Entscheidungsvorlage - FB 11/0225/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt Aachen die Veränderung des Stellenplans 2017 durch Einrichtung nachfolgender, zunächst auf drei Jahre befristeter Stellen im Fachbereich Sicherheit und Ordnung (FB 32) zu beschließen:

 

  • 1,0 nach A 10 LBesO A/EG 9c TVöD ausgewiesene Vollzeitstelle für die Aufgaben i. R. der Erlaubnisbearbeitung von Prostitutionsstätten und der Anzeigenbearbeitung (Anmeldepflicht für Prostituierte) im Innendienst (FB 32/300) sowie
  • 1,0 nach A 8 LBesO A/EG 8 TVöD ausgewiesene Vollzeitstelle für die Vollzugskontrolle im Außendienst (FB 32/200, hier: Vollzugs- und Ermittlungsdienst).

An den Stellen werden entsprechend kw-Vermerke angebracht.

 

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen die Veränderung des Stellenplans 2017 durch Einrichtung nachfolgender, zunächst auf drei Jahre befristeter Stellen im Fachbereich Sicherheit und Ordnung (FB 32):

 

  • 1,0 nach A 10 LBesO A/EG 9c TVöD ausgewiesene Vollzeitstelle für die Aufgaben i. R. der Erlaubnisbearbeitung von Prostitutionsstätten und der Anzeigenbearbeitung (Anmeldepflicht für Prostituierte) im Innendienst (FB 32/300) sowie
  • 1,0 nach A 8 LBesO A/EG 8 TVöD ausgewiesene Vollzeitstelle für die Vollzugskontrolle im Außendienst (FB 32/200, hier: Vollzugs- und Ermittlungsdienst, Gewerbekontrolle).

An den Stellen werden entsprechend kw-Vermerke angebracht.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zum 01.07.2017 tritt das Bundesgesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft, das gesetzliche Maßnahmen schaffen soll, um

  • die in der Prostitution tätigen Personen besser zu schützen sowie
  • Kriminalität wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und

Zuhälterei zu bekämpfen.

 

Kernelemente dieser Maßnahmen sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe sowie eine Anzeigenpflicht für Prostituierte.

Die Gewerbe- und Ordnungsämter sind aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen, den vorhandenen Strukturen sowie der Fachkompetenz aus der Überwachung anderer Gewerbearten für die Umsetzung des Gesetzes zuständig.

 

Anders als für andere Gewerbezweige ist für Prostitution bislang keine auf ihre spezifischen Risiken zugeschnittene fachgesetzliche Regulierung vorhanden. Es fehlten bisher

  • verbindliche Mindestvorgaben zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit,
  • Rechtsgrundlagen bzgl. der Zuverlässigkeit von Prostitutionsstättenbetreibern und bzgl. der Unterbindung unzuträglicher Auswüchse des Gewerbes,
  • behördliche Aufsichtsinstrumente mit dem Ergebnis der Intransparenz und Begünstigung krimineller Strukturen, die sich dieses Defizit zunutze machen, sowie
  • einheitliche Verwaltungspraktiken in den Ländern und Kommunen.

 

Durch das Prostituiertenschutzgesetz werden seitens des Bundesgesetzgebers erstmals umfassende Vorgaben für Betreiber von Prostitutionsgewerben und für Prostituierte gemacht (bisher kein erlaubnispflichtiges Gewerbe, lediglich Gewerbeanzeige; zukünftig Erfordernis einer Betriebserlaubnis für Prostitutionsgewerbe; persönliche Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte nach vorheriger gesundheitlicher Beratung [durch das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen]).

 

Bedingt durch die bisherige Situation in einem juristischen Graubereich liegen zurzeit keine validen Werte über die Anzahl der im Bereich der Prostitution tätigen Personen vor.

Der Bundesgesetzgeber sieht durch die stark eingeschränkte Datenlage eine Abschätzung des Erfüllungsaufwandes als deutlich erschwert an und stellt daher selbst auf zahlreiche Annahmen und zum Teil divergierende Schätzungen zu Fallzahlen ab (150.000 bis 700.000 Personen), teils mit dem Ergebnis, dass aufgrund der Datenlage gar keine Einschätzung möglich ist.

