Kenntnisnahme - FB 45/0270/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Brand, Aachen-Haaren, Aachen-Kornelimünster/Walheim, Aachen-Laurensberg, Aachen-Richterich, Aachen-Eilendorf sowie der Schulausschuss nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen die Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen.

 

  1. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen.

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ausgangslage:

 

Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz (GV NRW S. 499) wurde zum 01.01.2016 § 61 SchulG neu gefasst (Anlage 1) und das Verfahren zur Bestellung der Schulleiter/innen, insbesondere die Beteiligung des Schulträgers, grundlegend geändert.

 

Diese Neuregelung erfordert nunmehr eine Änderung der Hauptsatzung. Der Schulausschuss hatte in seiner Sitzung am 18.02.2016 (Vorlage FB 45/0191/WP17) das neugestaltete Verfahren zur Kenntnis genommen und sich mit der dargestellten Vorgehensweise einverstanden erklärt.

 

Sachverhalt:

 

Unverändert geblieben ist das Zustimmungserfordernis zur Stellenausschreibung. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus.

 

Die Neuregelung stellt sich wie folgt dar:

 

Am weiteren Besetzungsverfahren nehmen der Schulträger und die Schulkonferenz im Wege einer Anhörung teil. Die obere Schulaufsichtsbehörde benennt dem Schulträger und der Schulkonferenz die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können die benannten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§ 61 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW). Die Teilnahme an einem solchen Gespräch ist für die Bewerberinnen und Bewerber freiwillig.

 

Innerhalb einer Frist von 8 Wochen seit Benennung können Schulträger und Schulkonferenz jeweils einen Vorschlag zu den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) benannten Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. Die Frist kann in begründeten Fällen von der Bezirksregierung verlängert werden (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW).

 

Das bisherige Wahlrecht der erweiterten Schulkonferenz unter Teilnahme von Vertretern des Schulträgers (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW a.F.) sowie das Vetorecht des Schulträgers (§ 61 Abs. 4 SchulG NRW) sind nach der neuen landesgesetzlichen Regelung nicht mehr vorgesehen.

 

Zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung des neuen Vorschlagsrechts des Schulträgers wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

 

Zur Vorbereitung des Vorschlagsrechts könnte zukünftig die Vorstellung der von der Bezirksregierung benannten Bewerberinnen und Bewerber im Schulausschuss bzw. bei Schulen mit bezirklicher Bedeutung in der zuständigen Bezirksvertretung erfolgen. Hierdurch würde sichergestellt, dass alle an der Sitzung des Schulausschusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung teilnehmenden Ausschussmitglieder die Bewerberin bzw. den Bewerber persönlich kennen lernen, sich ein eigenes Bild machen können und auf dieser Basis einen begründeten Vorschlag abgeben. Für die Fraktionen entstünde kein zusätzlicher Zeitaufwand.

 

Je nach Sitzungsturnus kann ggfs. die 8-Wochenfrist nicht eingehalten werden. Zur Einhaltung der Frist bei gleichzeitiger Vermeidung von außerordentlichen Sitzungsterminen werden die Rechte aus § 61 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW (Einladung zum Vorstellungsgespräch) und § 61 Abs. 2 S. 1 SchulG NRW (Vorschlag) für diesen Fall auf jeweils drei vom Schulausschuss bzw. der zuständigen Bezirksvertretung zu benennenden Vertreter delegiert.

Der durch die Vertreter abgegebene und der Bezirksregierung durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule übermittelte Vorschlag wird in der jeweils nächsten regulären Sitzung des Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretung zur Genehmigung vorgelegt.

 

Die Abteilung Schule des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule könnte das Verfahren verwaltungsseitig unterstützen beispielsweise bei der Organisation des außerordentlichen Vorstellungsgespräches und der Weiterleitung der Entscheidungen an die Bezirksregierung Köln.

 

Die Benennung der jeweiligen Vertreter könnte in den nächsten turnusmäßigen Sitzungen  des Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretungen nach erfolgter Änderung der Hauptsatzung erfolgen.

 

Nach § 61 SchulG NRW gilt dieses Beteiligungsverfahren unmittelbar nur für die Besetzung von Schulleiterstellen, nicht aber für die Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen. Im Hinblick auf die Handreichung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (Anlage 2) und den darin enthaltenen Hinweis, dass die Regelungen des § 61 SchulG bei Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen entsprechend angewendet würden (a.a.O. S. 7), soll in die Neuregelung der Hauptsatzung ein Analogiehinweis aufgenommen werden.

 

Fazit:

 

Die Beteiligung des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen nach Maßgabe des § 61 SchulG a.F. ist in § 25 Hauptsatzung geregelt. Aufgrund der dargestellten Änderungen der landesgesetzlichen Grundlage ist eine Anpassung des § 25 Hauptsatzung (14. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995) (Anlagen 3 und 4) erforderlich.

 

Eine Änderung der Zuständigkeitsordnung und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse ist nicht erforderlich, weil darin keine Regelungen zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleitungsstellen enthalten sind.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

keine finanziellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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