Entscheidungsvorlage - FB 20/0062/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat den Sachstandsbericht zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt halbjährlich über die Fortentwicklung und mögliche Projektentscheidungen im Finanzausschuss zu berichten.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Antrag vom 07.12.2015 beantragt die Fraktion der GRÜNEN, dass der Rat der Stadt Aachen den Beschluss fasst, die Verwaltung zu beauftragen, das verwaltete Stiftungsvermögen überwiegend in Investitionen in städtische Projekte und Liegenschaften wie Verwaltungsgebäude, Kindertagesstätten, Flüchtlingsunterkünfte oder Wohnungsbau anzulegen.

 

Hierzu ist weiterhin eine Aufstellung über das Stiftungsvermögen und die bisherige und zukünftig vorgesehene Anlageform darzustellen.

 

Nach Vorlage des o.g. Ratsantrags am 23.02.2016, nimmt die Stiftungsverwaltung zu diesem Ratsantrag wie folgt Stellung:

 

a)    Bei den Stiftungen der Stadt Aachen handelt es sich um treuhänderisch verwaltete, rechtlich
unselbständige örtlichen Stiftungen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW. Sie sind somit dem Sondervermögen der Stadt Aachen zugeordnet. Gemäß § 97 Abs. 2 GO NRW unterliegt das Vermögen dieser Stiftungen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Aus diesem Grunde gelten für die Vermögensverwaltung der Stiftungen die Regelungen des § 90 GO NRW.
Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ist die Stadt Aachen verpflichtet die Vermögensgegenstände der städtischen Stiftungen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
Zur Verwirklichung ihrer Stiftungszwecke ist es das ureigenste Interesse der Stiftungen ihren Ertrag aus ihrem jeweiligen Grundstockvermögen zu maximieren, der größtenteils wiederum mildtätigen und gemeinnützigen Projekten zu Gute kommt. Dies gilt ebenso für die im Bereich des kommunalen Finanzvermögens durchzuführende Geldanlagen (siehe XX. Runderlass Kommunale Kapitalanlagen des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012 - 34 - 48.01.01/16 - 416/12 - (MBl.NRW. 2012 S. 744).
Dem steht die Verpflichtung der Kommunen, die wirtschaftlich günstigsten Angebote, sei es beim Bau, Erwerb oder der Pacht von Liegenschaften für die, im o.a. Antrag der Fraktion der Grünen genannten Zwecke (Verwaltungsgebäude, Kindertagesstätten, Flüchtlingsunterkünfte oder Wohnungsbau) auszuwählen, grundsätzlich entgegen.

 

Eine Beauftragung der Verwaltung, das Stiftungsvermögen überwiegend in Investitionen in städtischen Projekten und Liegenschaften anzulegen, würde somit zu einem Zielkonflikt führen, da es sich bei der Stadtverwaltung und der städtischen Stiftungsverwaltung um die rechtlich und wirtschaftlich gleiche Person handelt, die den vorgenannten rechtlichen Vorgaben unterworfen ist.
Eine diesbezügliche grundsätzliche Beauftragung der Verwaltung wird daher rechtlich nicht haltbar sein.

 

Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass der Einsatz des Stiftungskapitals zur Erfüllung kommunaler Aufgaben nicht zulässig ist. Dies wird regelmäßig durch die Aufsichtsbehörde und die zuständige Finanzbehörde thematisiert und würde bei Verstoß durch diese geahndet. Auch aus diesem Grund wird eine Nutzung des Stiftungskapitals zu vorrangig kommunalen Zielen nicht empfohlen.

 

Grundsätzlich können die wirtschaftlich sinnvollen Anlagemöglichkeiten der Stiftungen innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens ausgenutzt werden. Hierzu gehören auch der Ankauf von Grundstücken sowie der Bau und die Vermietung von Gebäuden.

Ein Ankauf oder Bau von Wohnimmobilien kann, nach Vergleich mit anderen Anlagen, eine wirtschaftlich sinnvolle Anlagemöglichkeit sein. Ob eine Immobilie anderen Anlageformen vorzuziehen ist, hängt von der jeweils aktuellen Marktlage ab.

 

Nach den, der Stiftungsverwaltung vorliegenden Berechnungen, auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2014, könnten, nach kurzfristiger Kündigung von Geldanlagen rund 3 Mio. € (2.981.477,74 €) aus dem Grundstockvermögen der Stiftungen für Investitionen zur Verfügung stehen. Dieser Betrag könnte, ebenfalls im Rahmen kurzfristiger Kündigungen von Geldanlagen, aus Mitteln der freien Rücklagen der Stiftungen auf bis zu 9 Mio. € erhöht werden. Vor Verwendung dieser Mittel, ist jedoch eine aktuelle, detaillierte Prüfung je Stiftung über die freie Verwendung dieser Mittel vorzunehmen. Im Rahmen der Ausnutzung der Liquidität aus der freien Rücklage der Stiftungen ist jedoch zusätzlich der bereits heute gegebene Instandsetzungs- und Sanierungsbedarf bereits im Eigentum der Stiftungen befindlicher Immobilien zu berücksichtigen.


