Entscheidungsvorlage - FB 45/0331/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Schulausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt

-          dem Rat der Stadt Aachen die vorgeschlagene Prioritätenliste zu beschließen und beauftragt die Verwaltung mit der weitere Bearbeitung des Programms „gute Schule 2020“ wie in den Erläuterungen dargestellt,

-          die Verwaltung zu ermächtigen im Rahmen der Einzelmaßnahmen erforderliche Mittelverschiebungen ohne Rücksicht auf die gemäß § 83 GO NRW i.V.m. §26 Nr.3 der Hauptsatzung vorgesehenen Erheblichkeitsgrenze von 30.000 € vorzunehmen, soweit sich diese kostenneutral im Gesamtbudget darstellen.

 

  1. Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung  zustimmend zur Kenntnis und beschließt auf der Grundlage der Empfehlung des Schulausschusses

-          die vorgeschlagene Prioritätenliste und beauftragt die Verwaltung mit der weitere Bearbeitung des Programms „gute Schule 2020“ wie in den Erläuterungen dargestellt,

-          die Verwaltung zu ermächtigen im Rahmen der Einzelmaßnahmen erforderliche Mittelverschiebungen ohne Rücksicht auf die gemäß § 83 GO NRW i.V.m. §26 Nr.3 der Hauptsatzung vorgesehenen Erheblichkeitsgrenze von 30.000 € vorzunehmen, soweit sich diese kostenneutral im Gesamtbudget darstellen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangssituation

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 21.12.2016 (Vorlage FB45/0303/WP17-1) der von der Verwaltung vorgeschlagenen Prioritätenliste entsprechend einer Empfehlung des Schulausschusses Vorlage FB45/0303/WP17 zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Maßnahmen in der Umsetzung zu priorisieren.

 

  1. Vorgehen der Verwaltung

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Priorisierung nur unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender personeller Ausstattung der beteiligten Fachbereiche, des Städtischen Gebäudemanagements sowie der regio iT und  gegebenenfalls notwendiger zeitlicher Veränderungen vor dem Hintergrund der aktuellen Planungstiefe der einzelnen Maßnahmen möglich.

 

Aus dem u.a. Zeitraster sind derzeitige Planungs- und Umsetzungsabsichten ersichtlich.

 

Zeitraster Maßnahmen “Gute Schule 2020“

Maßnahme

Planung

Umsetzung

Baumaßnahmen

 

 

WC-Anlagen

2017

2017 - 2020

Innenmodernisierung

2017

2017 - 2020

Modernisierung naturwissenschaftlicher Fachräume

2017

2017 - 2020

Neubau KGS Bildchen

2017/2018

ab 2018

Neu- und Umbau GGS Montessori Schule Eilendorf

2017/2018

ab 2018

OGS Ausbau

2017

ab 2017

KGS Hanbruch

2017

2017-2018

KGS Michaelsbergstraße

2017

2017-2019

KGS Passstraße

2017

2017

GGS Brander Feld

2017/2018

2018-2020

Digitale Infrastruktur Maßnahmen

 

 

Breitbandausbau

2017

laufend, Projekt

LAN Ausbau

2017

ab 2017

WLAN Ausbau

2017

ab 2017

Präsentationstechnik

2017

ab 2017

Desktop- Virtualisierung

2017

laufend

Beratungsleistungen

2017

laufend, Projekt

 

Grundsätzlich ist vorgesehen, die jährliche Kreditaufnahme in Höhe von 25% des im Schuldendiensthilfegesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents abzurufen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen dass die Verwendung der Mittel erst 30 Monate nach Auszahlung nachgewiesen werden muss  und insofern eine Verwendung der Kreditmittel auch über das Jahr 2020 möglich ist.

Insgesamt ergeben sich aus dem Förderprogramm an 38 Schulen Neu-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen „Sanierung der WC- Anlagen“ und „Innenmodernisierung“ sind an 10 bzw. 12 Schulen zusätzliche Maßnahmen neben denen des Schulreparaturprogramms. Der OGS Ausbau erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses des Schulausschusses zum “12 Schulen Programm“ (Vorlage FB 45/0190/WP17).

 

Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Ausbaus der digitalen Infrastruktur betrifft alle 59 Schulstandorte.

 

3.  Finanzielle Auswirkungen im Rahmen der Umsetzung des Förderprogramms

Wie erwähnt lässt die derzeitige Planungstiefe eine verlässliche Mittelveranschlagung der Einzelmaßnahmen im Rahmen der Realisierung derzeit nicht zu.

Im Verlauf der Umsetzung werden unterjährige Mittelverschiebungen innerhalb der Gesamtmaßnahme notwendig werden.

Wegen der Umfänglichkeit der Planungen und des engen Zeitfensters der Laufzeit des Förderprogramms ist es notwendig, unterjährige Mittelverschiebungen zu ermöglichen.

Mit der Zustimmung zur Umsetzung entsprechend der vorgeschlagenen Prioritätenliste sollte die Verwaltung ermächtigt werden, im Rahmen der Einzelmaßnahmen erforderliche Mittelverschiebungen ohne Rücksicht auf die gemäß § 83 GO NRW i.V.m. § 26 Nr.3 der Hauptsatzung vorgesehenen Erheblichkeitsgrenze von 30.000 € vorzunehmen, soweit sich diese kostenneutral im Gesamtvolumen darstellen.

 

4.  Fazit

Es ist Ziel der Verwaltung, die Fördermittel vollständig abzurufen und bedarfsgerecht einzusetzen. Hierzu wird geprüft, ob eine Projektleitung eingesetzt werden kann, die eine Umsetzung durch die Einrichtung von Arbeitsgruppen unter Beteiligung aller maßgeblichen Akteure  koordiniert.

Zunächst wird empfohlen, auf der Grundlage des derzeitigen Planungsstandes der Umsetzung entsprechend der Prioritätenliste zuzustimmen und unterjährigen Mittelverschiebungen durch die Verwaltung im Rahmen des Gesamtansatzes zu ermöglichen.

Die Verwaltung wird in Zeitabständen über den Fortlauf der einzelnen Maßnahmen berichten.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschrie-be­ner Ansatz 2017

Ansatz

2018 ff.

Fortgeschrie-bener Ansatz 2018 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen *

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

4.464.100

4.464.100

16.464.200

16.464.200

20.930.300

20.930.300

Ergebnis

-4.464.100

-4.464.100

-16.464.200

-16.464.200

-20.930.200

-20.930.200

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-4.464.100

-16.464.200

 

 

Deckung ist gegeben *

Deckung ist gegeben *

 

 

* Aufgrund der Tatsache, dass es kein Förderprogramm, sondern ein Förderkredit ist, bei dem Zins- und Tilgungsleistungen komplett vom Land getragen werden, darf haushalterisch keine investive Einzahlung gebucht werden. Stattdessen ist der investive Kreditbedarf von 20.930.300 € bei der Berechnung der Nettoneuverschuldung und damit einhergehend bei der aufsichtsbehördlichen Betrachtung in Abzug zu bringen. Deckung ist somit vorhanden.

 

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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