Entscheidungsvorlage - BA 5/0022/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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BV-Sitzungen in KullenAntrag Die Linke vom 14.01.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- B 5 - Bezirksamt Aachen-Laurensberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Entscheidung
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09.03.2016
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Linke in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg beantragt, mindestens zweimal jährlich Sitzungen der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg in der Grundschule Gut Kullen abzuhalten.
Begründet wird der Antrag damit, dass der größere Anteil der Bevölkerung des Stadtbezirkes Laurensberg in Kullen, Steppenberg und Vaalserquartier wohnt, die Bezirksvertretungssitzungen aber regelmäßig in „Alt“-Laurensberg stattfinden, was den Besuch der Sitzungen für Bürgerinnen und Bürger aus den vorgenannten Ortsteilen wegen der schlechten ÖPNV-Verbindung erschwert.
Maßgeblich für die Einberufung der Bezirksvertretung sind die Regelungen der Gemeindeordnung NRW (GO) sowie die Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 15.12.1995 in der derzeit geltenden Fassung.
Nach § 36 GO Abs. 5 finden für das Verfahren in den Bezirksvertretungen die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Nach § 47 Abs. 2 GO wird der Rat vom Bürgermeister einberufen. Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sind durch die Geschäftsordnung zu regeln.
Abschnitt II der vom Rat der Stadt erlassenen Geschäftsordnung enthält die Regularien für die Bezirksvertretungen und verweist hinsichtlich der Verfahrensfragen auf die Bestimmungen des Abschnitts I für den Rat der Stadt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschriften beruft der Bezirksbürgermeister die Bezirksvertretung in Form von Einzeleinladungen ein, aus der Zeit, Ort und Tagesordnung hervor gehen. Hinsichtlich des Sitzungsortes finden sich weder in der Gemeindeordnung noch der Geschäftsordnung explizit Regelungen. Nach der Rechtsprechung ist allerdings dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GO) insofern Rechnung zu tragen, dass die Sitzung an gut erreichbarer Stelle im Gemeindegebiet stattfinden sollen und zeitlich so gelegt werden, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit haben, der Sitzung beizuwohnen.
Als Tagungsraum wäre das Foyer der GGS Gut Kullen wegen der Lage im Gebäude und der Größe geeignet, allerdings verfügt die Grundschule nicht über ausreichend geeignetes Mobiliar, um den Sitzungsraum adäquat für Bezirksvertreter/innen, Vertreter/innen der Verwaltung, Presse und Besucher/innen auszustatten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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410,2 kB
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