Kenntnisnahme - FB 56/0040/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Abrechnung überhöhter Mieten auf Basis der SGB II-Richtlinien
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Beteiligt:
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
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Kenntnisnahme
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14.03.2017
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Eine Änderung der entsprechenden Richtlinien ist Sache der StädteRegion. In Absprache mit der Verwaltung der Städte-Region soll die Angelegenheit daher inhaltlich im dort zuständigen Ausschuss für Soziales behandelt.
Die derzeitigen Regelungen des Konzeptes zur Angemessenheit der Unterkunft resultieren aus der Rechtsprechung der Sozialgerichte, insbesondere des Bundessozialgerichts.
Für die Stadt Aachen als Sozialhilfeträger sind die Vorschriften der Sozialhilferichtlinien der StädteRegion Aachen maßgebend. Die Vorschriften zur Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten sind für die Rechtskreise des SGB II und SGB XII sowie Asylbewerberleistungsgesetz gleichlautend.
Die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 35 SGB XII wird anhand einer zusammenfassenden Bewertung von Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis, der sog. Produktmethode, beurteilt. Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich an den Höchstwerten der Angemessenheit des § 10 Wohnraumförderungsgesetz und beläuft sich bei einem 1-Personen-Haushalt auf 50 qm. Die angemessenen Unterkunftskosten (Grundmiete zzgl. Nebenkosten, jedoch ohne Heizkosten, die sog. Bruttokaltmiete) belaufen sich auf derzeit 7,84 €/qm. Nach der Produktmethode sind derzeit somit für einen 1-Personen-Haushalt Unterkunftskosten von bis zu 392 € pro Monat als angemessene Bruttokaltmiete zu betrachten. Da sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten am absoluten Wert der Bruttokaltmiete bemisst ist die tatsächliche Größe der Wohnung sozialhilferechtlich nicht relevant. Eine angemessene Untergrenze der qm ist ebenfalls nicht als Maßstab der Angemessenheitsprüfung vorgeschrieben.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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156 kB
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