Kenntnisnahme - FB 64/0015/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht über die Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Fachbereich Wohnen
- Beteiligt:
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement; E 26 - Gebäudemanagement; Fachbereich Soziales und Integration; FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 64
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
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Kenntnisnahme
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08.12.2015
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Bis Mitte 2015 gab es als aktive finanzielle Förderung des Landes lediglich das Angebot der NRWBank mit sog. Kommunalkrediten für Erwerb, Neubau, Modernisierung oder Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften bis hin zu Container- oder Zeltlösungen. Die Mittel standen ausschließlich den Kommunen zur Verfügung.
Die neue Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) richtet sich sowohl an die Kommunen für eigene Investitionen als auch an Private und Wohnungsunternehmen. Sie ist am 17.06.2015 in Kraft getreten.
Der mit dieser Förderung geschaffene Wohnraum ermöglicht die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen nach Zuweisung an die Kommunen und Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes. Zielgruppe sind Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Asylbewerber im Sinne des Asylverfahrensgesetzes, die keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines haben.
Gefördert wird Wohnraum in den nach Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW (WFB NRW) vorgesehenen Formen einschließlich Gemeinschaftsräumen und Gruppenwohnungen.
Förderfähige bauliche Maßnahmen sind:
1.Neubau von Wohnraum in neuen Gebäuden
2.Neuschaffung von Wohnraum in Bestandsgebäuden mit wesentlichem Bauaufwand (mehr als 650 €uro Baukosten einschließlich Baunebenkosten pro qm Wohnfläche)
a. Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Nichtwohngebäuden
b. Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse
3. Andere Maßnahmen zur Herrichtung oder Anpassung von Wohnraum für Flüchtlinge in
Bestandsgebäuden mit nicht wesentlichem Bauaufwand (weniger als 650 €uro Baukosten einschließlich Baunebenkosten oder geringinvestive Maßnahmen pro qm Wohnfläche)
Qualitätsanforderungen hinsichtlich Lage, Ausstattung und Gebrauchswert
Für Maßnahmen nach Nr. 1 Neubauweitgehend analog dem üblichen Standard nach WFB NRW
Die WFB-Verpflichtung zur Schaffung von Freisitzen für jede Wohnung ist aktuell für Maßnahmen nach der RL Flü umgewandelt in den Nachweis der Nachrüstbarkeit für den Zeitpunkt der Umwandlung in Wohnraum für WBS-Berechtigte.
Für Maßnahmen nach Nrn. 2. und 3.Geeignetheit zur Wohnraumversorgung von Flüchtlingen und
Asylbewerbern;
Beurteilung vor Ort durch die Kommune
Bei den Maßnahmen nach Nr. 3 mit nicht wesentlichem Bauaufwand sind abgeschlossene
Wohnungen nicht zwingend vorausgesetzt. Auch die Kombination von Wohn-/Schlafräumen mit
zentralen Versorgungs- und Sanitäranlagen (Flüchtlingsunterkünfte, Flüchtlingswohnheim) ist
förderfähig.
Belegungsbindung mit Besetzungsrecht der Kommune
Für Wohnraum nach Nrn. 1 und 215, 20 oder 25 Jahre
Für Wohnraum nach Nr. 310 Jahre
Folgenutzung, wenn der Bedarf für die ursprüngliche Zielgruppe entfällt
Wohnraum nach Nr. 1bis zum Ende der Belegungsbindung erfolgt weitere Nutzung wie öffentlich geförderter Wohnraum nach den WFB NRW; Änderungsbescheid erforderlich.
Wohnraum nach Nrn. 2 und 3auf Antrag kann das Ministerium eine zu 1. analoge
Folgenutzung zulassen, wenn der Wohnraum auf die Qualität der WFB NRW nachträglich hergerichtet wird (ggf auch mit Fördermitteln)
Die Förderkonditionen (Darlehenssätze, Sonderförderungen, Verzinsung) sind weitgehend analog der WFB NRW geregelt.
Der Tilgungsnachlass für das Grunddarlehen ist seit kurzem erhöht von 20 auf bis zu 35 v.H. Im übrigen gelten analog WFB NRW Tilgungsnachlässe bis zu 50v.H.
Miete und Mietbindung
Neben den Individualmietverträgen sind Globalmietverträge mit der Kommune zulässig..
Die Bewilligungsmiete entspricht derjenigen der WFB NRW = 5,75 € Nettokaltmiete.
Es dürfen Zuschläge zur Miete vereinbart werden:
1.zur Abdeckung der Mehrkosten, die aus verstärkter Abnutzung infolge erhöhter Fluktuation resultieren
(individuelle Abstimmung zwischen Kommune, Bauherr und Bewilligungsbehörde)
2.für Einbaumöbel bis max. 40 € pro Monat
3.für weitere mietvertragliche Nebenleistungen in einem separaten Vertrag, z.B. für Betreuungsleistungen.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Entwurfes der Richtlinie Ende Mai 2015 hat die Verwaltung in Kooperation der relevanten Fachdienststellen zügig Anstrengungen unternommen, Einsatzmöglichkeiten der Förderrichtlinien vorzubereiten. So wurden kurzfristig bebaubare städtische Grundstücke / Objekte gefiltert und in die Vermarktung gebracht. Aus Gründen der Ausgewogenheit wurde der Bedarf an Wohnraum für WBS-Berechtigte gleichermaßen beachtet. Die Standortentscheidungen wurden jeweils in Abstimmung mit dem Fachbereich Soziales und Integration ausgehend von der Strategie der dezentralen Wohnraumversorgung für Flüchtlinge getroffen Entsprechende Tagesordnungspunkte hat der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss in den letzten Sitzungen beraten und beschlossen. Mit der gewogeAG und privaten Bauherren wurden darüber hinaus erfolgreich Motivationsgespräche geführt.
Der momentane Stand zeigt 7 städtische Grundstücke / Objekte und 6 private Grundstücke, die für eine Förderung nach der RL Flü zur Verfügung stehen. Die gewoge AG ist in drei Maßnahmen aktiv.
Sofern alle derzeit in Gang gesetzten Projekte realisiert werden können, wird ein Volumen von ca. 160 Wohneinheiten erreicht.
Bemerkenswert ist, dass das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr eine ausgeprägte Bereitschaft beweist, konstruktiv an Lösungen mittels Ausnahmegenehmigungen mitzuwirken. Auch die tatkräftige Unterstützung durch die MitarbeiterInnen der Bewilligungsbehörde StädteRegion Aachen muss erwähnt werden.