Entscheidungsvorlage - FB 61/0515/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, das von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen, zu beschließen. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit  die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, das von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen, zu beschließen. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit  die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.

 

Der Hauptausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, das von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen, zu beschließen. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit  die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt das von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit  die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Anlass / Aufgabe

Die Steuerung von Spielhallen in Aachen erfolgt bislang auf Grundlage eines Ratsbeschlusses  bzw. eines Konzeptes aus dem Jahr 1988 (s. Anlagen 1 und 2). Das Konzept legt Ansiedlungsräume bzw. Erlaubnisbereiche für Spielhallen fest. Diese befinden sich im Bereich Peterstraße zwischen Hansemannplatz und Blondelstraße sowie an der Monheimsallee im Bereich Eurogress / Spielcasino (s. Anlage 3). Im übrigen Stadtgebiet sind Spielhallen, soweit sie keinen Bestandsschutz genießen, grundsätzlich unzulässig.

Im Zusammenhang mit der Steuerung von Wettbüros hatte die Verwaltung in ihrer Vorlage zum Planungsausschuss am 04.10.2012 (FB 61/0731/WP16) die bisherige Vorgehensweise zur Steuerung von Spielhallen erläutert und darauf hingewiesen, dass durch die neuen gesetzlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages  geänderte Anforderungen entstehen. Die Verwaltung hatte in der damaligen Vorlage empfohlen, vorerst auf ein neues Vergnügungsstättenkonzept zu verzichten, bis die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben geregelt ist. Da nun die die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zeitnah greifen, hat die Verwaltung entsprechende Handlungsempfehlungen entwickelt.

 

 

  1. Gesetzliche Vorgaben

Am 01.07.2012 trat der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft, mit dem sich die Bundesländer auf eine gemeinsame Regelung zur Steuerung von Vergnügungsstätten geeinigt haben.

In Nordrhein-Westfalen ist das entsprechende Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag am 01.12.2012 in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet neben der Zustimmung zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nähere landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.

 

Zahlreiche Regelungen ergeben sich insbesondere für Spielhallen, die neben der - auch vorher schon notwendigen Erlaubnis nach der Gewerbeordnung - zusätzlich einer Erlaubnis nach den insoweit einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen bedürfen. Diese ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere geknüpft an die Einhaltung von Abstandsflächen von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle, als auch zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Mehrfachkonzessionen, d.h. mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund (insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex) sind verboten.

 

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspieländerungsstaatsvertrages bestehende, nach den gewerberechtlichen Vorschriften erlaubte Spielhallen gilt eine Übergangsfrist. Diese läuft mit 30.11.2017 aus. Mit Ablauf dieser Frist bedürfen auch diese Spielhallen zusätzlich einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis.

 

 

  1. Sachstand Spielhallen

Die Spielhallen in der Stadt Aachen sind - mit einer Ausnahme, die seit 1986 in Eilendorf unterbrechungslos betrieben wird und die voraussichtlich zum Ablauf der Übergangsfrist zum 30.11.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragen wird - insgesamt in der Aachener Innenstadt angesiedelt. Entsprechend dem einschlägigen Ratsbeschluss/Entwicklungskonzept von 1988 sind Spielhallen ab diesem Zeitpunkt nur noch im Bereich der Peterstraße zwischen Hansemannplatz und Blondelstraße zugelassen worden. Zusätzlich existiert das Spielkasino als staatlich konzessionierte Spielbank. 

In der Aachener Innenstadt befinden sich derzeit - an 19 Standorten - 28 gewerberechtlich konzessionierte Spielhallen.

Die gewerberechtlichen Konzessionen wurden für alle Betriebe bereits vor dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erteilt, so dass für diese Betriebe die bis 30.11.2017 geltenden Übergangsregelungen zum Tragen kommen. Darüber hinaus gelten die einzuhaltenden Abstandsregelungen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wegen des Bestandsschutzes kraft Gesetzes nicht. Erlaubnisinhaber der Spielhallen sind 12 Gewerbetreibende, die teilweise bis zu fünf Spielhallen betreiben. Auf die beigefügte Anlage wird hingewiesen (s. Anlage 4).

