Entscheidungsvorlage - B 03/0079/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Fußgängerstraße ausgebauten Erschließungsanlage Johannes-Paul-II.-Straße von Rennbahn/Fischmarkt bis Eingang Bürgerservice zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für den Ausbau der Johannes-Paul-II.-Straße von Rennbahn/Fischmarkt bis Eingang Bürgerservice als Fußgängerstraße vom 27.10.2014, inkraft getreten am 09.11.2014.


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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Johannes-Paul-II.-Straße wurde im Jahr 2013 ihrer gesamten Länge neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße, die nach dem Separationsprinzip ausgebaut war, insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand.

 

Mit dem niveaugleichen Ausbau als Fußgängerstraße ging eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche einher. Der Ausbau erfolgte in Natur-Großpflaster, welches in einer 3-5 cm dicken Brechsandbettung auf einer 20 cm starken Drainbeton-Tragschicht und einer 30 cm dicken Frostschutzschicht verlegt wurde. Durch eine dreireihige Rinnenausbildung in Natur-Großpflaster im Mörtelbett auf einem 20 cm Betonfundament wird der niveaugleiche Ausbau an mehreren Stellen begrenzt.

 

Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Die Ausbaumaßnahme stellt eine Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Nach § 4 Abs. 3 Ziff. 6 SBS sind für eine Fußgängerstraße die anrechenbare Breite und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen. Gemäß des Beschlusses des Rates vom 22.10.2014 über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Ausbau der Erschließungsanlage Johannes-Paul-II.-Straße von Rennbahn/Fischmarkt bis Eingang Bürgerservice wurde die anrechenbare Breite auf 11,50 m und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf 60 v.H. festgesetzt.

 

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

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0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

143.432,52 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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Anlagen

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