Entscheidungsvorlage - B 03/0011/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Tannenallee“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.11.2004 auf Grund

 

-      der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

-        der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen    der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

„Tannenallee”

 

gefasst:

 

 

Die Straße „Tannenallee” wurde im Jahre 2001 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 15.08.2001. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden.

 

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem ungenügenden Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus Asphaltbeton auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Die Gehwege, die mit einem schadhaften Asphaltbelag auf einem ungenügenden Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau bestehend aus Betonplatten auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster angelegt.

           

Die Beleuchtung wurde durch Hinzufügen neuer DIN-gerechten Beleuchtungseinrichtungen erweitert. Die Ausleuchtungssituation hat sich dadurch verbessert.

 

Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen und wurden durch neue Abläufe ersetzt. Sie gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

 

1.            Die Einstufung der Erschließungsanlage „Tannenallee” erfolgt gemäß § 3 Abs. 5  Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt.................244.617,90 

 

 

Hiervon entfallen auf

 

a)   die Fahrbahn .....................................................................118.952,94 

d)   den Gehweg ......................................................................110.544,28 

e)   die Beleuchtung ....................................................................3.534,13 

e)   die Oberflächenentwässerung ............................................11.586,55 

 

 

3.            Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

a)                         die Fahrbahn.......................................................................59.476,47  

                                    (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 1 Buchst. a) der städt. Satzung)

 

d)          den Gehweg..........................................................................66.326,57 

(60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 1 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                     e)                     die Beleuchtung ......................................................................1.767,06 

 (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 1 Buchst. e) der städt. Satzung)

 

                     e)          die Oberflächenentwässerung................................................5.793,27 

 (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 1 Buchst. e) der städt. Satzung)

 

                    gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt..................................133.363,37 

 

4.            Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 43.572 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.            Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,06 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.   Die Grundstücke, die von dem o.a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf  die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

133.363,37 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

Loading...