Kenntnisnahme - FB 56/0054/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen zu „WLAN r Flüchtlinge in städtischen Übergangsheimen zur Kenntnis.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration ist hinsichtlich der Ausstattung aller städtischen Übergangswohnheime mit kostenfreiem WLAN weiterhin im Gespräch mit Freifunk Aachen und allen involvierten Akteuren innerhalb der Verwaltung. Bevor jedoch technische Details abgestimmt werden können sind rechtliche Aspekte insbesondere hinsichtlich der so genanntenStörerhaftung“ abschließend zu klären. Störerhaftung ist eine Regelung im deutschen Recht, nach der nicht nur der eigentliche Rechtsverletzer belangt werden kann, sondern alle an der "Störung" des Rechts in irgendeiner Weise Beteiligten verpflichtet werden können, zumindest ihre Mitwirkung an der Rechtsverletzung zu unterlassen. Der Streit um die sogenannte Störerhaftung bei WLANs in Deutschland hrt schon einige Jahre.

Änderung des Telemediengesetzes (TMG)

Ende Juni 2016 trat eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft, mit der Betreiber von öffentlichen Funknetzen von der Haftung für Rechtsverstöße durch Nutzer freigestellt werden sollen. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes" wird in Paragraph 8 ein Absatz eingefügt, dass das unter bestimmten Umständen geltende Haftungsprivileg für Festnetzbetreiber oder Hoster ausdrücklich auch solchen Anbietern gewährt wird, "die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen". Damit soll das aus der sogenannten "Störerhaftung" entstehende Haftungsrisiko für WLAN-Anbieter abgeschafft werden.

Dies ist jedoch nicht gelungen. Bereits der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die geänderte TMG-Vorschrift nur besagt, dass das sogenannte Providerprivileg auch für WLAN-Anbieter gilt. Über die außerhalb des Providerprivilegs angesiedelte Störerhaftung hingegen schweigt sich der eigentliche Gesetzestext aus.

Abmahnungen auf der Grundlage der Störerhaftung (§ 1004 BGB), die zu nicht unerheblichen Anwaltskosten führen können, sind daher auch nach Änderung des TMG weiterhin möglich.

Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016

Nun hat der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren (Az. C-484/14) entschieden, dass Betreiber offener WLANs zwar nicht haftbar gemacht werden können für Urheberrechtsverletzung durch User, dass aber Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße angemessen und verhältnismäßig seinnnen.

r offene WLANs bedeutet dies etwa, dass der Betreiber dafür verantwortlich gemacht werden kann, Rechtsverletzungen durch die WLAN-Nutzer zu unterbinden. Schon das Anbieten des WLAN-Zugangs zum Internet ist dann also eine "Mitstörung": Rechteinhaber haben dann gegen WLAN-Betreiber einen Unterlassungs-Anspruch, an zukünftigen Verletzungen des Urheberrechts nicht mehr mitzuwirken. Ein solcher Unterlassungs-Anspruch wiederum ist die Grundlage für teure Abmahnungen von Anwälten der Rechteinhaber.

Der Europäische Gerichtshof hielt fest, dass ein WLAN-Betreiber nicht schadensersatzpflichtig für Urheberrechtsverletzungen durch die User sein kann. Demnach sind zwar Abmahn- und Gerichtskosten von den WLAN-Betreibern nicht zu zahlen, solange es um Ansprüche auf Schadensersatz geht. Anders sieht es aber aus, sobald es um die weitere Unterlassung der Rechtsverletzungen geht.

Von den WLAN-Betreibern kann nach Auffassung des EuGH verlangt werden, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden (z.B. durch User-Registrierung, passwortgeschützten Zugang und die Verpflichtung, vor der Herausgabe des WLAN-Passworts einen Identitätsnachweis zu verlangen), was der Entwicklung einer Kultur offener Netze nach den Vorstellungen der Bundesregierung entgegenspricht. Nach den Vorgaben des EuGH liegt es nahe, dass gewisse Urheberrechtsinhaber nun statt Abmahnungen zu verschicken serienweise Unterlassungsanordnungen mit Verschlüsselungspflicht bei Gericht beantragen. Ob es so kommen wird dürfte wohl zentral davon abhängen, wer die Kosten für solche gerichtlichen Anordnungen zu tragen hätte. Der EuGH jedenfalls lässt ausdrücklich zu, dass hier die WLAN-Betreiber zur Kasse gebeten werden. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Kosten geltend gemacht werden können obliegt allerdings den nationalen Gesetzgebern.

Bis jetzt ist der hiesige Gesetzgeber im Hinblick auf Unterlassungsansprüche noch nicht tätig geworden, mit dem Ergebnis, dass diese weiterhin geltend gemacht und auch die Kosten von den Antragsgegnern also dem Störer und damit gegebenenfalls der Stadt Aachen zu tragen sind. Folglich können bei Urheberrechtsverletzung Unterlassungsansprüche gegenüber der Stadt Aachen geltend gemacht werden. Nach erfolgter Abmahnung sind alle damit verbundenen Kosten der Anspruchsteller meist Anwaltskosten seitens der Stadt Aachen zu tragen, falls es weiterhin zu Verstößen kommen sollte.

Diese rechtliche Einschätzung des Fachbereichs Recht und Versicherung ist entsprechend auf die Übergangswohnheime übertragbar. Um finanzielle Risiken für die Stadt Aachen bei gesetzwidriger Nutzung minimieren zu können, ist beabsichtigt, eine Freistellungserklärung des Netzanbieters zu erhalten. Diese Freistellungserklärung wird derzeit mit Freifunk erörtert.

Bei positivem Ausgang dieser Gespräche nnen im Anschluss die technischen Details geklärt werden. Über den weiteren Fortgang wird der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie in einer der nächsten Sitzungen informiert.

Herr Frankenberger wird zum aktuellen Sachstand berichten.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Die erforderlichen Mittel stehen zum PSP-Element 1-100803-900-4/52410000 –Verwaltung & Betrieb Flüchtlingsunterkünfte- zur Verfügung.

 

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