Entscheidungsvorlage - FB 62/0013/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt die Bezirksvertretung Aachen-Mitte dem Mobilitätsausschuss, das Brückenbauwerk über die Krefelder Straße im Bereich des neuen Tivoli (Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung Aachen, Flur 71, Flurstück 3617, 1741, 3047, 3302, 4140) dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Der Gemeingebrauch an dem Brückenbauwerk soll auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt werden.

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg dem Mobilitätsausschuss, das Brückenbauwerk über die Krefelder Straße im Bereich des neuen Tivoli (Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung Laurensberg, Flur 4, Flurstück 1577, 1579, 1581, 1385) dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Der Gemeingebrauch an dem Brückenbauwerk soll auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt werden.

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte und der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg beschließt der Mobilitätsausschuss, das Brückenbauwerk über die Krefelder Straße im Bereich des neuen Tivoli (Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung Aachen, Flur 71, Flurstück 3617, 1741, 3047, 3302, 4140, 4139 und der Gemarkung Laurensberg, Flur 4, Flurstück 1577, 1579, 1581, 1385) dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen. Der Gemeingebrauch an dem Brückenbauwerk soll auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt werden.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Das neue Brückenbauwerk über die Krefelder Straße im Bereich des neuen Tivoli (Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung Aachen, Flur 71, Flurstück 3617, 1741, 3047, 3302, 4140, 4139 und der Gemarkung Laurensberg, Flur 4, Flurstück 1577, 1579, 1581, 1385) ist endgültig hergestellt. Es sind somit die Voraussetzungen zur Widmung der Verkehrsfläche erfüllt.

 

Die neue Brücke ist daher dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4.3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) – Gemeindestraße/sonstige Straßen usw. - zu widmen. Der Gemeingebrauch der Brücke soll auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt werden.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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