Entscheidungsvorlage - FB 37/0021/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung).

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Änderung Rechtslage

 

Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und hat das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 abgelöst. Dies erfordert eine Neufassung der aktuellen „Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998“.

Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben und/oder Rechtsprechungen zur Erhebung von Kostenersatz, Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten werden ab 2017 zwei eigenständige Satzungen erlassen:

 

-          Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)

-          Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau).

 

Grundsätzlich haben die Gemeinden und Kreise selbst die Kosten für die Aufgaben nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu tragen; die Einsätze der Feuerwehr erfolgen kostenfrei (§§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 BHKG). Diese Regel erlaubt nur wenige Ausnahmen. Die Gemeinde kann für die in § 52 Absatz 2 BHKG abschließend aufgeführten Fälle Kostenersatz verlangen sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Aufgaben der Feuerwehr privatrechtliche Entgelte erheben (§ 52 Absatz 5 BHKG).              

 

 

Ermittlung neue Tarife

 

Personalkosten

 

Zur Ermittlung der Tarife für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr ist es erforderlich, die Personalkosten nach Laufbahngruppen (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt) sowie nach Kräften der freiwilligen Feuerwehren zu unterteilen. Nach neuer Rechtslage können Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten nunmehr in die Kalkulation einbezogen werden.

 

Berufsfeuerwehr

 

Die Basis für die Kalkulation bilden die vom Fachbereich Personal und Organisation mitgeteilten Ist- Zahlungen je Besoldungsgruppe einschließlich aller Zulagen und Sonderzuwendungen zuzüglich Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten. 

Die Berechnung der Stundensätze der im Einsatzdienst eingesetzten Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten erfolgt auf Grundlage der eingerichteten und besetzten Stellen und nach Besoldungsgruppen. Zugrunde gelegt werden:

 

Einsatzbeamte: Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:

-          1.904 Stunden Jahresarbeitszeit (48 Stunden- Woche),

-          Nicht- Büroarbeitsplatz: 15 % Sachkosten, 15 % Gemeinkostenpauschale

 

 

Die KGSt empfiehlt einen Sachkostenzuschlag von mindestens 10 % der Personalkosten. Aufgrund der kostenintensiven feuerwehrtechnischen Ausstattung (u.a. Anschaffung und Verschleiß der Dienst- und Schutzkleidung) wird ein Sachkostenzuschlag von 15 % zugrunde gelegt. Er beinhaltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik).

Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben des eigenen Fachbereichs und anteilige Verwaltungskosten anderer Fachbereiche und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. Die KGSt empfiehlt in dem Bericht einen Satz in Höhe von 15 %.

 

Die Einsatzführungsdienstbeamtinnen und Einsatzführungsdienstbeamten sind sowohl im Einsatz- als auch im Tagesdienst tätig. Der Sachkostenzuschlag beträgt nach KGSt für Büroarbeitsplätze 9.700,00 €. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. die Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben.

 

Einsatzbeamte: Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt:

-1.904 Stunden Jahresarbeitszeit (48 Stunden- Woche),

-Büroarbeitsplatz ( Feuerwehr), 9.700 € Sachkostenzuschlag, 20 % Gemeinkostenpauschale

 

 

Freiwillige Feuerwehr

 

Die Kalkulation der Stundensätze erfolgt auf Grundlage der in der Geschäftsstelle vorliegenden Anträge auf Verdienstausfall und Lohnfortzahlung. Hierbei werden die geltend gemachten Forderungen der Arbeitgeber bzw. der selbstständigen Einsatzkräfte der Anzahl an freigestellten Stunden gegenübergestellt. Zum Ausgleich der jährlichen Schwankungen wurden die letzten zwei Jahre als Kalkulationsgröße herangezogen.

 

 

Fahrzeugkosten

 

Nach dem im § 41 Abs. 3 Satz 2 geregelten Kostenbegriff des FSHG konnten in der Vergangenheit neben den Ausgaben für den Feuerwehreinsatz in tatsächlicher Höhe nur Zins- und Tilgungsleistungen sowie Versicherungsbeträge für die Fahrzeuge bei der Ermittlung des Kostenersatztarifs berücksichtigt werden. Weitere Kostenpositionen wie z.B. kalkulatorische Kosten (Abschreibungen etc.) durften der Kostenberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Diese werden von dem im BHKG nun erweiterten Kostenbegriff erfasst.

Zur Kalkulation der Stundensätze erfolgt wie bisher eine Unterteilung in Fixkosten (= Vorhaltekosten) und variable (= verursachungsabhängige) Kosten.

Die Höhe der Kosten pro Stunde wird durch die Vorhaltestunden, die Häufigkeit des Einsatzes sowie das Alter des Fahrzeugs und den technischen Ausstattungsgrad beeinflusst. Die Fixkosten als Vorhaltekosten werden auf die Stundenzahl des Kalenderjahres (365 x 24 Stunden =  8.760 Stunden) umgelegt.

Die entstandenen variablen Kosten (insbesondere Wartung und Reparaturen) werden auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Einsatzstunden) umgelegt. Diese Verfahrensweise stellt sicher, dass der Kostenpflichtige nur durch den Einsatz bedingte Kosten auferlegt bekommt für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug durch den kostenersatzpflichtigen Einsatz der Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht.

 

Inkrafttreten

 

Die neue Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

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Auswirkungen

 

finanzielle Auswirkungen

 

investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

Gesamt-

bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

 

1-021501-900-3 Brandbekämpfung

 

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2016

fortgeschriebener Ansatz 2016

Ansatz

2017 ff.

fortgeschriebener Ansatz 2017 ff.

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

500.000

500.000

1.500.000

1.500.000

0

0

Personal-/Sachaufwand

219.700

219.700

659.100

659.100

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen

 

 

Die Umsetzung der Gesetzesänderung hat nur eine geringfügige Änderung der Tarife für kostenersatzpflichtige Einsätze zur Folge, so dass über die Höhe möglicher Mehrerträge keine exakte Aussage gemacht werden kann. Dies ist immer davon abhängig, in welchem Umfang kostenintensive Großschadenslagen und/oder geringfügige Hilfeleistungseinsätze eintreten.

Die Aufwendungen für die bei Einsätzen der Feuerwehr notwendige Hinzuziehung Dritter können nunmehr als Einsatzkosten geltend gemacht und als Ertrag verbucht werden.

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Anlagen

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