Kenntnisnahme - Dez. I/0001/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den nachstehenden Bericht zustimmend zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat der Rat der Stadt mehrheitlich der gemeinsamen Stellungnahme des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen und des Städteregionsrates der Städteregion Aachen zur Evaluierung des Städteregion Aachen-Gesetzes zugestimmt. Unter anderem wurde in der Beschlussfassung die Sicherstellung zumindest eines Optionsrechtes für die Stadt Aachen bei der Begründung neuer Zuständigkeiten für Aufgaben der Kreisstufe durch Rechtsverordnungen bestätigt. Mit Schreiben vom 18.02.2015 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW einen Evaluationsbericht zum Städteregion Aachen-Gesetz an den Landtag NRW übersandt und zu einzelnen Punkten der gemeinsamen Stellungnahme weitergehend ausgeführt. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass die Landesregierung beabsichtige, mit dem Mantelgesetz 2015 das Städteregion Aachen-Gesetz zu novellieren und das Optionsrecht für alle Fälle der Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung zu schaffen. Hierüber wurde der Rat der Stadt bereits in seiner Sitzung am 24.06.2015 informiert.

 

Nunmehr hat das Ministerium für Inneres und Kommunales mitgeteilt, dass mit Artikel 3 des „Achten Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales“ (Mantelgesetz 2015) der Bitte um Erweiterung des Optionsrechtes der Stadt Aachen (§ 6 Abs. 3 des Städteregion Aachen-Gesetzes) auch für die Fälle der Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung entsprochen wurde. Das entsprechende Gesetz wurde am 30.09.2015 im Landtag verabschiedet und tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Es wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW) Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 13.10.2015 veröffentlicht.

 

Das entsprechende Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie das vorgenannte Gesetz- und Verordnungsblatt NRW ist dieser Vorlage beigefügt.

 

Unter Hinweis auf die Erläuterungen für den Rat am 24.06.2015 betont die Verwaltung erneut, dass mit der jetzt vollzogenen Gesetzesänderung lediglich eine städtische Mindestforderung erfüllt wird.

 

Es bleibt zudem abzuwarten, ob im konkreten Optionsfall bei einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung auch die Einhaltung der terminlichen Vorgabe aus § 6 Abs. 3 Satz 3 des Städteregion Aachen-Gesetzes gewährleistet ist. Nach dieser Bestimmung erfolgt der Übergang der Aufgabe von der Städteregion auf die Stadt Aachen jetzt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Rechtsverordnung.

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Anlagen

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