Entscheidungsvorlage - FB 45/0351/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/400.010
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Schulausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
27.04.2017
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzungen der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der / am
- städtischen Heinrich-Heine-Gesamtschule,
- städtischen Gesamtschule Brand,
- städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule,
- städtischen 4. Aachener Gesamtschule,
- städtischen Hugo-Junkers-Realschule und der
- städtischen Luise-Hensel-Realschule
einverstanden.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Ausgangssituation
Nach § 46 Absatz 4 SchulG NRW in der derzeit gültigen Fassung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
- ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
- rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
- im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.
Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.
Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.
Die o.a. Schulen haben für das Schuljahr 2017/2018 die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt. Die Schulen sehen in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.
2. Voraussetzungen der Einrichtung
Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden voraussichtlich von allen aufgeführten Schulen erfüllt:
- an den Schulen besteht ein Angebot für Gemeinsames Lernen,
- die Schule wird im kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen (Zuweisungen der Inklusionsrunde),
- der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit 27) wird nicht unterschritten.
3. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb
Die Kapazitäten für das Gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bleibt insgesamt erhalten.
Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.
Die o.a. Schulen werden bei der vorgesehenen Begrenzung der Klassengröße 2 Schüler/innen je Zug weniger aufnehmen können.
Fazit:
Die Abteilung Schule ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an den o.a. Schulen einverstanden.
Hierdurch haben die Schulen zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des Gemeinsamen Lernens und können intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“ bilden und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite gehen.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen
| ||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
| ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||