Entscheidungsvorlage - FB 61/0708/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen zur Kenntnis.

Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss, für den rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 1 einschl. aller Änderungen die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen zur Kenntnis.

Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt für den rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 1 einschl. aller Änderungen die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Eine Vielzahl sogenannter Durchführungspläne (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekanntgemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten unterzeichnet.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klargestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben. Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen.

 

Bei dem Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand von 1957 handelt es sich um einen solchen rechtsfehlerhaften Bebauungsplan.

 

Nach der Aufhebung des Durchführungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereichen nach § 34 BauGB zu beurteilen, soweit der Plan nicht durch jüngere Bebauungspläne ohne Rechtsmängel in Teilbereichen überlagert wurde.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die betroffenen Bereiche auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Durch die Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 1 einschließlich aller Änderungen entstehen der Stadt Aachen keine Kosten.

 

Hinweis: Zu dem Durchführungsplan Nr. 1 sowie dessen Änderungen existieren keine schriftlichen Festsetzungen und Begründungen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, für den Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand, einschließlich aller Änderungen, den Aufhebungs- und Offenlagebeschluss zu fassen.

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Anlagen

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