Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0074/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 zu beschließen.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

den 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufgrund der Neuausrichtung der Abfallwirtschaft in der Stadt Aachen ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht.

 

Der 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 lautet wie folgt:

 

3. Nachtrag

zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen

vom 10.12.2008

 

Aufgrund

-          der §§ 7 und 8  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),

 

-          der §§ 1, 2, 4, 5 , 6  und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666)

 

und

 

-          der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV NW S. 148)

 

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.09.2016 folgenden 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen beschlossen:

 

 

§ 1 Abs. 3 ändert sich wie folgt:

Die Gebührenpflicht der Eigentümer beginnt mit dem ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet unter der Voraussetzung, dass der schriftlichen Abmeldung von Abfallbehältern stattgegeben wurde, mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wurde. Für Selbstanlieferer entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung der Abfälle an der jeweiligen Anlage.

 

 

 

 

§ 1 Abs. 4 ändert sich wie folgt:

Für die Durchführung einer regulären Sperrgutabholung oder einer Express-Sperrgutabholung gemäß § 15 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung des Sperrguttermins.

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

Kostenermittlung und Zuordnung der Grund- und Leistungsgebühr

 

(1)       Die Kosten der Abfallwirtschaft werden jährlich ermittelt und in Fix- und variable Kosten aufgeteilt. Ein Teil der Fixkosten wird über eine Grundgebühr auf jeden Restabfallbehälter, abhängig vom Leerungsrhythmus, umgelegt.

(2)       Die variablen Kosten für die Bioabfallsammlung werden als eigenständige lineare Leistungsgebühr, differenziert nach dem Volumen des Bioabfallbehälters,  erhoben. 

(3)       Die variablen Kosten für die übrige Abfallsammlung werden als eigenständige, lineare Leistungsgebühr differenziert nach Leerungsrhythmus und dem Volumen der Restabfallbehälter erhoben.

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

Gebührensätze

 

(1)       Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

120, 770 und 1.100

wöchentlich

119,59 €

90, 120, 240, 770 und 1.100 

14-täglich

85,42 €

60, 90, 120, 240, 770 und 1.100 

vierwöchentlich

68,34 €

 

 

 

> 1.100

--

643,95 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)      Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

vierwöchentlich

51,75 €

 

 

 

90

14-täglich

155,25 €

 

vierwöchentlich

77,62 €

 

 

 

120

wöchentlich

413,99 €

 

14-täglich

207,00 €

 

vierwöchentlich

103,50 €

 

 

 

240

14-täglich

413,99 €

 

vierwöchentlich

207,00 €

 

 

 

770

wöchentlich

2.656,45 €

 

14-täglich

1.328,22 €

 

vierwöchentlich

  664,11 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

3.794,93 €

 

14-täglich

1.897,46 €

 

vierwöchentlich

948,73 €

 

 

 

2.500

wöchentlich

8.624,84 €

 

14-täglich

4.312,42 €

 

 

 

5.000

wöchentlich

17.249,67 €

 

14-täglich

8.624,84 €

 

 

 

 

Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend  beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.

 

 

 

 

 

 

 

(3)       Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

14-täglich

46,30 €

 

 

 

90

14-täglich

69,45

 

 

 

120

14-täglich

92,60 €

 

 

 

240

14-täglich

185,20 €

 

(4)       Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:

  Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

90

14-täglich

80,97 €

 

vierwöchentlich

64,78 €

 

 

 

120

wöchentlich

113,36 €

 

14-täglich

80,97 €

 

vierwöchentlich

64,78 €

 

 

 

240

14-täglich

80,97 €

 

vierwöchentlich

64,78 €

 

 

 

770

wöchentlich

226,72 €

 

14-täglich

161,94 €

 

vierwöchentlich

129,55 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

226,72 €

 

14-täglich

161,94 €

 

vierwöchentlich

129,55 €

 

(5)      Die Gebühr für Restabfallbehälter über 5.000 l richtet sich nach dem Litermaßstab der jeweils

          gültigen Gebührenbedarfsberechnung in Abhängigkeit der durchgeführten

          Abfuhrhäufigkeit zuzüglich Grundgebühr.

 

(6)      Die Verwaltungsgebühr für die Vergabe eines Sperrguttermins beträgt 15,00 Euro. Die Gebühr     für die  Vergabe eines Express-Sperrguttermines einschließlich Abholung beträgt insgesamt 60,00 Euro. Elektrogroßgeräte werden nach Terminvergabe kostenlos abgeholt.

 

(7)    Die Verwaltungsgebühr für den Änderungsdienst beträgt 15,00 Euro.

 

(8)    Für die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall wird ein Entgelt erhoben.

Dieses beträgt für den 70 Liter Abfallsack 7,00 Euro/Stück.

 

§ 4 Abs. 1 ändert sich wie folgt:

Die nach § 3 Abs. 1 bis 5 und 8 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt  Aachen - Fachbereich Steuern und Kasse - durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sei kann, festgesetzt. Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02. 15.05., 15.08., 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag des  Gebührenpflichtigen können die Gebühren   abweichend von Satz 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.

Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Jahres beantragt werden.

Nachforderungsbeträge für abgelaufene Zeiträume werden mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten.

Die Gebühr für die Sperrgutabfuhr werden von der Stadt Aachen – Fachbereich Steuern  und Kasse -  mittels Einzelbescheid festgesetzt. Sie wird mit der Antragstellung nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen fällig.

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

Die Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 3. Nachtrages tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung in der Fassung des 2. Nachtrages außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 14. September 2016 beschlossen.

 

Aachen, den 14. September 2016

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Schulz

Schriftführerin

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 14. September 2016

 

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehender 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

oder

d) der Form oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 14. September 2016

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

Der Wortlaut des 3. Nachtrages zur Abfallgebührensatzung Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 14. September 2016 überein.

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 14. September 2016

 

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

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Anlagen

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