Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0074/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachtragssatzung zur Abfallgebührensatzung einschließlich der Gebührenkalkulation
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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06.09.2016
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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14.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
den 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufgrund der Neuausrichtung der Abfallwirtschaft in der Stadt Aachen ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung erforderlich.
Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht.
Der 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 lautet wie folgt:
3. Nachtrag
zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen
vom 10.12.2008
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),
- der §§ 1, 2, 4, 5 , 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666)
und
- der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GV NW S. 148)
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.09.2016 folgenden 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen beschlossen:
§ 1 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Die Gebührenpflicht der Eigentümer beginnt mit dem ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet unter der Voraussetzung, dass der schriftlichen Abmeldung von Abfallbehältern stattgegeben wurde, mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wurde. Für Selbstanlieferer entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung der Abfälle an der jeweiligen Anlage.
§ 1 Abs. 4 ändert sich wie folgt:
Für die Durchführung einer regulären Sperrgutabholung oder einer Express-Sperrgutabholung gemäß § 15 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung des Sperrguttermins.
§ 2 erhält folgende Fassung:
Kostenermittlung und Zuordnung der Grund- und Leistungsgebühr
(1) Die Kosten der Abfallwirtschaft werden jährlich ermittelt und in Fix- und variable Kosten aufgeteilt. Ein Teil der Fixkosten wird über eine Grundgebühr auf jeden Restabfallbehälter, abhängig vom Leerungsrhythmus, umgelegt.
(2) Die variablen Kosten für die Bioabfallsammlung werden als eigenständige lineare Leistungsgebühr, differenziert nach dem Volumen des Bioabfallbehälters, erhoben.
(3) Die variablen Kosten für die übrige Abfallsammlung werden als eigenständige, lineare Leistungsgebühr differenziert nach Leerungsrhythmus und dem Volumen der Restabfallbehälter erhoben.
§ 3 erhält folgende Fassung:
Gebührensätze
(1) Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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120, 770 und 1.100 | wöchentlich | 119,59 € |
90, 120, 240, 770 und 1.100 | 14-täglich | 85,42 € |
60, 90, 120, 240, 770 und 1.100 | vierwöchentlich | 68,34 € |
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> 1.100 | -- | 643,95 € |
(2) Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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60 | vierwöchentlich | 51,75 € |
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90 | 14-täglich | 155,25 € |
| vierwöchentlich | 77,62 € |
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120 | wöchentlich | 413,99 € |
| 14-täglich | 207,00 € |
| vierwöchentlich | 103,50 € |
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240 | 14-täglich | 413,99 € |
| vierwöchentlich | 207,00 € |
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770 | wöchentlich | 2.656,45 € |
| 14-täglich | 1.328,22 € |
| vierwöchentlich | 664,11 € |
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1.100 | wöchentlich | 3.794,93 € |
| 14-täglich | 1.897,46 € |
| vierwöchentlich | 948,73 € |
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2.500 | wöchentlich | 8.624,84 € |
| 14-täglich | 4.312,42 € |
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5.000 | wöchentlich | 17.249,67 € |
| 14-täglich | 8.624,84 € |
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Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.
(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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60 | 14-täglich | 46,30 € |
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90 | 14-täglich | 69,45 € |
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120 | 14-täglich | 92,60 € |
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240 | 14-täglich | 185,20 € |
(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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90 | 14-täglich | 80,97 € |
| vierwöchentlich | 64,78 € |
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120 | wöchentlich | 113,36 € |
| 14-täglich | 80,97 € |
| vierwöchentlich | 64,78 € |
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240 | 14-täglich | 80,97 € |
| vierwöchentlich | 64,78 € |
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770 | wöchentlich | 226,72 € |
| 14-täglich | 161,94 € |
| vierwöchentlich | 129,55 € |
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1.100 | wöchentlich | 226,72 € |
| 14-täglich | 161,94 € |
| vierwöchentlich | 129,55 € |
(5) Die Gebühr für Restabfallbehälter über 5.000 l richtet sich nach dem Litermaßstab der jeweils
gültigen Gebührenbedarfsberechnung in Abhängigkeit der durchgeführten
Abfuhrhäufigkeit zuzüglich Grundgebühr.
(6) Die Verwaltungsgebühr für die Vergabe eines Sperrguttermins beträgt 15,00 Euro. Die Gebühr für die Vergabe eines Express-Sperrguttermines einschließlich Abholung beträgt insgesamt 60,00 Euro. Elektrogroßgeräte werden nach Terminvergabe kostenlos abgeholt.
(7) Die Verwaltungsgebühr für den Änderungsdienst beträgt 15,00 Euro.
(8) Für die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall wird ein Entgelt erhoben.
Dieses beträgt für den 70 Liter Abfallsack 7,00 Euro/Stück.
§ 4 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Die nach § 3 Abs. 1 bis 5 und 8 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt Aachen - Fachbereich Steuern und Kasse - durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sei kann, festgesetzt. Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02. 15.05., 15.08., 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können die Gebühren abweichend von Satz 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Jahres beantragt werden.
Nachforderungsbeträge für abgelaufene Zeiträume werden mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten.
Die Gebühr für die Sperrgutabfuhr werden von der Stadt Aachen – Fachbereich Steuern und Kasse - mittels Einzelbescheid festgesetzt. Sie wird mit der Antragstellung nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen fällig.
§ 5 erhält folgende Fassung:
Die Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 3. Nachtrages tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung in der Fassung des 2. Nachtrages außer Kraft.
Der vorstehende 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 14. September 2016 beschlossen.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Schulz
Schriftführerin
Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Vorstehender 3. Nachtrag zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form‑ oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 3. Nachtrages zur Abfallgebührensatzung Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 14. September 2016 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Anlagen
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