Entscheidungsvorlage - FB 30/0017/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat belässt es bei der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW und lehnt den Antrag der Ratsgruppe Allianz für Aachen, fraktionslosen Ratsmitgliedern einen zweiten Ausschusssitz mit beratender Stimme einzuräumen, ab.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Ratsantrag vom 11.11.2016 beantragte die Ratsgruppe Allianz für Aachen einen Prüfauftrag an die Verwaltung zu erteilen, ob die Rechtslage es zulasse, fraktionslosen Ratsmitgliedern die Teilnahme in zwei Ausschüssen in beratender Funktion zu ermöglichen. In einem zweiten Schritt wird beantragt, im Falle der Zulässigkeit fraktionslosen Ratsmitgliedern einen weiteren (zweiten) Ausschusssitz mit beratender Stimme einzuräumen.

 

Da die Ratsgruppe ausdrücklich beantragt, nur fraktionslosen Ratsmitgliedern die Teilnahme in zwei Ausschüssen in beratender Funktion zu ermöglichen, steht dieser Antrag nicht im Einklang mit der Kommunalverfassung.

 

Seit der Gesetzesänderung vom 28. 3. 2000 (GV. NRW. S. 245) hat gemäß § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW jedes Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Aus der Formulierung, dass jedes Ratsmitglied das Recht hat, mindestens einem der Ausschüsse mit beratender Stimme anzugehören, folgt, dass der Rat auch entscheiden kann, dass sich dieses Recht auf zwei oder mehr Ausschüsse bezieht. Es liegt in der Organisationshoheit des Rates darüber zu entscheiden wie vielen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit beratender Stimme angehören kann.

 

Aus Gleichheitsgründen müsste dieses Recht dann aber allen Ratsmitgliedern zugestanden werden.

 

Denn während  der ursprüngliche Gesetzesänderungsentwurf (LT-Drs. 12/4597 S. 26) sich nur auf fraktionslose Ratsmitglieder bezog, einigte man sich im Laufe des Beratungsverfahrens zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von fraktionslosen und fraktionsgebundenen Ratsmitgliedern auf die derzeitige Fassung, die so gefasst wurde, dass über die Fallgruppe der fraktionslosen Ratsmitglieder hinaus jedem Ratsmitglied der Anspruch auf eine beratende Mitgliedschaft in mindestens einem Ausschuss zusteht. Daraus folgt, dass auch fraktionsangehörige Ratsmitglieder, die von ihrer Fraktion bei der Verteilung der Ausschusssitze nicht berücksichtigt wurden oder nicht berücksichtigt werden konnten, einen derartigen Anspruch haben (Komm. Friedrich Wilhelm Held/Ernst Becker/u.a. zu § 58 GO Anm. 6.5; Rehn/Cronauge/ u.a. zu § 58 Anm I.7).

 

Da das Recht der Mitberatung in einem Ausschuss dem jeweiligen Ratsmitglied zu gewiesen ist und dieses, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, grundsätzlich gegenüber dem Rat erklären kann, welchem Ausschuss er mit beratender Stimme angehören will, kann eine Organisationsentscheidung des Rates mit der ein Ratsmitglied in mehreren Ausschüssen mit beratender Stimme beteiligt werden kann, dazu führen, dass insbesondere die Funktionsfähigkeit „stark nachgefragter“ Ausschüsse beeinträchtigt werden könnte. Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, gemäß § 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW an diesen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen können, dieses aber keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 45 GO NRW auslöst.

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Anlagen

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