007 bilden.
Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen haben sich dafür entschieden auch Leistungen anderer Verkehrsunternehmen auf ihren Gebieten in die Direktvergabe an die ASEAG durch die Stadt Aachen einzubeziehen. Damit soll der größtmögliche Verbundeffekt in Bezug auf das Gesamtgebiet der StädteRegion Aachen einschließlich Stadtgebiet Aachen erzielt werden.
Die wesentlichen Gründe für eine Direktvergabe werden im Abschnitt "Einzelbegründungen für eine Direktvergabe an die ASEAG" der Begründung angeführt.
Direktvergabevoraussetzungen, Vergabeverfahren, Gewährung eines ausschließlichen Rechts, Liniengenehmigungen nach dem PBefG
Die Stadt Aachen hat die Voraussetzungen für eine Direktvergabe (In-House-Vergabe) nach dem allgemeinen Vergaberecht, die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (RL 2014/24/EU) bestimmt sind und gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für den ÖSPV ergänzend werden, unter Einbeziehung einer renommierten Rechtsanwaltsgesellschaft gründlich geprüft.
Die umsatz- und tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen werden von der ASEAG erfüllt. Die Stadt Aachen wird der ASEAG vorgeben, diese Voraussetzungen auch künftig zu erfüllen und wird dies im öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) verankern.
Zur Absicherung der Tätigkeit der ASEAG auf Gebieten anderer Aufgabenträger im AVV wurde in der Satzung des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund klargestellt, dass die Verbandsmitglieder des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz VO 1370/2007 sind. Die benachbarten Aufgabenträger der StädteRegion Aachen haben der (Mit)Vergabe der auf ihre Gebiete führenden Linienverkehre durch die Stadt Aachen zugestimmt.
Die Kontrolle über die ASEAG übt die Stadt Aachen über die E.V.A., den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen E.V.A. und ASEAG und über ihre Präsenz im Aufsichtsrat der ASEAG aus. Durch Änderungen im Gesellschaftsvertrag auf Ebene der E.V.A. und der Satzung auf Ebene der ASEAG wurde die Kontrolle stringenter ausgeprägt.
Anschließend an die bestehende Betrauung wird die ASEAG mit der Durchführung des ÖSPV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen, einschließlich abgehender Linien, gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für zehn Jahre ab dem Fahrplanwechsel am 10.12.2017 direkt beauftragt. Einzelheiten werden in dem von der Stadt Aachen an die ASEAG zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) geregelt, siehe Vorlage im nicht-öffentlichen Teil.
Die bestehende Betrauung vom 21.11.2007 wird durch eine Gesellschafterweisung der Stadt Aachen zum 09.12.2017 beendet werden; auch die Neuvergabe erfolgt aus steuerlichen Gründen durch gesellschaftsrechtliche Weisungen. Die Neuvergabe erfolgt zum Fahrplanwechsel am 10.12.2017.
Die Direktvergabeabsicht muss europaweit bekannt gemacht werden (Vorabbekanntmachung gemäß Artikel 7 Absatz 2 VO 1370/2007). Neben der Direktvergabeabsicht sind die von der Vergabe umfassten Linienverkehre auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen einschließlich der auf die Gebiete benachbarter Aufgabenträger führenden Linien aufzuführen.
Da mit der Vergabe auch die Wiedererteilung von Liniengenehmigungen gemäß PBefG ansteht, sind auch die vom Aufgabenträger für das Genehmigungsverfahren gewünschten Anforderungen an den ÖSPV mit bekannt zu machen. Das sind die Qualitätsanforderungen, die der ASEAG im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgegeben werden. Sie ergeben sich aus den aktuell fortgeschriebenen Nahverkehrsplänen der Stadt Aachen (Ratsvorlage 26.08.2015) und der StädteRegion Aachen. Ihre Bekanntmachung bindet die Bezirksregierung Köln bei der Prüfung sogenannter eigenwirtschaftlicher Anträge dritter Verkehrsunternehmen, die zum Beispiel bemüht sein könnten, einzelne stark frequentierte Buslinien für sich zu gewinnen. Um dies auszuschließen, wird neben den Qualitätsvorgaben auch bekannt gemacht werden, dass der Aufgabenträger eine sogenannte Gesamtleistung an die ASEAG zu vergeben beabsichtigt, die das Busangebot als Einheit beinhaltet (Zusammenfassung des Stammnetzes der ASEAG mit den einzubeziehenden Leistungen anderer Verkehrsunternehmen). Die Planungs- und Bestimmungshoheit der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen für das jeweils gewollte Verkehrsangebot wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Der ASEAG wird im öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht zum Schutz der direkt vergebenen Linienverkehre gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 und § 8a Absatz 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht schützt die an die ASEAG vergebenen Verkehrsleistungen vor kommerziellen Verkehren, die Fahrgäste von der ASEAG abwerben und nicht im Interesse der beiden Aufgabenträger durchgeführt werden.
