Entscheidungsvorlage - B 03/0087/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der Mostardstraße als Anliegerstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).


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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Mostardstraße wurde in den Jahren 2012 und 2013 in ihrer gesamten Länge neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße, die nach dem Separationsprinzip ausgebaut war, insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (technische Abnahme) erfolgte am 19.09.2013.

 

Mit dem nahezu niveaugleichen Ausbau ging eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche einher. Die Gehwege wurden mit befahrbaren Betonsteinpflaster (20/20/10 cm) ausgebaut. Die taktilen Streifen entlang der Fassaden wurden mit Basalt-Kleinpflaster ausgebaut ebenso mit Aufmerksamkeitsfeldern aus Noppen- und Rippenplatten.

Die Gehwege wurden auf 1,40 m verbreitert, was eine Verschmälerung der Fahrbahn mit sich bringt. Mit einer Breite von 4,50 m ist ein Begegnungsverkehr möglich, im Ausnahmefall unter Inanspruchnahme der Gehwege ohne Gefährdung der Fußgänger. Die Asphaltfahrbahn wird durch eine 3-zeilige, 50 cm breite Natursteinrinne von den Gehwegen getrennt, sodass weiterhin eine deutliche optische und funktionale Trennung vorhanden ist.

 

Die Ausbaumaßnahme stellt eine Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Der aus dem Jahr 1887 stammende Mischwasserkanal musste ebenfalls erneuert werden, weil dieser in sehr schlechtem baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 70 bis 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.

 

Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Die Einstufung der Mostardstraße erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe a) der städtischen Ausbaubeitragssatzung als  Anliegerstraße.

 

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 der städtischen Ausbaubeitragssatzung für die Teileinrichtungen

 

a) Fahrbahn70 %bei einer anrechenbaren Breite von 6,50 m

 

d) Gehweg70 %bei einer anrechenbaren Breite von durchschnittlich je 2,50 m

 

g) Oberflächenentwässerung70 %

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

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0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

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0

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0

Abschreibungen

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Ergebnis

0

0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

129.014,40  Beiträge gem. § 8 KAG NW                  

 

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Anlagen

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