Entscheidungsvorlage - E 18/0031/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
VI. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen;hier: Änderung des § 3 der Friedhofsgebührenordnung (Fälligkeitsregelung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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07.09.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die 7. Kammer des
Verwaltungsgerichts Aachen hat die Fälligkeitsregelung in § 3 der
Friedhofsgebührenordnung für zu unbestimmt und damit unwirksam erachtet.
Grund ist, dass die Formulierung
“oder den darin genannten Zeitpunkt“ den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW
nicht gerecht wird. Nach dieser Vorschrift ist in der Satzung der Zeitpunkt der
Fälligkeit anzugeben, weshalb es den Vorbehalt einer von der Satzung
abweichende Fälligkeitsbestimmung durch Bescheid nicht geben darf.
Die Friedhofsgebührenordnung der
Stadt Aachen ist somit hinsichtlich der Fälligkeitsregelung zu ändern.
VI. Nachtrag zur
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 13.12.2000
Der Rat der Stadt hat in seiner
Sitzung vom 07.09.2005 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) und
der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610) in
der derzeit geltenden Fassung folgenden VI. Nachtrag zur
Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
§ 3
geändert in:
Die Gebühren sind ein Monat nach
Zugang des Gebührenbescheides fällig.