Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0078/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

a)Die zuständigen Bezirksvertretungen

 

b)Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

 

nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen, die vorgelegte 29. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

c)Der Rat der Stadt Aachen

 

beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb, die vorgelegte 29. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Im Rahmen des 29. Nachtrages sind die nachfolgend aufgeführten Änderungen in dem Straßenverzeichnis, Negativkatalog und Stichstraßen-Negativkatalog vorzunehmen.

 

A) Änderungen im Straßenverzeichnis

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat in der Sitzung am 13.04.2016 beschlossen, die Agnes-Miegel-Straße in Nelly-Sachs-Straße umzubenennen.

Die Wilhelm-Ziemons-Straße und Franz-Wallraff-Straße werden gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NW zum 01.01.2017 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Aufgrund der baulichen Ausgestaltung und verkehrlichen Inanspruchnahme sowie dem daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnis ist die Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis unter Zuweisung einer entsprechenden Reinigungsklasse erforderlich.   

 

Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis

-          Franz-Walraff-Straße(Aachen-Brand)RKL S 9

-          Nelly-Sachs-Straße(Aachen-Mitte)RKL S 9

-          Wilhelm-Ziemons-Straße(Aachen-Brand)RKL S 8

 

 

Streichung aus dem Straßenverzeichnis

-          Agnes-Miegel-Straße(Aachen-Mitte)RKL S 9

 

B) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)

Die nachstehend aufgeführte und zum 01.01.2017 öffentlich gewidmeten Verkehrswege sind aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung und des daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnisses in den Negativkatalog aufzunehmen.

-          Liefenweg(Aachen-Brand)

-          Lontzenweg(Aachen-Brand)

 

C) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)

-          Franz-Walraff-Straße(Aachen-Brand)

 

D) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog)

Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.

 

-          Brüggemannstraße(Aachen-Mitte)

-          Franz-Walraff-Straße(Aachen-Brand)

-          Wilhelm-Ziemons-Straße(Aachen-Brand)

-           

 

E) Gebühren

 

Eine Gebührenanpassung für das Jahr 2017 ist nicht erforderlich, da die Straßenreinigungsgebühren im Interesse einer Gebührenkonstanz in der Ratssitzung vom 09.12.2015 für den Kalkulationszeitraum 2016 – 2018 festgesetzt wurden.

 

 

Vorstehende Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29. Nachtragssatzung

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV.NRW. S.666) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 / SGV NW 2061), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2.Oktober 2014 (Gv.NRW. S. 622) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende 29. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:

 

§ 1 - Änderungen im Straßenverzeichnis

 

(1) Nachstehende Straßen werden neu in das Straßenverzeichnis aufgenommen:

-          Franz-Walraff-Straße      (Aachen-Brand)RKL S 9

-          Nelly-Sachs-Straße      (Aachen-Mitte)RKL S 9

-          Wilhelm-Ziemons-Straße      (Aachen-Brand)RKL S 8

 

(2) Nachstehende Straße wird aus dem Straßenverzeichnis gestrichen:

-          Agnes-Miegel-Straße(Aachen-Mitte)RKL S 9

 

§ 2 - Neuaufnahme von Straßen in den Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

 

Nachstehende Straßen werden in den Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen:

-          Liefenweg(Aachen-Brand)

-          Lontzenweg(Aachen-Brand)

§ 3 - Streichung von Straßen aus dem Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

 

Nachstehende Straße wird aus dem Negativkatalog der Satzung gestrichen:

-          Franz-Walraff-Straße(Aachen-Brand)

 

 

 

 

§ 4 - Neuaufnahme von Straßen in den Stichstraßen-Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

 

Nachstehende Straßen werden in den Stichstraßen-Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen:

-          Brüggemannstraße(Aachen-Mitte)

-          Franz-Walraff-Straße(Aachen-Brand)

-          Wilhelm-Ziemons-Straße(Aachen-Brand)

 

§ 5 – Inkrafttreten

 

Die 29. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

 

Die vorstehende 29. Nachtragssatzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 21. Dezember 2016 beschlossen.

 

Aachen, den 21. Dezember 2016

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

(Stühlen)

Schriftführerin

 

 

 

 

Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 29. Nachtragssatzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 21. Dezember 2016

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Vorstehende 29. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c)der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

oder

 

d)der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 21. Dezember 2016

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

Der Wortlaut der 29. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2016  überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 21. Dezember 2016

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

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