Entscheidungsvorlage - FB 37/0010/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
- Verfasst von:
- FB 37/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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03.02.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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03.02.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.
Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage beigefügten 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung).
Der 3. Nachtrag ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Änderung der Rechtslage
Die Stadt Aachen erhebt derzeit Kostenersatz, Gebühren, Entgelte nach der Feuerwehrsatzung vom 06.05.1998 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 13.12.2006, in Kraft getreten zum 24.12.2006, sofern die Tätigkeiten der Feuerwehr nicht unentgeltlich sind gemäß § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW.1998 S 122) in der derzeit gültigen Fassung.
Nach dem derzeitigen § 2 Abs. 4 S. 2 der Satzung wird für die erste Stunde des Einsatzes die volle Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte der Gebühr erhoben. Dieses Abrechnungsintervall gilt nach Maßgabe des derzeitigen § 3 Abs. 2 auch für die Gebührenberechnung im Rahmen der Brandschau. Das OVG NRW hat entschieden, dass eine solche pauschale Abrechnung der ersten Einsatzstunde unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls rechtswidrig ist. Gleiches gilt nach dieser Rechtsprechung auch für die Berechnung der weiteren Einsatzzeiten in einem Halbstundentakt. Dagegen hat das OVG eine Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten für zulässig erachtet. Dieser Rechtsprechung wird Rechnung getragen und mit diesem dritten Nachtrag ein Berechnungsintervall von 15 Minuten eingeführt.
Darüber hinaus sind die Fahrzeugtarife an die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu deren Kalkulation anzupassen.
Während der Arbeit an dieser Vorlage hat der Landtag NRW am 16.12.2015 das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) verabschiedet. Dieses ist nach Veröffentlichung am 29.12.2015 zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Um eine Abrechnung von in 2015 noch auf Grundlage des alten FSHG erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Einsätzen und Leistungen auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage zu ermöglichen, wurde entschieden, die Anpassung an die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Rahmen eines 3. Nachtrages abzuarbeiten und parallel mit Wirkung zum 01.01.2016 erste notwendige redaktionelle Änderungen in Anpassung an das neue BHKG im Rahmen eines 4. Nachtrages vorzunehmen. Umfassendere inhaltliche Anpassungen an das neue Gesetz werden dann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
- Ermittlung neue Tarife
- Personalkosten
Für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr ist es erforderlich, die Personalkosten nach Laufbahngruppen (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst und höherer feuerwehrtechnischer Dienst) sowie für die Kräfte der freiwilligen Feuerwehren zu unterteilen. Zwecks Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung erfolgt eine Abrechnung künftig auf der Grundlage eines Viertelstundensatzes
- Sachkosten
Für Einsätze der Feuerwehr sind die Fahrzeuge entscheidend. Der Fahrzeugbestand wurde ermittelt, gleichartige Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen zusammengefasst und Stundensätze gebildet. Als Kalkulationsgrundlage dienen die Jahre 2012-2014.
Zur Kalkulation der Stundensätze erfolgte eine Unterteilung in Fixkosten (=Vorhaltekosten) und variable Kosten (=verbrauchsabhängige) Kosten. Vorhaltekosten werden definiert als Kosten der Feuerwehr, die „gleichmäßig das ganze Jahr – Tag für Tag und Stunde für Stunde – anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen kommt oder nicht.
Vorhaltekosten sind unstrittiger Bestandteil der Kalkulation. Die Tendenz der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren geht aber dahin, sie mehr und mehr der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen, was eine kostenwirksame Berücksichtigung in der Kalkulation des Kostenersatzes ausschließt und dazu führt, dass die überwiegenden Kostenanteile aus allgemeinen Finanzmitteln zu tragen sind und zu Lasten der Kommune gehen. In der aktuellen Rechtsprechung wird daher die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenbestandteile (Unterbringungskosten von Mitarbeitern/Fahrzeugen, Aufwand für Gebäude, Arbeitsplatzkosten, Kosten der Verwaltung, Rückstellungen) als Vorhaltekosten verneint. Für den Bereich des Kostenersatzes beschränkt sich die Möglichkeit des Ausgleichs der Kosten auf die Faktoren, die durch den einzelnen Einsatz verursacht sind. Bei der Neukalkulation der Tarife hat das zur Folge, dass viele bisherige Kostenbestandteile keine Berücksichtigung als Vorhaltekosten finden können.
Vorhaltekosten entstehen objektiv für die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs. Sie beinhalten in der Kalkulation der Tarife (Viertelstundensätze Fahrzeuge) – der Vorlage als Anlage 2 beigefügt – nur Zins- und Tilgungsaufwendungen sowie Aufwendungen für Versicherungsleistungen.
Bei den verursachungsabhängigen Kosten (Betriebs- und Unterhaltungskosten) werden neben den Aufwendungen für die Betankung auch die Aufwendungen für Reparatur und Wartung der Fahrzeuge berücksichtigt. Die ermittelten Kosten für eine Stunde Fahrzeugnutzung können von den einsatzbedingten Stundenkosten abweichen, wenn Fahrzeuge z.B. für Dienst- oder Ausbildungsfahrten eingesetzt oder als Reserve für den absoluten Notfall vorgehalten werden. Daher wird die Gesamtfahrleistung zur einsatzrelevanten Fahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Diese Verfahrensweise stellt sicher, dass der Kostenpflichtige nur durch den Einsatz bedingte Kosten auferlegt bekommt für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug durch den kostenersatzpflichten Einsatz der Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht.
Die Vergleichswerte zu den bisherigen Tarifen sind in Anlage 3 aufgeführt.
- Inkrafttreten
Der 3. Nachtrag zur Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft, um in noch offenen oder nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren die Abgaben auf einer wirksamen Grundlage erheben zu können.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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100,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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443,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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13,3 kB
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