Kenntnisnahme - FB 45/0365/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

 

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sichert mit seinen Leistungen den Lebensunterhalt von Kindern allein erziehender Elternteile, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt. Nach heutiger Gesetzeslage können Kinder zwischen der Geburt und Vollendung des 12. Lebensjahres für einen Zeitraum von insgesamt maximal 72 Monaten (= sechs Jahre) UVG-Leistungen beziehen.

 

Zur verstärkten Unterstützung von allein erziehenden Müttern und Vätern und damit einhergehend verbesserten Lebensbedingungen ihrer Kinder befindet sich die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Vor dem Hintergrund der Forderung der Kommunen zur Schaffung einer Übergangszeit zur personellen und organisatorischen Vorbereitung soll das Gesetz voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft treten (keine Rückwirkung zum 01.01.2017).

 

  1. Inhalt der Novelle

 

Mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand die Rahmenbedingungen des Leistungsbezuges wie folgt reformiert:

 

  • Die Höchstdauer von 72 Monaten wird aufgehoben, so dass von der Geburt bis zur Volljährigkeit einAnspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Dies bedeutet eine Verdreifachung des Bezugszeitraumes.

 

  • Der Kreis der Leistungsberechtigten wird um die Altersgruppe der 12 bis 18 Jährigen erweitert, soweit die betreffenden Kinder bzw. Jugendlichen oder ihre alleinerziehenden Elternteile nicht im SGB II-Leistungsbezug stehen. Eine Ausnahme davon bildet der Tatbestand der Aufstockerleistungen. Sofern der alleinerziehende Elternteil über ein Einkommen von mehr als 600,00 € verfügt (Kindergeld zählt nicht als  Einkommen), können parallel zu den anteiligen SGB-Leistungen auch Unterhaltsvorschussleistungen bezogen werden.

 

  • Für Kinder bzw. Jugendliche der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jährige), welche keine allgemeinbildende Schule besuchen, mindert sich die zu zahlende Unterhaltsleistung, soweit diese in dem selben Monat Einkünfte aus Vermögen oder Ertrag aus zumutbarer Arbeit erzielen.

 

  • Der Bundesanteil an der Kostentragung (Leistungsaufwand, Personal- und Sachkosten) soll sich von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöhen.

 

  1. Umsetzung und Verfahrensweise

Derzeit beziehen in der Stadt Aachen 1.567 Kinder der ersten (0 bis 6 Jahre) und zweiten (6 bis 12 Jahre)  Altersstufe Unterhaltsvorschuss. Weiterhin leben derzeit insgesamt 3.169 Kinder von Alleinerziehenden der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre) in Aachen. Aufgrund der Verdreifachung der Bezugsdauer, sowie des erweiterten Kreises der Leistungsberechtigten (12 bis 18 Jahre) ist von ca. 1.200 Neubeantragungen (geschätzt) ab 01.07.2017 auszugehen.

 

Durch die abweichende Behandlung der Kinder bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre), welche SGB II-Leistungen als Aufstockerleistung erhalten, besteht die zwingende Verpflichtung der gesonderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Es ist regelmäßig und nachhaltig das Einkommen, welches der alleinerziehende Elternteil neben dem SGB II-Bezug erzielt,  zu überprüfen.

Des Weiteren ist bei den Kindern bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre) kontinuierlich zu überprüfen, inwieweit diese eine allgemeinbildende Schule besuchen und Einkünfte aus Vermögen oder Erträge aus zumutbarer nichtselbständiger Arbeit erzielen, welche den Unterhaltsbedarf abdecken. Der Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit ist durch Lohn- und Gehaltsnachweise nachzuweisen. Zur Ermittlung des zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrags müssen anhand der vorgelegten Lohn- und Gehaltsnachweise Einkommensberechnungen durchgeführt werden.

Durch Veränderungen in den Einkommensverhältnissen und unvorhergesehenen Schulabbrüchen kann es mehrfach zu Wechseln zwischen Bewilligung und Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen kommen, was eine ständige kontinuierliche Fallbeobachtung erfordert. Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen werden in einem erhöhten Maß erwartet, da Einkommensveränderungen bei alleinerziehenden Elternteilen und Kindern bzw. Jugendlichen, aber auch Schulabbrüche nicht immer zeitnah der Unterhaltsvorschussstelle mitgeteilt werden.

Zur Abarbeitung dieser geplanten vorgegebenen Verfahren ist ein erhöhter Personalbedarf erforderlich.

 

  1. Konsequenzen für das Team Unterhaltsvorschuss

In der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 25.01.2017 wurde die Stelleneinrichtung von 5,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung, 4,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Einrichtung einer Teamleiterstelle beschlossen.

Die weitere Entwicklung hinsichtlich der Fallzahlen und der zusätzlichen Aufgaben durch die Einführung des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes bleibt abzuwarten.

Zur Bearbeitung der Fälle sollen zeitnah 3,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung und 2,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen besetzt werden.
 

 

 

 

 

  1. Umgang mit Anträgen im Sinne der Bürgerfreundlichkeit

Aufgrund der zu erwartenden Gesetzesänderung ist von einer erhöhten Antragstellung unterhaltsberechtigter Elternteile auszugehen. Derzeit wird von schätzungsweise 1.200 Anträgen auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgegangen, welche nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes kurzfristig gestellt werden.

Um eine reibungslose und bürgerfreundliche Antragsaufnahme für unterhaltsberechtigte Elternteile zu erreichen, haben die Bürger die Möglichkeit, per Internet, telefonisch über den Call Aachen und persönlich bei den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse, den Mitarbeitern der Sozialraumteams, etc. entsprechende Termine zu vereinbaren. Bereits bei der Terminvereinbarung wird dem Bürger mitgeteilt, welche Unterlagen zur Antragsaufnahme benötigt werden. Somit ist die reibungslose Antragsaufnahme und zügige Bearbeitung des Unterhaltsvorschussantrages gewährleistet. 

An jedem Wochentag wird dieser Service an mehreren Servicepoints angeboten, an einzelnen Tagen bereits ab 7.30 Uhr.

 

Jeder antragsstellende Elternteil erhält hierdurch die Möglichkeit, den Termin zur Antragsaufnahme nach seinen persönlichen privaten Bedürfnissen zu vereinbaren. 

Zur elektronischen Terminzeiten-Vergabe wird derzeit das Programm NetAppoint eingerichtet.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

3.866.400

2.573.962

11.599.200

7.722.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

8.397.800

6.434.904

25.193.400

19.305.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

4.531.400

3.860.942

13.594.200

11.583.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

+ 670.458

+ 2.011.200

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Eine Anpassung der Ansätze erfolgt im Rahmen der Unterhaltsplanung 2018 ff.

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Anlagen

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