Entscheidungsvorlage - B 03/0045/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 18. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 18. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Rat der Stadt beschließt den 18. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschluss­satzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Aufnahme eines Gebührentatbestandes für die Einleitung von Grund- und Drainwasser/ nicht behandlungsbedürftiges Abwasser

§ 4 Absatz 5 Ziffer 12 der Kanalanschlusssatzung bestimmt, dass Grund-, Quell- und Drainwasser nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt eingeleitet werden darf. Die Zustimmung kann sowohl für vorübergehende (bauzeitliche) als auch dauerhafte Einleitungen erteilt werden.

Einen entsprechenden Gebührentatbestand sieht die Kanalgebührensatzung bislang nicht vor. Rechtsgrundlage für die Schaffung eines solchen Gebührentatbestandes ist § 53c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NW). Dieser bestimmt, dass zu den ansatzfähigen Kosten auch die Kosten zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasseranlagen zählen. Für Quellwasser hingegen fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Zur gebührenrechtlichen Abbildung ist die Teilanschlussgebühr geeignet. Diese Gebühr umfasst die Kosten für den Transport des Abwassers in der Abwasseranlage; die Kosten für die Abwasserbehandlung werden von der Gebühr hingegen nicht umfasst, da beim Teilanschluss aufgrund der Vorklärung und anschließenden Einleitung in die Regenwasserleitung oder ein Gewässer eine Abwasserbehandlung nicht erforderlich ist. Bei Grund- und Drainwasser, das mit Zustimmung der Stadt eingeleitet wird, ist eine Abwasserbehandlung ebenfalls nicht erforderlich.

Sowohl beim Teilanschluss als auch bei Grund- und Drainwasser handelt es sich um nicht behandlungs­bedürftiges Abwasser. Die Tatbestände „Teilanschluss“ und „Grund- und Drainwasser“ sollen daher in einem neuen § 3 a gemeinsam erfasst werden. Für beide Tatbestände soll eine Gebühr in Höhe der bisherigen Teilanschlussgebühr erhoben werden. Die Gebühr erhält die Bezeichnung „Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser“. Die bislang für den Teilanschluss geltenden Bestimmungen des § 3 bestehen weiter fort.

 

  1. Abzugsmengen für Landwirte

Die Kanalgebührensatzung wurde mit dem 16. Nachtrag u. a. dahingehend geändert, dass beim Abzug der nachweislich nicht eingeleiteten Wassermengen die sog. Bagatellmenge (20 ) abgeschafft wurde. Grund hierfür war die geänderte Rechtsprechung zu diesem Thema. Seither wird die Schmutzwassermenge um die von dem Eigentümer nachgewiesenen nicht eingeleiteten Wassermengen reduziert.

 

Ferner wurde verbindlich festgelegt, dass zur Ermittlung der nicht eingeleiteten Mengen ein geeichter Zwischenzähler auf Kosten des Antragstellers zu installieren ist, der nach Ablauf der Eichfrist erneuert werden muss.

Dabei ist die Regelung des § 3 Absatz 7 unverändert geblieben. Dieser bestimmt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 12 m³/Jahr für jede Großvieheinheit herabgesetzt wird, soweit sie nicht durch Messeinrichtung (Wasserzähler) festgestellt wird.

Die Großvieheinheiten werden von den Landwirten mit einem Erhebungsbogen zum Stichtag 01.12. mitgeteilt. Bei dieser pauschalen Berechnung kommt es wiederholt vor, dass die geltend gemachten Abzugsmengen den tatsächlichen Wasserverbrauch übersteigen. In diesen Fällen müssen dann wiederum Vergleichsberechnungen unter Zugrundelegung eines statistischen Pro-Kopf-Verbrauchs für die Bewohner des Bauernhofes erstellt werden. Dieser Wert, der sich derzeit auf 44 m³/ Person/ Jahr beläuft, ist erfahrungsgemäß etwas höher als der tatsächliche Wasserverbrauch. Dabei obliegt es dem Fachbereich Umwelt als überprüfende Stelle, die Gegebenheiten vor Ort zu überprüfen, ggf. die Viehzahlen zu kontrollieren bzw. Angaben zur Anzahl der Bewohner zu ermitteln. Die Berechnung der nicht eingeleiteten Wassermenge stellt sich in solchen Fällen als ungenau und zeitaufwendig dar.

Die Formulierung des § 3 Absatz 7 „soweit nicht durch Wassermesser festgestellt“ könnte dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller zwischen einem geeichten Zwischenzähler und der Erklärung mittels Vieherhebungsbogen wählen kann.

