Kenntnisnahme - FB 36/0155/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Reiten im Brander WaldAntrag der Fraktionen von CDU und SPD in der Bezirksvertretung Aachen-Brand sowie des Vertreters der FDP vom 16.06.2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 36/40
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Kenntnisnahme
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29.03.2017
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Zuge der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Als einziges besonderes Schutzgebiet in der Stadt Aachen wurde der Brander Wald als FFH-Gebiet ausgewiesen und im Zuge der 18. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Aachen im Jahr 2004 als Naturschutzgebiet (NSG) rechtlich gesichert.
Gemäß den seinerzeit von der Höheren Landschaftsbehörde (Bezirksregierung Köln) vorgegebenen spezifischen Festsetzungen ist Reiten im NSG Brander Wald in der Zone 2 (Brander Wald) grundsätzlich verboten Das Verbot geht damit über die allgemeinen Festsetzungen für alle anderen Aachener Naturschutzgebiete hinaus, in denen Reiten lediglich außerhalb der dafür bestimmten Wege und Flächen nicht erlaubt ist. In der Zone 1 (Wiese / Weide) ist Reiten aufgrund der in diesem Bereich bestehenden militärischen Nutzung als Standortübungsplatz ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen.
Grund für das strenger gefasste Reitverbot im NSG Brander Wald ist das in der FFH-Richtlinie sowie in § 33 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz verankerte sogenannte „Verschlechterungsverbot“. Danach sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Verschlechterung der im jeweiligen FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen oder Arten führen können. Zu derartigen Handlungen zählen auch Sport- und Freizeitnutzungen, die den Zustand eines FFH-Gebietes verschlechtern können.
Aufgrund der für das FFH-Gebiet bestehenden Erhaltungsziele von europäischer Bedeutung kann die Stadt Aachen nicht selbständig handeln und das bestehende Reitverbot in eigenem Ermessen aufheben.
Eine Nutzung des Brander Waldes im jetzigen Rahmen des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) ist im Übrigen unbenommen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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110,2 kB
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