Das Spielkasino stellt keine Spielhalle, sondern eine staatlich konzessionierte Spielbank dar. Es befindet sich derzeit an der Krefelder Straße, am Ersatzstandort Tivoli. Diese Übergangslösung soll bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten am neuen Kurhaus bestehen bleiben. Das Konzept soll jedoch ausschließlich die Spielhallen steuern, nicht hingegen die staatlich konzessionierte Spielbank.

 

Aufgrund der glücksspielrechtlichen Vorgaben für die Konzessionierung der Betriebe wird es - bedingt durch das Abstandsgebot untereinander und das Verbot der Mehrfachkonzessionierung - zwangsläufig zum Wegfall von Spielhallen und somit zu einem Wettbewerb um neue Standorte kommen.

Ausnahmen vom Erfordernis der Einhaltung der Mindestabstände untereinander sind jedoch zulässig, soweit die Kommune eine dahingehende bauplanungsrechtliche Entscheidung - z.B. durch Entwicklungskonzepte - getroffen hat, nur in einem bestimmten Gebiet eine Vielzahl von Spielstätten anzusiedeln und gerade dies zur Unterschreitung von Mindestabständen führt.

Die bislang erfolgte Steuerung von Spielhallen in Aachen auf Grundlage des Ratsbeschlusses / Konzeptes aus dem Jahr 1988 ist in diesem Licht zu betrachten.

 

 

  1. Planungsrechtliche Steuerung

Seit dem Ratsbeschluss von 1988 wurden im gesamten Stadtgebiet Bebauungspläne aufgestellt, die Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen enthalten. Während in Wohngebieten Vergnügungsstätten auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zulässig sind, sind sie in Misch- und Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig und in Kerngebieten allgemein zulässig. Werden Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen ausgeschlossen, ist diese Festsetzung mit den weiteren Belangen abzuwägen, die Gründe hierfür sind in der Begründung zum Bebauungsplan darzustellen. Dies sind zum einen die Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung (u.a. Trading-Down-Effekte), zum anderen sind es die Ziele des Entwicklungskonzeptes von 1988.

Mittlerweile liegen auch im Erlaubnisbereich Peterstraße Bebauungspläne vor, die Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen ausschließen. Sowohl im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 825 - Heinrichsallee – als auch beim Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 – Alter Bushof - sind Spielhallen ausgeschlossen. Bei der Entwicklung im Bereich des Alten Bushofes war und ist die Planung und die Umsetzung eines Hotel-/ Geschäftshauses mit Parkgarage nicht mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu vereinbaren. An der Heinrichsallee war und ist die vorhandene Nutzungsmischung aus Wohnen, Einzelhandel und nicht störendem Gewerbe durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (Spielhallen, Sexkino, etc.) gefährdet, sodass auch hier diese Nutzungen ausgeschlossen wurden und auch weiterhin ausgeschlossen bleiben sollen.

 

 

  1. Weiteres Vorgehen

Die bisherige Steuerung von Spielhallen in Aachen hat sich grundsätzlich bewährt. Aus Sicht der Verwaltung stellen die vorhandenen, bzw. verbleibenden Vergnügungsstätten im Wesentlichen ein ausreichendes Angebot dar.

Durch die Festlegung eines Erlaubnisbereiches hat sich in der Peterstraße eine Konzentrationsfläche entwickelt. Diese zu zerstreuen, wäre städtebaulich und ordnungspolitisch nicht der richtig Weg. Die auch hier zu beobachtenden negativen städtebaulichen und sozialen Auswirkungen lassen sich in weniger belebten Stadtgebieten oder gar Angsträumen noch schwieriger kontrollieren.

Die Festlegung eines Erlaubnisbereiches bietet zudem die Möglichkeit, über die Bauleitplanung Standorte im übrigen Stadtgebiet ausschließen zu können. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, kann in der Begründung auf die Ansiedlungsmöglichkeiten im Bereich Peterstraße hingewiesen werden. Ein Ausschluss im gesamten Stadtgebiet wäre hingegen aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin problematisch ist. Klagen der Glücksspielanbieter und bereits vorliegende Gerichtsurteile weisen darauf hin, dass die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben schwierig wird. Deshalb sollte aus Sicht der Verwaltung nicht auf eine zusätzliche städtische Regelung verzichtet werden.

