Kenntnisnahme - FB 64/0013/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Letztmalig wurde das Wohngeldrecht mit der Wohngeldnovelle von 2009 aktualisiert.  Zum 01.01.2016 tritt nun eine erneute Reform des Wohngeldrechts in Kraft.

 

Durch die Wohngeldreform 2016 werden die  anerkennungsfähigen Miethöchstbeträge sowie die Tabellenwerte des Wohngeldes angehoben.

 

Dies hat zur Folge, dass in Bestandsfällen ab Januar 2016 i.d.R. ein höherer Wohngeldanspruch besteht.

 

Beispiel 1.:

Ein 1 Personen Rentnerhaushalt mit einer Rente von 800,00 € und einer Bruttokaltmiete von 450,00 € hat bisher einen Wohngeldanspruch von 66,00 € erhalten. Bei unverändertem Einkommen und unveränderten Mietkosten beläuft sich das künftige Wohngeld ab 01.01.2016 auf 142,00 €.  

 

Die verbesserte Leistungshöhe ist mit der Anhebung der anerkennungsfähigen Miethöchstbeträge von bisher 358,00 € auf 450,00 € für einen 1 Personenhaushalt begründet.

 

Liegen die Mietkosten bei gleicher Einkommenssituation nach derzeitigem Recht bereits unterhalb der heute geltenden Miethöchstbeträge,  z.B. bei einer Bruttokaltmiete von 310,00 €,  so fällt die Leistungserhöhung von derzeit 43,00 € auf neu 54,00 € geringer aus.    

 

Beispiel 2.:

Ein 4 Personenhaushalt mit einem sozialversicherungspflichtigem Einkommen von monatlich 2250,00 € und einer Bruttokaltmiete von derzeit 730,00 € (600,00 € anerkennungsfähig) hat bisher einen Wohngeldanspruch von 124,00 €. Bei unverändertem Einkommen und unveränderten Mietkosten (730,00 € voll anerkennungsfähig) beläuft sich das künftige Wohngeld ab 01.01.2016 auf 220,00 €.

Bei bereits bestehender Einhaltung der Miethöchstbeträge z.B. bei einer Bruttokaltmiete von 513,00 € würde sich das Wohngeld bei gleicher Einkommenssituation von 89,00 € auf 127,00 € erhöhen.

 

Diese Leistungsanpassung in Bestandsfällen wird von Amts wegen durchgeführt und bedarf keines neuen Antrags seitens des Wohngeldempfängers.

 

In vereinzelten Fallkonstellationen kann jedoch auch künftig der neue Wohngeldanspruch niedriger ausfallen als bisher, da es durch die Wohngeldreform auch Änderungen bei Freibeträgen und Pauschalabzügen geben wird. In diesen Fällen besteht für die Dauer der derzeitigen Leistungsbewilligung ein Bestandsschutz.  

 

Durch die Leistungsverbesserungen des Wohngeldrechtes werden auch ca. 60 % mehr Haushalte berechtigt sein, Wohngeld zu beziehen. Hiervon sind Haushalte betroffen, die aus anderen Sozialleistungssysteme (z.B. SGB II und SGB XII) kommen und Haushalte, die nunmehr Wohngeld zur Absicherung ihrer Wohnkosten beziehen können.

 

Die neuen anerkennungsfähigen Miethöchstbeträge des Wohngelds werden so angehoben, dass sie  oberhalb der Bewilligungsmiete incl. der Nebenkosten (ohne Heizung) bei öffentlich geförderten Mietwohnungen liegen. Auch die zuletzt modernisierten städtischen Wohnungen, die mit den neuen Mieten oberhalb der Neubaumieten im öffentlich geförderten Wohnungsbau liegen, werden von den neuen Miethöchstbeträgen des Wohngelds i.d.R. erfasst. Folglich können durch den Bezug von Wohngeld künftig vermehrt Mieter ihre Wohnungen beibehalten und drängen nicht zusätzlich auf den angespannten preiswerten Wohnungsmarkt, der hierdurch kurzfristig entlastet wird.

 

Der Fachbereich Wohnen - als zuständige Wohngeldstelle für Aachen Mitte – stellt sich auf die zu   erwartenden höheren Nachfragen und Antragsstellungen ein. Ab 01.12.2015 werden - neben den bisherigen Terminsprechzeiten - an drei Tagen in der Woche allgemeine Informations- und Beratungsbüros bereitgestellt.    

 

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