Entscheidungsvorlage - B 03/0011/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
TannenalleeAbrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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18.11.2004
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der
Stadt hat in seiner Sitzung am 18.11.2004 auf Grund
- der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW
610) und seiner Änderungsgesetze sowie
- der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen
vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht
in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die
Abrechnung der Erschließungsanlage
„Tannenallee”
gefasst:
Die Straße „Tannenallee” wurde
im Jahre 2001 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die
straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 15.08.2001. Der
Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr
schlechten technischen Zustand befanden.
Die Fahrbahn, die vor dem
Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem ungenügenden Unterbau
versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus Asphaltbeton auf
Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.
Die Gehwege, die mit einem
schadhaften Asphaltbelag auf einem ungenügenden Unterbau befestigt waren,
erhielten einen Komplettausbau bestehend aus Betonplatten auf frostsicherem
Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster
angelegt.
Die Beleuchtung wurde durch
Hinzufügen neuer DIN-gerechten Beleuchtungseinrichtungen erweitert. Die
Ausleuchtungssituation hat sich dadurch verbessert.
Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen
entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen und wurden durch neue
Abläufe ersetzt. Sie gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen
raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.
Durch die Baumaßnahme hat sich die
Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit
gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer
einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit
der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die Einstufung der
Erschließungsanlage „Tannenallee” erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe a) der städtischen
Beitragssatzung als Anliegerstraße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten
betragen insgesamt.................244.617,90 €
Hiervon entfallen auf
a) die
Fahrbahn .....................................................................118.952,94 €
d) den
Gehweg ......................................................................110.544,28 €
e) die
Beleuchtung
....................................................................3.534,13 €
e) die
Oberflächenentwässerung ............................................11.586,55 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen
am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a)
die
Fahrbahn.......................................................................59.476,47
€
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. a) der städt. Satzung)
d) den
Gehweg..........................................................................66.326,57 €
(60% gem. § 3 Abs.
3 Nr. 1 Buchst. d) der städt.
Satzung)
e)
die Beleuchtung
......................................................................1.767,06 €
(50% gem. §
3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) der städt. Satzung)
e) die
Oberflächenentwässerung................................................5.793,27 €
(50% gem. §
3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter
beitragsfähiger Aufwand insgesamt..................................133.363,37 €
4. Der vorgenannte gekürzte
beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke
unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 43.572 m² zu
verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen
Beitragssatz von 3,06 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung
der Ausnutzbarkeit.
6. Die Grundstücke, die von dem o.a.
Straßenabschnitt erschlossen sind und auf
die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet),
sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.