Entscheidungsvorlage - E 18/0031/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung der Verwaltung den VI. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung.

 

 

(Dr. Linden)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat die Fälligkeitsregelung in § 3 der Friedhofsgebührenordnung für zu unbestimmt und damit unwirksam erachtet.

Grund ist, dass die Formulierung “oder den darin genannten Zeitpunkt“ den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW nicht gerecht wird. Nach dieser Vorschrift ist in der Satzung der Zeitpunkt der Fälligkeit anzugeben, weshalb es den Vorbehalt einer von der Satzung abweichende Fälligkeitsbestimmung durch Bescheid nicht geben darf.

Die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen ist somit hinsichtlich der Fälligkeitsregelung zu ändern.

 

 

VI. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 07.09.2005 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610) in der derzeit geltenden Fassung folgenden VI. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung beschlossen.

 

§ 3  

geändert in:

Die Gebühren sind ein Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

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