Ausgehend vom Auslaufen der bestehenden Liniengenehmigungen für den Busverkehr sowie den Fristen zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß der VO 1370/2007 und den Antrags- und Genehmigungsfristen nach dem Personenbeförderungsgesetz soll die Vorabbekanntmachung für eine Direktvergabe an die ASEAG voraussichtlich im Oktober 2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die endgültige Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages darf frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Vergabeabsicht - also voraussichtlich im Oktober 2016 - erfolgen.
Einzelbegründungen für eine Direktvergabe an die ASEAG
a)Verkehrliche Integration
Der ÖSPV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und dem übrigen Gebiet der StädteRegion Aachen hat eine hohe Bedeutung für eine nachhaltige, soziale und umweltgerechte Mobilität, gerade auch vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (N0x) und Feinstaub (PM10) sowie der Maßnahmen im fortgeschriebenen Luftreinhalteplan (LRP 2015) der Stadt Aachen und besonderer Projekte wie z.B. der Plattform „Mobility Broker“ zur Integration von ÖPNV mit dem öffentlichen Individualverkehr.
Die ASEAG ist gegenwärtig auf der Basis einer Vielzahl von Linien zum Betrieb von Buslinien und alternativen Bedienungsformen der dominierende Mobilitätsdienstleister und erbringt einen bedarfsorientierten, hochwertigen Verkehr im ÖSPV.
Die ASEAG plant und organisiert und erbringt den überwiegenden Anteil des ÖSPV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Aachen und dem übrigen Gebiet der StädteRegion Aachen einschließlich der erforderlichen Infrastruktur. Die hierzu erforderlichen Anlagen wie Busse und der Betriebshof stehen im Eigentum der ASEAG. Das Verkehrsangebot ist das Ergebnis einer integrierten Planung unter Beachtung der vorliegenden raumstrukturellen Daten und daraus abgeleiteter Planungen der beiden Aufgabenträger in ihren Nahverkehrsplänen.
Über eine zentrale Disposition und eine gemeinsame Leitstelle findet die tägliche Steuerung des operativen Betriebs statt.
Für eine umfassende Direktvergabe des Stammnetzes der ASEAG, ergänzt um die auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen erbrachten Leistungen anderer Verkehrsunternehmen, spricht die gegebene und künftig - für das Gesamtangebot - optimierte verkehrliche, wirtschaftliche und betriebliche Integration. Die Integration und Konzentration des Busverkehrs bei der ASEAG als Mobilitätsdienstleister ergibt eine Vielzahl von Synergieeffekten, wie zum Beispiel bei der Verkehrs-, Angebots-, Umlauf- und Dienstplanung, der operativen Betriebslenkung durch die Leitstelle und ein rechnergestütztes Betriebsleitsystem sowie in Bezug auf Verknüpfungen mit anderen Verkehrsarten wie beispielsweise SPNV, motorisiertem Individualverkehr und Radverkehr.
Veränderungen im ÖSPV-Angebot werden auf Basis der Marktkenntnis der ASEAG unter Beachtung der verkehrlichen, planerischen, umweltseitigen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der für den ÖSPV in den Nahverkehrsplänen der Aufgabenträger Stadt Aachen und StädteRegion Aachen dargelegten Ziele umgesetzt.
Die umfassende Vergabe des ÖSPV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen sichert den größtmöglichen Ausgleich zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen Verkehren, um den geringstmöglichen Ausgleichsbedarf für die beiden Aufgabenträger zu erzielen.
b)Steuerung des ÖSPV-Systems
Die umfassende Direktvergabe an die ASEAG bietet das größtmögliche Maß an Gestaltbarkeit und kommunalem Einfluss auf die ASEAG und damit das gesamte ÖSPV-System auf der Straße. Der Angebotsumfang und die Angebotsqualität lassen sich im Rahmen der Direktvergabe direkt und flexibel gestalten.
Die Stadt Aachen ist beherrschender Gesellschafter der ASEAG. Auf Grundlage
- der gesellschaftsvertraglichen Regelungen (Gesellschaftsvertrag E.V.A. / Satzung ASEAG),
- der bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge und
- der Vertretung der Stadt Aachen im Aufsichtsrat von E.V.A. und ASEAG,
ist sie jederzeit in der Lage, die ASEAG zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten. Die Stadt Aachen hat somit - anders als im Verhältnis zu einem fremden Verkehrsunternehmen - die Möglichkeit, nicht nur auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, sondern auch gesellschaftsrechtlich auf die Art und Weise der Verkehrsbedienung Einfluss zu nehmen. Auch dadurch kann auf Veränderungen des öffentlichen Verkehrsinteresses flexibel und schnell reagiert werden.
Die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Aachen gegenüber dem eigenen internen Betreiber ASEAG ermöglichen somit die Nutzung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Potenziale ohne langwierige und durch gegenläufige Interessen geprägte Abstimmungsprozesse.
c)Wirtschaftliche Leistungserstellung
Die ASEAG erbringt zu nachweislich guten, operativen Kostenstrukturen ein qualitativ hochwertiges und gut nachgefragtes ÖSPV-Angebot. Durch verschiedene tarifvertragliche Maßnahmen hat sich die ASEAG ein wettbewerbsfähiges Vergütungsniveau im Fahrdienst erschlossen. Die noch vorhandenen Besitzstandsregelungen für Altbeschäftigte (Vergütung, Altersversorgung) mit ihren Kostenwirkungen sind von der ASEAG nicht beeinflussbar.
