Entscheidungsvorlage - FB 11/0118/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei denen anstelle der obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle" zugelassen ist, dem Oberbürgermeister zu übertragen. 

 

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen, die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Entscheidungen, bei denen anstelle der obersten Dienstbehörde eine Delegation auf die "von ihr bestimmte Stelle" zugelassen ist, dem Oberbürgermeister zu übertragen. 

(Philipp)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Zuge der Dienstrechtsreform trat zum 1.6.2013 das Übergangsbesoldungsgesetz (ÜBesG NRW) in Kraft. Das bis dahin für die Besoldungsfestsetzung maßgebliche Besoldungsdienstalter (BDA) wurde durch eine Erfahrungsstufenregelung abgelöst, wonach grundsätzlich nicht mehr das Dienstalter, sondern die im Dienst erworbene Erfahrung ausschlaggebend für die Zuordnung zu der maßgeblichen Stufe der Eingangsbesoldungsgruppe ist. Bei Einstellung von Beamten/Beamtinnen erfolgt nun grundsätzlich die Zuordnung zur ersten in der Besoldungsgruppe ausgewiesenen Stufe, sofern nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7 ÜBesG NRW Zeiten angerechnet werden müssen. Dies sind vor allem Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten, Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst, Zeiten im Zivildienst, Wehrübungen u.ä.. 

§ 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ÜBesG NRW ermöglichen dem Dienstherrn jedoch über die gemäß der Nr. 1-7 zwingend anzurechnenden Zeiten hinaus im Rahmen des Ermessens, weitere Zeiten anzurechnen, sofern diese für die spätere Verwendung förderlich sind. Diese Möglichkeit soll die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für qualifizierte und erfahrene berufliche Quereinsteiger, z.B. in Mangelbereichen, erhöhen.

Hiervon macht die Stadt Aachen zurzeit noch keinen Gebrauch, unter dem Aspekt der Personalgewinnung und des zunehmenden Fachkräftemangels sollte diese Möglichkeit aber zumindest als eventueller Wettbewerbsvorteil in Erwägung gezogen werden, um im Rahmen von Einzelfallentscheidungen qualifiziertes Personal für die Stadt Aachen gewinnen zu können. Mit dieser neuen Systematik der Besoldungsfestsetzung für Beamtinnen und Beamte  fand eine Annäherung an die für Tarifbeschäftigte geltenden Regelungen statt.

Das ÜBesG NRW trifft für die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 28 Abs. 1 Sätze 2-4 in

§ 28 Abs. 1 Satz 5 ÜBesG eine Zuständigkeitsregelung, wonach die oberste Dienstbehörde, somit in Gemeinden der Rat oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. Eine Delegation der Entscheidungsbefugnis ist daher gesetzlich möglich und hinsichtlich der praktischen Umsetzung auch empfehlenswert. Die Stufenzuordnung ist Teil des Einstellungsprozesses, der in die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten fällt. Im Sinne einer zeitnahen Festsetzung der Dienstbezüge erscheint es daher wenig praktikabel, jede Stufenzuordnung unter Anrechnung von förderlichen Zeiten einzeln dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. 

Neben der Zuständigkeitsregelung nach § 28 ÜBesG trifft das ÜBesG NRW noch in weiteren Vorschriften entsprechende Zuständigkeitsregelungen mit Delegationsmöglichkeit auf die "von ihr bestimmte Stelle", so im § 27 Abs. 5 ÜBesG bzgl. der Entscheidung über die Gewährung von Leistungsstufen und die Hemmung des Aufstiegs, in § 42 a ÜBesG NRW bezüglich der Bewilligung von Leistungszulagen.

 

Auch hier empfiehlt es sich, die Delegationsmöglichkeit zu nutzen und den Hauptverwaltungsbeamten als für die Entscheidungen zuständige Stelle zu bestimmen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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