Kenntnisnahme - FB 61/0591/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Tempo 30 für Aachen-Horbach, Bereich Ortsmitte, Horbacher Straße;Antrag der CDU-Bezirksfraktion vom 07.09.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Kenntnisnahme
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01.02.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Horbacher Straße (L231) im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der Einmündung Wiesenweg nicht zulässig ist.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die CDU-Bezirksfraktion beantragt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Horbacher Straße im Bereich zwischen Gut Rosenberg und Wiesenweg. Ein ähnlich lautender Antrag wurde bereits im Jahr 2012 durch die IG Horbacher Vereine gestellt.
Der o.g. Bereich der Horbacher Straße liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage, so dass grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Nach den allgemeinen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat die Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzunehmen.
Gem. § 45 StVO kann die Verwaltung innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten, so genannte Tempo 30-Zonen einrichten. Diese Zonen-Anordnung darf sich jedoch nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs erstrecken. Zu den Straßen des überörtlichen Verkehrs zählen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Bei der Horbacher Straße handelt es sich um die L 231, eine klassifizierte Landesstraße, so dass die Anforderungen dieser Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt werden.
Eine andere Möglichkeit der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf klassifizierten Straßen besteht nur zum Schutz besonders schützenswerter Einrichtungen oder bei Bestehen einer außergewöhnlich hohen Gefahrenlage.
Als besonders schützenswerte Einrichtungen werden dabei insbesondere Grundschulen genannt. Weder die in der Oberdorfstraße gelegene Grundschule noch der im Wiesenweg liegende Kindergarten grenzen jedoch unmittelbar an die Horbacher Straße.
Aus diesem Grund ist die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Horbacher Straße zum Schutz dieser Einrichtungen nicht zulässig.
Letztlich wäre eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit nur noch aufgrund einer außergewöhnlich hohen Gefahrenlage möglich. Die Polizei wurde daher gebeten, die Unfallsituation der letzten 3 Jahre zu untersuchen. Bei der Überprüfung und Auswertung der Verkehrsunfalllage wurde folgendes Ergebnis festgestellt:
Im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 haben sich insgesamt 4 aufnahmepflichtige Verkehrsunfälle im Bereich der Ortslage Horbach ereignet. Die drei ältesten Unfälle (2013, 2015 u. 2016) haben sich an der Einmündung Bremenberg ereignet und sind auf eine Verletzung der Vorfahrt zurückzuführen. Der jüngste Verkehrsunfall ereignete sich am 20.05.2016. Nach dem Anhalten ist der jugendliche Beifahrer ausgestiegen und wollte vor dem PKW die Fahrbahn queren. Hierbei hat er nicht auf den von links herannahenden Verkehr geachtet. Obwohl sich das ankommende Fahrzeug nur mit langsamer Geschwindigkeit näherte und eine Notbremsung einleitete, konnte ein Zusammenstoß nicht verhindert werden. Der Jugendliche wurde bei dem Zusammenstoß leicht verletzt.
Die Polizei hat mitgeteilt, dass sich aus diesen Unfallzahlen weder eine Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch eine Unfallursache „Geschwindigkeit“ ausmachen lässt. Zudem haben sich drei der Unfälle nicht im unmittelbaren Bereich der beantragten Geschwindigkeitsreduzierung ereignet.
Aus der allgemeinen Unfalllage kann daher nicht auf eine außergewöhnlich hohe Gefahrenlage geschlossen werden, die eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würde. Weitere Anhaltspunkte auf eine außergewöhnlich hohe Gefahrenlage liegen ebenfalls nicht vor.
Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist daher nicht zulässig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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249,5 kB
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