Im Rahmen der noch bis 2017 bestehenden Betrauung der ASEAG wird durch einen unabhängigen, branchenkundigen Wirtschaftsprüfer turnusmäßig der Nachweis erbracht, dass die Gesamtkosten der ASEAG für das erbrachte Verkehrsangebot denen eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprechen (Erfüllung des Kriteriums 4 des EuGH-Urteils vom 24.07.2003). Gemäß Kriterium 4 darf die Höhe des erforderlichen Ausgleichs nicht über die Kosten hinausgehen, die ein durchschnittlich, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung hätte.
Durch den bestehenden steuerlichen Querverbund im Konzern der Stadt Aachen können jährlich Steuerbelastungen in einer Größenordnung von bis zu mehreren Millionen Euro vermieden werden, je nach Ergebnis der Konzerngesellschaften. Eine wettbewerbliche Vergabe der Verkehrsleistung an ein fremdes Verkehrsunternehmen macht die Nutzung der beträchtlichen Steuervorteile der Konzerngestaltung mit steuerlicher Organschaft unmöglich. Allein die Direktvergabe an die ASEAG bietet die Möglichkeit, die Vorteile des steuerlichen Querverbundes weiterhin zu nutzen.
d)Qualität des ÖSPV
Die von der ASEAG erbrachten Verkehrsleistungen weisen eine sehr hohe Qualität auf. Das zeigt sich nicht nur an den vergleichsweise hohen und insgesamt steigenden Fahrgastzahlen, sondern auch an der Bewertung des ÖSPV durch die Fahrgäste (z. B. ÖSPV-Kundenbarometer).
Die hohe Qualität wurde in den vergangenen Jahren durch die ASEAG in enger Abstimmung mit der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen unter Einsatz der beschriebenen direkten Einflussnahmemöglichkeiten erreicht.
Die ASEAG verfügt gegenüber einem fremden Unternehmen über eine herausragende Kenntnis der lokalen und regionalen Gegebenheiten. Sie verfügt über langjährige Markterfahrungen, auf deren Grundlage sie das Verkehrsangebot bedarfsorientiert ausgestaltet bzw. der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen entsprechende Vorschläge unterbreiten kann.
Die ASEAG ist aus Sicht der Stadt Aachen ein erwiesener Garant für einen qualitativ hochwertigen ÖSPV im Interesse der Fahrgäste sowie der sonstigen Nutznießer des ÖSPV und damit letztlich der Entwicklung der Stadt Aachen insgesamt.
e)Regeln für die Gewährung einer Ausgleichsleistung
In Ziffer 7 des Anhang 1 VO 1370/2007 wird festgelegt, dass das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung im Rahmen des öDA an das VU einen Anreiz geben muss zur
- Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist, und
- Erbringung von Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität.
Im öDA werden die Rahmenbedingungen zu der geforderten sogenannten Bonus/Malus-Regelung definiert.
f)Finanzierung
Für die Finanzierung des direkt vergebenen ÖSPV gelten die o. a. Regelungen der Zweckverbandssatzung des Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund fort. Im Verhältnis zwischen der Stadt Aachen und der ASEAG erfolgt die Deckung des aus der ÖSPV-Bedienung resultierenden Fehlbetrags erst einmal aufgrund des zur E.V.A. bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, um die steuerlichen Vorteile von Gewinn- und Verlustverrechnungen weiterhin nutzen zu können. Die Stadt Aachen wird dafür Sorge tragen, dass - auf Basis aller bestehenden vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen - der Zahlungsanspruch der ASEAG aus den bestellten und erbrachten Leistungen bedient wird.
Durch die Einbeziehung von Leistungen anderer Verkehrsunternehmen in die Direktvergabe entfällt der bis Ende 2017 von der ASEAG zugunsten der Unternehmen RVE und Taeter abzuführende Einnahmenanspruch. Der Wegfall dieser Zahlungsansprüche sowie die bei der ASEAG künftig verbleibenden Fahrgelderlöse und Fahrgeldersatzleistungen werden zur Finanzierung der übernommenen Fremdleistungen nach der Kalkulation der ASEAG ausreichen.
g)Schlussbetrachtung
Die gegenüber einem wettbewerblichen Vergabeverfahren mit zwingender Losbildung gegebenen Vorteile der „Direktvergabe in eine Hand“ führen zu signifikant geringeren Transaktionskosten aus dem Vergabeverfahren selbst, aber auch aus dem über die Laufzeit erforderlichen Vertragscontrolling gegenüber einer wettbewerblichen Vergabe, aus der möglicherweise mehrere Betreiber für Einzellose erfolgreich hervorgehen.
Mit einer Direktvergabe an die ASEAG als internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 sichern sich die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen eine Vielzahl langjährig bewährter Vorteile gegenüber einer ergebnisoffenen Wettbewerbsvergabe.
[1] In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
[2] Vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 196) (1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638)
[3] Altmark Trans-Urteil des EuGH, 24.07.2003 - Rs.: C-280/00