Ohne eine solche Regelung wären durch die mögliche Zerstreuung von Spielhallen über das gesamte Stadtgebiet entsprechende Negativentwicklungen / Trading-down-Effekte (Störung des Ortsbildes, kulturelle/soziale Konflikte) zu erwarten. Zu deren Vermeidung sollte die im Jahre 1988 getroffene Entscheidung erneuert und die Ansiedlung von Spielhallen im übrigen Stadtgebiet zum Schutz von  Stadtteilen mit sensiblen Bereichen durch planungsrechtliche Vorgaben ausgeschlossen werden.

 

Da der Ratsbeschluss, durch den der Erlaubnisbereich legitimiert wird, bereits 28 Jahre alt ist, sollte der Beschluss auch aus Gründen der Rechtssicherheit angepasst und erneuert werden. In diesem Rahmen sollte der Erlaubnisbereich neu definiert und durch eine Karte unterlegt (s. Anlage 5) und die zugrunde liegende textliche Erläuterung des Entwicklungskonzeptes entsprechend der vorgehenden Darstellung modifiziert (s. Anlage 6) werden. Dabei werden die Bereiche, für die Bebauungspläne mit Ausschluss von Spielhallen bestehen, aus dem Erlaubnisbereich herausgenommen.

 

Darüber hinaus wird auch der (neue) Bushof aus dem Erlaubnisbereich herausgenommen. Dieser Standort eignet sich weder heute noch in Zukunft für die Ansiedlung von Spielhallen. Bei der künftigen Entwicklung des Bushofareals, die über einen städtebaulichen Wettbewerb ermittelt werden soll, würde eine Nutzung durch Spielhallen ausgeschlossen sein. Auch unter dem Aspekt der Sicherheit sollte in diesem Bereich die Ansiedlung von Spielhallen ausgeschlossen sein.

Der verbleibende Erlaubnisbereich ist nach Auffassung der Verwaltung gleichwohl ausreichend, um das vorhandene und bestehende Angebot von Spielhallen aufzunehmen.

Zwar werden durch das Verbot der Mehrfachkonzession die vorhandenen Mehrfachspielhallen in Einfachspielhallen umgewandelt werden müssen, hierdurch werden neun Konzessionen nicht am jetzigen Standort weiterbetrieben werden können. Der Erlaubnisbereich ist jedoch auch bei Herausnahme des (neuen) Bushofs ausreichend groß, um die Aufnahme dieser weiteren Spielhallen zu gewährleisten. Derzeit sind noch drei Spielhallen dort angesiedelt (davon eine Einfachhalle, eine Dreifachhalle und eine Vierfachhalle), während zwei weitere Standorte nicht mehr von Spielhallen genutzt werden und darüber hinaus noch weitere denkbare Ladenlokale zur Verfügung stehen.

 

Im Ergebnis schlägt die Verwaltung vor, dem Rat zu empfehlen, den folgenden 1988 gefassten Beschluss mit geringfügigen Modifikationen erneut zu beschließen. Der Beschluss sollte ergänzt (kursive Schrift) werden, um die aktuellen Entwicklungen zu berücksichtigen. Zudem werden die Bereiche des Spielkasinos, bei dem es sich nicht um eine Spielhalle handelt, im Beschluss nicht dargestellt, wobei die Ansiedlung des Kasinos (derzeit am Ersatzstandort Tivoli) selbstverständlich erhalten bleiben soll.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt das von der Verwaltung vorgelegte Entwicklungskonzept der Stadt Aachen, wonach im Stadtgebiet Aachen aus der übergeordneten Nutzungsgruppe der Vergnügungsstätten Spielhallen in den Besonderen Wohngebieten, Misch- und Kerngebieten unzulässig sein sollen. Spielhallen sollen zugelassen werden nur in der Aachener Innenstadt und zwar in Teilbereichen der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße (s. beiliegende Karte). Inwieweit  die vorhandenen Vergnügungsstätten und im Besonderen Spielhallen Bestandsschutz genießen bzw. planungsrechtlich gesichert werden sollen, soll in einzelnen Bebauungsplänen genau geprüft werden.

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Anlagen

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