Entscheidungsvorlage - B 03/0043/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen.

 

Der Rat beschließt die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stadt schließt regelmäßig Gestattungsverträge über die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums ab. In Abgrenzung zur Sondernutzung findet bei der sonstigen Benutzung keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs statt. Dies ist etwa bei der Verlegung von privaten Leitungen oder der Errichtung eines Verbaus zur Baugrubenabsicherung der Fall. Grundlager die vertragliche Regelung der sonstigen Benutzungen sind § 23 des Straßen- und Wegegesetzes NRW und § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes.

Das Recht der sonstigen Benutzung wird gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes eingeräumt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes wurde bislang im Rahmen der jeweiligen Gestattungsverträge vereinbart.

Durch den Erlass einer Entgeltordnung sollen die Nutzungsentgelte bei straßenrechtlichen Gestattungsverträgen verbindlich festgelegt werden, um eine Grundlage für ein einheitliches und transparentes Verwaltungshandeln zu schaffen. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung aller Vertragspartner erreicht. Der Entwurf der Entgeltordnung sieht zudem die Möglichkeit vor, auf die Erhebung von Nutzungsentgelten ganz oder teilweise zu verzichten, wenn eine sonstige Benutzung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt. Einige Kommunen in NRW (bspw. Dortmund und Wuppertal) haben bereits in der Vergangenheit entsprechende Entgeltordnungen erlassen.

Die Entgelte für sonstige Benutzungen werden nach Maßgabe eines separaten Entgelttarifs erhoben. Die Entgelterhebung erfolgt entweder einmalig oder jährlich. Der Entgelttarif enthält die am häufigsten auftretenden Nutzungsarten. Die Höhe der Entgelte ngt neben der Nutzungsart auch von der umlichen Lage ab:

-          Bei Über- und Unterbauungen wird für die beanspruchte Fläche ein Nutzungsentgelt in Höhe des Bodenrichtwertes des Baugrundstücks erhoben.
(Eine Über-/Unterbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken dauerhaft in den Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen auf/unter öffentlicher Straßenfläche errichtet werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.)

-          r die Inanspruchnahme durch Kabel, Leitungen und Verbau/ Anker zur Baugrubenabsicherung ist eine Aufteilung des Stadtgebietes in zwei Zonen vorgesehen. Für den Innenstadtbereich und das übrige Stadtgebiet gelten somit unterschiedliche Tarife; für sonstige Nutzungen außerhalb des Innenstadtbereiches ist ein um 20 v. H. verringertes Nutzungsentgelt vorgesehen.

Entgelte für Nutzungsarten, die nicht explizit im Entgelttarif aufgeführt sind, werden weiterhin gesondert berechnet und vereinbart.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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