Entscheidungsvorlage - B 03/0050/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunalinvestitonsförderungsgesetz;Ratsantrag der CDU-Fraktion und der SPD Fraktion Nr. 119/17 vom 30.09.2015Ratsantrag der Grünen Fraktion vom 20.04.2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- Dezernat II; FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; Dezernat IV; Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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11.11.2015
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Entscheidung
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01.12.2015
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen informierte Mitte April im Rahmen des jährlichen „Stadtgespräches Städtebauförderung“ die Vertreter der Stadt Aachen, dass die Bundesregierung einen „Kommunalen Investitionsfonds“ für die Jahre 2015 – 2018 mit einem Volumen von 3,5 Mrd. € einrichten will. Schwerpunkt der Förderung aus diesem Investitionsfonds sollen demnach energetische Maßnahmen an Gebäuden sein.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen hat am 24. Juni 2015 den Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitonsförderungsgesetz – KInvFöG NRW) eingebracht.
Im Rahmen der Verteilung der Mittel, die auf das Land NRW entfallen (1.125 Mrd. €) ist aktuell ein Betrag in Höhe von insgesamt 14,7 Mio € für die Stadt Aachen vorgesehen.
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser
b) Straßen, beschränkt auf Lärmbekämpfung (auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Schienen und Industrielärm; Förderbereichserweiterung durch Städtetag)
c) Städtebau, einschließlich des altersgerechten Umbaus und Barriereabbaus (auch im ÖPNV, Klarstellung durch Städtetag), ohne Abwasser und öffentlicher Personennahverkehr
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
f) Brachflächenrevitalisierung als Teil von Städtebaumaßnahmen (Klarstellung durch Städtetag)
- Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung
- Investitionen mit dem Schwerpunkt Klimaschutz
Die Bezirksregierung hat am 22.09.2015 die Verwaltungen informiert, wie das Gesetz umzusetzen ist.
Der Bewilligungsbescheid über 14.712.390,28 € ist am 09.10.2015 bei der Stadt eingegangen.
Auf der Grundlage der vorliegenden Ratsanträge schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt vor, die Mittel wie folgt zu verwenden:
Volumen
- U-3 Betreuung mit je 1.2 Mio in den Jahren 2016, 2017 und 20183.600.000 € *
- Sanierung Städt. Einhard-Gymnasium4.400.000 €
- Anschaffung von Elektrobussen6.700.000 €
*Die konkreten Projekte werden dem Rat der Stadt gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Projekte wurden einerseits aufgrund der Dringlichkeit (insb. Einhard-Gymnasium) und zum anderen aufgrund des Schwerpunktes der Ziffern 2 und 3 der Förderrichtlinien gewählt.
Dem gemeinsamen Antrag von CDU und SPD-Fraktion Nr. 119/17 bezüglich Investitionen in den kommunalen Wohnungsbestand vermag die Verwaltung nicht zu folgen, da nur unter weiter Auslegung der Ziffer 2 – die grundsätzlich lediglich die energetische Sanierung begünstigt - der Fördervoraussetzungen eine Option möglich erscheint. Die Projekte sind zeitkritisch abzuwickeln. Von daher möchte die Verwaltung bei der Anmeldung der Projekte bei der Bezirksregierung kein Risiko eingehen, dass erst nach langwierigen Diskussionen die Förderfähigkeit nur eingeschränkt attestiert wird oder gar gänzlich zurückgewiesen wird.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
Die Stadt hat einen Eigenanteil von 10 % der förderfähigen Kosten zu tragen.
Soweit ein Dritter (hier z.B. die ASEAG) an der Förderung partizipieren soll, so soll dieser ebenfalls den
Eigenanteil von 10 % erbringen, so dass die Gesamtförderung maximal 80 % beträgt.