Entscheidungsvorlage - B 03/0012/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
HochstraßeAbrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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18.11.2004
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der
Stadt hat in seiner Sitzung am 18.11.2004 auf Grund
- der
§§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
- der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die
Abrechnung der Erschließungsanlage
„Hochstraße”
gefasst:
Nachdem in den Jahren 1998/ 1999 der
Entwässerungskanal in der Hochstraße erneuert worden war, wurden im Jahre 2002
die Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und die
Oberflächenentwässerungseinrichtungen neu ausgebaut. Die straßenbautechnische
Abnahme erfolgte am 16.09.2002.
Der Ausbau war notwendig, weil sich
die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand
befanden. Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der
angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche
Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich
dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen
Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Maßnahme wurde durch öffentliche
Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrs- finanzierungsgesetz (GVFG) gefördert,
welche der Deckung der unrentierlichen Kosten der Stadt dienen.
Die Fahrbahn, die vor dem
Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem ungenügenden Unterbau
versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus Asphaltbeton auf
Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Da
es sich bei der Hochstraße um eine Kreisstraße handelt und die Fahrbahn nicht
breiter als die anschließende freie Strecke ist, sind die Ausbaukosten für die Fahrbahn nach § 2
Abs. 2 der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) nicht beitragsfähig.
Vor dem Ausbau waren in Asphalt angelegte Parkflächen
teilweise vorhanden, die jedoch eine geringere Breite als die durchschnittliche
Pkw-Breite (1,80 m) aufwiesen. Das hatte zur Folge, dass parkende Fahrzeuge
zwangsläufig in die Fahrbahn hineinragten. Darüber hinaus waren diese
Parkflächen zum Teil sehr stark beschädigt. Die beengten Parkflächen führten
dazu, dass auch zwischen den Bäumen auf dem Gehweg geparkt wurde. Es wurden
daher erstmalig beidseitig Parkstreifen in einer Breite von 1,80 m in
Betonsteinpflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt. Durch die Erweiterung
um diese Teileinrichtung und die damit verbundene funktionale Neuaufteilung der
Verkehrsfläche wurde eine höhere Verkehrssicherheit erreicht.
Die Gehwege waren vor dem Ausbau mit einem
beschädigten Asphaltbelag auf einem ungenügenden Unterbau versehen. Sie
erhielten einen Komplettausbau in Betonsteinplatten auf einem Brechsand-Splittgemisch,
einer hydraulisch gebundenen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Die
Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Betonsteinpflaster auf frostsicherem
Unterbau angelegt.
Vor dem Ausbau war ein Großteil des Baumbestandes in der
Hochstraße wegen zu kleiner Baumscheiben stark beschädigt. Da einige der Bäume
aufgrund ihrer Schäden bzw. andere Bäume wegen der funktionalen Neuaufteilung
der Verkehrsfläche entfernt werden mussten, wurden neue Baumfelder im
Bereich der Parkstreifen und der Gehwege angelegt. Um eine bessere
Lebensfähigkeit der Bäume zu gewährleisten wurden die Baumfelder mit einem
wasserdurchlässigen Betonsteinpflaster auf einem sickerfähigem Unterbau
versehen. Die Kosten der Baumfelder wurden jeweils den Teileinrichtungen
zugeschlagen, in denen sie sich befinden.
Der vorhandene Entwässerungskanal stammte aus dem
Jahre 1934 und befand sich vor dem Ausbau in einem sehr schlechten baulichen
Zustand. Darüber hinaus wies der Kanal vor dem Ausbau hydraulische
Überlastungen von bis zu 100 % aus. Der Entwässerungskanal musste daher
vollständig erneuert werden. Der abzurechnende beitragsfähige Aufwand ermittelt
sich hierbei aus dem Kostenanteil des Kanals, der sich ausschließlich auf die
Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Da die vorhandenen
alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht
mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie im Zuge der
Fahrbahnerneuerung durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe
gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen
Abfluss des Oberflächenwassers.
1. Die Einstufung der
Erschließungsanlage Hochstraße erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen
Beitragssatzung als Hauptverkehrsstraße.
2. Die Ausbaukosten betragen
insgesamt...........................................352.272,43 €
Hiervon entfallen auf
c)
den
Parkstreifen (incl. Begrünung)........................................60.639,56 €
d)
den
Gehweg (incl. Begrünung)............................................188.216,98 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt
nach Abzug der Kosten in Höhe von 46.487,33 € für die nicht anrechenbare
Überbreite von 0,82m (anrechenbare Breite 2,50 m)
.............................................141.729,65 €
e)
die
Oberflächenentwässerung..............................................103.415,89 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen
am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
c) den
Parkstreifen.....................................................................30.319,78 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr.3 Buchst. c) der städt. Satzung)
d) den
Gehweg...........................................................................70.864,82 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr.3 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die
Oberflächenentwässerung................................................10.341,59 €
(10% gem. § 3 Abs. 3 Nr.3 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter
beitragsfähiger Aufwand insgesamt.................................111.526,19 €
4. Der vorgenannte gekürzte
beitragsfähige Aufwand ist auf die
durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe
und Ausnutzbarkeit = 36.989 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen
Beitragssatz von 3,02 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung
der Ausnutzbarkeit.
6. Die Grundstücke, die von dem o.a. Straßenabschnitt
erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet),
sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.
Anlage/n
keine