Bei der Stiftung Elisabethspitalfonds ist aus 2015 ein Betrag i.H.v. rund 1,7 Mio. € freiem Grundstockvermögen hinzuzurechnen, der allerdings bereits nach heutigem Planungsstand zum Kauf einer Flüchtlingsunterkunft vorgesehen ist, die von der Stadt langfristig angemietet wird.

 

Das Kuratorium der Cockerill-Liebermann-Stiftung erklärte in seiner Sitzung im November 2015, dass, durch die Stiftung Wohnraum für bedürftige, alleinstehende Frauen, christlicher Konfession geschaffen werden soll. Seitens der Stiftung könnte hierzu sowohl auf Erträge, wie auch Grundstockvermögen zurückgegriffen werden, da es sich bei der Umsetzung um die Zweckverwirklichung der Stiftung handelt.
Hierbei wird Wohnraum geschaffen, der das Wohnungsangebot in der Stadt Aachen erhöht.

 

Zusammengefasst kann hier festgestellt werden, dass aus Sicht der Stiftungsverwaltung, neben den geplanten Investitionen der Cockerill-Liebermann-Stiftung (Wohnraum für Frauen) und der Stiftung Elisabethspitalfonds (Wohnraum für Flüchtlinge) kurzfristig rund 3 Mio. € aus dem Grundstockvermögen verschiedener Stiftungen für Investitionen zur Verfügung stehen könnten. Dieser Betrag könnte ganz oder teilweise zur Investition in städtische Projekte und Liegenschaften genutzt werden, soweit es sich dabei um die vorteilhafteste Investition (höchste Sicherheit und Rendite) für die jeweilige Stiftung handelt.

b)      Übersicht zum Grundstockvermögen der Stiftungen zum 31.12.2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stiftung

Stiftungsart

Grundstock-vermögen
gesamt

Grundstock-vermögen in Immobilien

Grundstock-vermögen in Finanzvermögen

Stiftung Alten- und Siechenfonds

gemeinnützige Stiftung

41.120.573,35 €

29.900.794,70 €

11.219.778,65 €

Stiftung Armenfonds

gemeinnützige Stiftung

18.697.418,20 €

15.411.727,69 €

3.285.690,51 €

Stiftung Ausbildungsfonds

gemeinnützige Stiftung

1.832.943,51 €

1.421.171,90 €

411.771,61 €

Stiftung Bischoff

Familienstiftung

26.061.443,57 €

26.205.029,61 €

-  

Stiftung
Broudlet-Startz

Familienstiftung

14.122.044,92 €

9.948.434,63 €

4.173.610,29 €

Cockerill-Liebermann-Stiftung

gemeinnützige Stiftung

17.586.834,04 €

14.906.175,64 €

2.680.658,40 €

Stiftung Dassen

gemeinnützige Stiftung

435.996,46 €

-  

435.996,46 €

Stiftung Elisabethspitalfonds

gemeinnützige Stiftung

67.076.891,87 €

58.652.950,62 €

8.423.941,25 €

Stiftung
Graf von Nellessen

Familienstiftung

366.966,00 €

-  

366.966,00 €

Stiftung Houben

Familienstiftung

18.456,00 €

-  

18.456,00 €

Stiftung Kinder- und Jugendfonds

gemeinnützige Stiftung

27.711.080,99 €

24.361.608,75 €

3.349.472,24 €

Stiftung Ludwig Mies van der Rohe

gemeinnützige Stiftung

60.256,85 €

-  

60.256,85 €

Stiftung Musik, Wissenschaft und Kunst

gemeinnützige Stiftung

330.574,31 €

301.301,53 €

29.272,78 €

Stiftung Poth

gemeinnützige Stiftung

132.379,46 €

-  

132.379,46 €

Stiftung Salvatorkirche

gemeinnützige Stiftung

27.814,84 €

-  

27.814,84 €

Stiftung
van Gils

gemeinnützige Stiftung

269.701,64 €

-  

269.701,64 €

Stiftung Vonachten

Familienstiftung

35.775,00 €

-  

35.775,00 €

 

Summe/Durchschnitt:

215.887.151,01 €

181.109.195,07 €

34.921.541,98 €

 

 

Die durch die Stadt Aachen treuhänderisch verwalteten, rechtlich unselbständigen Stiftungen verfügen in ihrer Gesamtheit über einen sehr hohen Immobilienanteil in ihren Grundstockvermögen. Zum 31.12.2014 betrug dieser 83,89%.


Eine Investition in Immobilien in Höhe von 4,7 Millionen Euro, aus kurzfristig freiwerdenden Finanzanlagen und freier Liquidität, würde den Immobilienanteil im Grundstockvermögen auf 86,07% erhöhen. Aufgrund der aktuellen extremen Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten, würde solch eine Vermögensverschiebung seitens der Stiftungsverwaltung als positiv gewertet.

 

Aufgrund der Verpflichtung der Stadt, die Stiftungsvermögen zu erhalten sowie ausreichend hohe Stiftungserträge zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu erzielen, müssen Kauf-, Miet- und Nutzungskonditionen – soweit die jeweiligen Stiftungszwecke keine Ausnahmen zulassen – den üblichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen folgen.

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

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0

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0

Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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0

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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