Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0042/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 4. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den 4. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Redaktionelle Änderung

Durch die Änderung in der Aachener Recyclinghoflandschaft ist §18 der Abfallwirtschaftssatzung wie folgt zu ändern:

§ 18 (1) Auflistungspunkt 6 Buchstabe a) ist zu streichen.

 

§ 18 (1) Auflistungspunkt 6 Buchstabe b) ist zu ändern in § 18 (1) Buchstabe a)

 

§ 18 (1) Auflistungspunkt 6 Buchstabe c) ist zu ändern in § 18 (1) Buchstabe b)

 

§ 18 (1) Auflistungspunkt 7

  • Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe, Aachen Rothe-Erde, Lilienthalstraße

Ist zu ändern in

  • Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe,

Aachen-Eilenndorf, Kellershaustraße 10

 

§ 18 (1) Auflistungspunkt 8 ist zu streichen

  • Annahmestelle für Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen. Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde), Aachen-Brand, Nordstraße 78-80

 

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Nachtrag

zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen

(Abfallwirtschaftssatzung)

vom 10.12.2008

 

Aufgrund

-          der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV.NRW 2011,S 685),

 

-          der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV.NRW 2008 S. 8),

 

-          der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW. S. 863, ber.975),

 

-          des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212 ff),

 

-          des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S.257)

 

sowie

 

-          des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353)

 

-          in der jeweils gültigen Fassung

 

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.11.2015 folgende 4. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 beschlossen.

Redaktionelle Änderung

§ 18 (1) Auflistungspunkt 6 Buchstabe a) ist zu streichen.

§ 18 (1) Auflistungspunkt 6 Buchstabe b) ist zu ändern in § 18 (1) Buchstabe a)

§ 18 (1) Auflistungspunkt 6 Buchstabe c) ist zu ändern in § 18 (1) Buchstabe b)

§ 18 (1) Auflistungspunkt 7

  • Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe, Aachen Rothe-Erde, Lilienthalstraße

Ist zu ändern in

  • Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe,

Aachen-Eilenndorf, Kellershaustraße 10

 

§ 18 (1) Auflistungspunkt 8 ist zu streichen

  • Annahmestelle für Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen. Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde), Aachen-Brand, Nordstraße 78-80

 

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

 

Der vorstehende 4. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 11. November 2015 beschlossen.

 

Aachen, den 11. November 2015

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

Schulz

Schriftführerin

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 4. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung)  ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 11. November 2015

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Vorstehender 4. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d) der Form oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 11. November 2015

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

Der Wortlaut des 4. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 11. November 2015 überein.

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 11. November 2015

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

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