Entscheidungsvorlage - 0002/ BA 2/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

entfällt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Lindgens)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreter richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 666) mit späteren Änderungen.

 

Gemäß § 36 Abs. 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 - 5 GO.NW. wählt die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte unter der Leitung des Altersvorsitzenden ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. Es wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO.NW. findet entsprechend Anwendung. Hiernach sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvor­schläge  entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Bezirksvorsteher ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erster Stellvertreter ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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