Entscheidungsvorlage - B 03/0012/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Hochstraße“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.11.2004 auf Grund

 

-      der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

-      der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

 

„Hochstraße”

 

gefasst:

 

 

Nachdem in den Jahren 1998/ 1999 der Entwässerungskanal in der Hochstraße erneuert worden war, wurden im Jahre 2002 die Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und die Oberflächenentwässerungseinrichtungen neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 16.09.2002.

 

Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Maßnahme wurde durch öffentliche Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrs- finanzierungsgesetz (GVFG) gefördert, welche der Deckung der unrentierlichen Kosten der Stadt dienen.

 

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem ungenügenden Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus Asphaltbeton auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Da es sich bei der Hochstraße um eine Kreisstraße handelt und die Fahrbahn nicht breiter als die anschließende freie Strecke ist, sind die  Ausbaukosten für die Fahrbahn nach § 2 Abs. 2 der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) nicht beitragsfähig.

 

Vor dem Ausbau waren in Asphalt angelegte Parkflächen teilweise vorhanden, die jedoch eine geringere Breite als die durchschnittliche Pkw-Breite (1,80 m) aufwiesen. Das hatte zur Folge, dass parkende Fahrzeuge zwangsläufig in die Fahrbahn hineinragten. Darüber hinaus waren diese Parkflächen zum Teil sehr stark beschädigt. Die beengten Parkflächen führten dazu, dass auch zwischen den Bäumen auf dem Gehweg geparkt wurde. Es wurden daher erstmalig beidseitig Parkstreifen in einer Breite von 1,80 m in Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt. Durch die Erweiterung um diese Teileinrichtung und die damit verbundene funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche wurde eine höhere Verkehrssicherheit erreicht.

 

Die Gehwege waren vor dem Ausbau mit einem beschädigten Asphaltbelag auf einem ungenügenden Unterbau versehen. Sie erhielten einen Komplettausbau in Betonsteinplatten auf einem Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt.

 

Vor dem Ausbau war ein Großteil des Baumbestandes in der Hochstraße wegen zu kleiner Baumscheiben stark beschädigt. Da einige der Bäume aufgrund ihrer Schäden bzw. andere Bäume wegen der funktionalen Neuaufteilung der Verkehrsfläche entfernt werden mussten, wurden neue Baumfelder im Bereich der Parkstreifen und der Gehwege angelegt. Um eine bessere Lebensfähigkeit der Bäume zu gewährleisten wurden die Baumfelder mit einem wasserdurchlässigen Betonsteinpflaster auf einem sickerfähigem Unterbau versehen. Die Kosten der Baumfelder wurden jeweils den Teileinrichtungen zugeschlagen, in denen sie sich befinden.

 

Der vorhandene Entwässerungskanal stammte aus dem Jahre 1934 und befand sich vor dem Ausbau in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Darüber hinaus wies der Kanal vor dem Ausbau hydraulische Überlastungen von bis zu 100 % aus. Der Entwässerungskanal musste daher vollständig erneuert werden. Der abzurechnende beitragsfähige Aufwand ermittelt sich hierbei aus dem Kostenanteil des Kanals, der sich ausschließlich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Da die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie im Zuge der Fahrbahnerneuerung durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

 

 

1.            Die Einstufung der Erschließungsanlage Hochstraße erfolgt gemäß § 3 Abs. 5  Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung als Hauptverkehrsstraße.

      

 

2.            Die Ausbaukosten betragen insgesamt...........................................352.272,43 

 

Hiervon entfallen auf

 

c)                   den Parkstreifen (incl. Begrünung)........................................60.639,56 

 

d)                   den Gehweg (incl. Begrünung)............................................188.216,98 

Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 46.487,33 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,82m (anrechenbare Breite 2,50 m) .............................................141.729,65 

 

e)                   die Oberflächenentwässerung..............................................103.415,89 

 

 

3.            Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

c)   den Parkstreifen.....................................................................30.319,78 

(50%  gem. § 3  Abs. 3 Nr.3 Buchst. c) der städt. Satzung)

 

d)  den Gehweg...........................................................................70.864,82 

(50%  gem. § 3  Abs. 3 Nr.3 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                     e)            die Oberflächenentwässerung................................................10.341,59 

(10%  gem. § 3  Abs. 3 Nr.3 Buchst. e) der städt. Satzung)

 

                        gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt.................................111.526,19 

 

 

4.            Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand  ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 36.989 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

 

5.            Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,02 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

 

6.        Die Grundstücke, die von dem o.a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

 

 

 

 

Anlage/n

keine

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

 

111.526,19 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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