Es gibt derzeit noch rund 20 Fälle, in welchen die Abzugsmengen durch Vieherhebungsbögen ermittelt werden, wobei der Fachbereich Umwelt bereits jetzt anlässlich von Ortsterminen auf den Einbau von Zwischenzählern hinwirkt. Durch die geänderte Formulierung „soweit nicht durch Messeinrichtungen gemäß Absatz 6 feststellbar“ könnte hier Abhilfe geschaffen bzw. bei neuen Fällen der Einbau von Zwischenzählern von vorneherein zur Pflicht gemacht werden.

Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit des Vieherhebungsbogens für solche Betriebe erhalten, die nachweislich nicht auf Zwischenzähler umstellen können. Die Überprüfung vor Ort und Entscheidung, ob ein Zwischenzähler eingebaut werden kann, obliegt dabei wie bisher dem Fachbereich Umwelt.

 

  1. Gebührenbedarfsberechnung 2016

Gebührenhöhe

Der Sonderposten Kanal weist zum 31.12.2013 einen Bestand in Höhe von ca. 5,8 Mio. € aus, wobei mindestens 1.909.714,81 € gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW in der Gebührenbedarfsberechnung 2016 auszugleichen sind.

Da sowohl die Betriebsabrechnung des Jahres 2013 als auch die des Jahres 2014 positiv abschließen, wird im Sinne der Gebührenstetigkeit ein höherer Betrag von insgesamt 2,5 Mio. € entnommen und in der Gebührenbedarfsberechnung 2016 berücksichtigt.

Die dadurch bewirkte Senkung der Gesamtkosten führt wie folgt zu einer Ermäßigung der Gebührensätze:

-          Senkung der Schmutzwassergebühr um 0,07 von 2,75 € auf 2,68.

-          Senkung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser (ehem. Teilanschlussgebühr) um 0,08 von 1,60 € auf 1,52.

-          Senkung der Niederschlagswassergebühr um 0,03 € von 1,04 € auf 1,01 €.

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung für den Entwässerungshaushalt 2016 weist ein Kostenvolumen von insgesamt  62.184.100 € aus. Unter Berücksichtigung der Entnahme aus dem Sonderposten Kanal sind 59.684.100 € als gebührenrelevante Kosten umzulegen.

Zusätzlich zur Entnahme sinken die Kosten um 91.700 €. Dies entspricht einer realen Kostensenkung von 0,15 %. Der Grund für die vorliegende Kostensenkung liegt einerseits in sinkenden Aufwendungen für Abwasserabgaben und andererseits in einer Erhöhung der Gebührenerträge durch die Veranlagung der Straßenbaulastträger.

Durch die konsequente Investitionstätigkeit von WVER und Stawag in die Anlagen für Abwasserreinigung und Niederschlagswasserbehandlung, konnten einige Ermäßigungen und sogar Befreiungen von der Abwasserabgabe erreicht werden.

Weiterhin werden seit Ende 2014 die Straßenbaulastträger zu Niederschlagswasser­gebühren herangezogen. Die hier generierten Mehrerträge senken die gebührenrelevanten Kosten um 169.000 €.

Der Frischwasserverbrauch als Kostenträger für SW stagniert bei 14.300.000 m3 pro Jahr und zeigt sich somit stabil auf dem Vorjahresniveau.

 

Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde gemäß der vertraglichen Vereinbarungen wie Preisgleitklausel und Mengen- und Aufgabenzuwachs um ca. 131.600 € angepasst. Dies entspricht einer Kostensteigerung von ca. 2,38 %.

 

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasser-verbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln.

Für 2016 beträgt der prognostizierte Gesamtbeitrag 27.057.400 € und sinkt somit um 50.700 € bzw. 0,19 %.

 

Kalkulatorische Kosten

Bedingt durch die fortwährend notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes steigen die Abschreibungen um 124.000 € auf insgesamt 11.402.000 € und die kalkulatorischen Zinsen um 158.000 € auf insgesamt 15.504.000 €.

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2015 sind der Kostenaufstellung zur Gebühren­bedarfsberechnung 2016 gegenübergestellt, sodass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.

Bedingt durch die fortwährend notwendigen Investitionen zur Sanierung des Kanalnetzes und begünstigt durch die anhaltend positive Zinsentwicklung, steigen die Abschreibungen moderat um 124.000 € auf insgesamt 11.402.000 € und die kalkulatorischen Zinsen um 158.000 € auf insgesamt 15.504.000 € an.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...