Entscheidungsvorlage - FB 11/0148/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung einer Einigungsstelle bei der Stadt Aachen gemäß § 67 LPVG NRW und Benennung eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Verfasst von:
- Herr Mertens
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Personal- und Verwaltungsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
01.09.2016
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
14.09.2016
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Personal- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
1.Für die bei der Stadt Aachen gemäß § 67 LPVG NRW für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung (01.07.2016 bis 30.06.2020) zu bildende Einigungsstelle werden im Einvernehmen mit dem Personalrat
a) Herr Michael Klee, Jurist und Beigeordneter der Stadt Kempen, zum Vorsitzenden
b) Herr Rudi Bertram, Bürgermeister der Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden
bestellt.
2.Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Dienststelle für einzelne Einigungsstellenverfahren zu benennen, soweit nicht dem Rat der Stadt in der jeweiligen Angelegenheit selbst die Entscheidung vorbehalten ist.
Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses:
1.Für die bei der Stadt Aachen gemäß § 67 LPVG NRW für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung (01.07.2016 bis 30.06.2020) zu bildende Einigungsstelle werden im Einvernehmen mit dem Personalrat
a) Herr Michael Klee, Jurist und Beigeordneter der Stadt Kempen, zum Vorsitzenden
b) Herr Rudi Bertram, Bürgermeister der Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden
bestellt.
2.Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Dienststelle für einzelne Einigungsstellenverfahren zu benennen, soweit nicht dem Rat der Stadt in der jeweiligen Angelegenheit selbst die Entscheidung vorbehalten ist.
Philipp
Oberbürgermeister
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 67 Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertretung haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.
Da im Jahre 2016 eine neue Personalvertretung gewählt wurde, muss für die laufende Wahlperiode (01.07.2016 bis 30.06.2020) eine neue Einigungsstelle gebildet werden.
Für die Dauer der letzten Wahlperiode der Personalvertretung waren Frau Angelika Weinkauf, ehemalige Ratsfrau der Stadt Aachen, zur Vorsitzenden und Herr Rudi Bertram, Bürgermeister der Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Frau Weinkauf erklärte, dass sie für die erneute Übernahme der vorsitzenden Funktion für die neue Wahlperiode der Personalvertretung nicht zur Verfügung steht.
Herr Bertram hat hingegen seine Zustimmung zu weiteren Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes der Einigungsstelle erklärt.
Im Einvernehmen mit der Personalvertretung wird daher empfohlen, für die laufende Wahlperiode der Personalvertretung den ehemaligen städt. Bediensteten und Juristen Herrn Michael Klee, Beigeordneter bei der Stadt Kempen, zum Vorsitzenden sowie Herrn Rudi Bertram zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle zu berufen.
Mit der Novellierung des LPVG NRW im Jahre 2011 wurde die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer grundlegend neu geregelt. Das Gesetz verabschiedete sich von dem Erfordernis der Aufstellung von Beisitzerlisten zu Beginn der Wahlperiode. Nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des LPVG NRW sind die sechs Beisitzerinnen und Beisitzer erst später im Einzelfall für das jeweils anstehende Einigungsstellenverfahren von der obersten Dienstbehörde (drei Beisitzer/innen) und der Personalvertretung (drei Beisitzer/innen) zu benennen.
Maßgeblich für diese Neuregelung war nach der Gesetzesbegründung die Erwägung, dass bei einer Bestellung aller Beisitzerinnen bzw. Beisitzer schon zu Beginn der Wahlperiode ohne die Möglichkeit einer Nachbenennung eine sachkundige Besetzung der Einigungsstelle nicht immer gewährleistet sei.
Bei der Einrichtung der Einigungsstelle in 2012 wurde bei der Stadt Aachen jedoch noch an der bisherigen Regelung festgehalten und bereits zu Beginn der Wahlperiode der Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer für anstehende Einigungsstellenverfahren durch Ratsbeschluss festgelegt und gleichzeitig der Oberbürgermeister ermächtigt, die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer für durchzuführende Einigungsstellenverfahren aus dem so vorab festgelegten Personenkreis zu benennen.
Mit der Einrichtung der Einigungsstelle für die neue Wahlperiode der Personalvertretung bietet sich nunmehr die Gelegenheit an, die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer den geänderten gesetzlichen Regelungen anzupassen, mit der Folge, dass wegen der dann nur noch geltenden anlassbezogenen Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer die oberste Dienstbehörde (Rat der Stadt) und der Gesamtpersonalrat erst nach Einleitung des Einigungsstellenverfahrens festlegen müssen, wen sie als Beisitzerin bzw. Beisitzer in die jeweilige Einigungsstelle entsenden wollen.
Der Vorteil einer solchen Handhabung liegt entsprechend dem Motiv der Gesetzesänderung darin, dass beiden Seiten die Möglichkeit eröffnet wird, sich bei der Auswahl der Beisitzer/innen an dem Gegenstand des jeweiligen Einigungsstellenverfahrens zu orientieren.
Voraussetzung für die Benennung als Beisitzer/innen ist dabei allein, dass sie Beschäftigte (es gilt der Beschäftigtenbegriff i. S. d. LPVG) im Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes sind.
Die gesetzeskonforme Umsetzung ist aber im Hinblick auf die Einbindung des Rates (oberste Dienstbehörde) bei der anlassbezogenen Benennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus zeitlichen Gründen nicht unproblematisch, da es durchaus erforderlich sein kann, ein Einigungsstellenverfahren zeitnah einzuleiten und durchzuführen, um vorgesehene Fristen einhalten zu können. Der Sitzungsplan des Rates könnte einem solchen eilbedürftigen Verfahrensablauf entgegenstehen. Ggfls. wäre ein Dringlichkeitsbeschluss des Rates der Stadt einzuholen.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens in den Beteiligungsverfahren nach dem LPVG NRW, in denen nicht dem Rat der Stadt aufgrund gesetzlicher oder städtischer Regelung die Entscheidung vorbehalten ist (z. B. Einstellung von Fachbereichsleitungen), durch Beschluss des Rates auf den Oberbürgermeisters zu übertragen.