Für NRW wird von einer Bandbreite von 25.000 bis 45.000 Personen ausgegangen.

In Aachen sind 23 Bordelle gewerberechtlich gemeldet; davon 22 in der Antoniusstraße. Daneben sind drei Bars/barähnliche Betriebe gewerberechtlich verzeichnet. Wohnungen sowie Fahrzeuge, in denen Prostitution betrieben wird, sind gewerberechtlich nicht erfasst. Ebenso ist die Anzahl der in den vorgenannten Betrieben, Wohnungen und Fahrzeugen tätigen Personen nicht bekannt. Auf Basis von älteren Angaben der Polizei aus Dezember 2014 wird von 130 Personen in der Antoniusstraße, rd. 40 Personen in Bars/barähnlichen Betrieben und fünf bis zehn Personen in der Straßenprostitution am Grünen Weg ausgegangen; mithin rd. 180 Personen. Aktuellere Zahlen liegen der Verwaltung noch nicht vor.

Bei der Fallzahlenbetrachtung hinsichtlich der gesetzlich neu verankerten Bearbeitung der Anmeldeverfahren (Anzeigepflicht) für Prostituierte ist neben der reinen, o. g. geschätzten Personenzahl und der darin zu erfolgenden Differenzierung nach dem Alter (Anmeldebescheinigung für Personen unter 21 Jahren ein Jahr gültig; für Personen über 21 Jahren zwei Jahre) die Fluktuation zu berücksichtigen. Inwiefern diese aufgrund der Grenzlage über die von der Landesregierung NRW im Rahmen der Kostenfolgeabschätzung zur Durchführungsverordnung angesetzten 25 % der Zahl der über 21 Jährigen hinausgeht, bleibt zu evaluieren.

 

Bei der Fallzahlenbetrachtung hinsichtlich der Erlaubnisbearbeitung von Prostitutionsstätten sind neben der Antragsbearbeitung auch die Folgearbeiten iZm. mit der Vollzugskontrolle zu berücksichtigen (Widerruf von Genehmigungen infolge von Verstößen gegen Auflagen usw.).

 

Im Ergebnis ist nach vg. Ausführungen eine belastbare Personalplanung derzeit noch nicht möglich.

Der Fachbereich Personal und Organisation schlägt insoweit nach vorsichtigen Schätzungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erschwernisse (z. B. ungewisser Zeitaufwand aufgrund von Verständigungsproblemen mit ggfls. Erfordernis der Hinzuziehung einer/eines Dolmetschers/in) zunächst die befristete Einrichtung einer ganzen Stelle im Innendienst für die Erlaubnisbearbeitung von Prostitutionsstätten einschließlich der Anzeigenbearbeitung (1,0 x A 10 LBesO A/EG 9c TVöD) und einer ganzen Stelle für die Vollzugskontrolle im Außendienst durch den Vollzugs- und Ermittlungsdienst/Gewerbekontrolle (1,0 x A 8 LBesO A/EG 8 TVöD) vor. Da die personelle Ausstattung derzeit rein kalkulatorischer Natur ist, ist nach dem Ablauf einer Erfahrungszeit von 2 – 3 Jahren eine Evaluation der Fallzahlen iVm. einer organisatorischen Betrachtung vorzunehmen. Die beiden einzurichtenden Stellen sollten aus diesem Grunde zunächst mit einem entsprechenden kw-Vermerk (kw2020) versehen werden. Aus Sicht des Fachbereichs Personal und Organisation sollten insofern zunächst verwaltungspraktische Erfahrungen in der ortsspezifischen Situation gesammelt werden. Sofern der dauerhafte sowie ggfls. erhöhte Bedarf bereits vorzeitig verifiziert werden kann, ist eine organisatorisch-personelle Nachsteuerung auch vor Ablauf des 2-3-Jahreszeitraums möglich. 

 

Ein interkommunaler Vergleich hierzu ist seitens einer anderen Kommune bundesweit erfolgt. Danach sind z. T. Stelleneinrichtungen im vergleichbaren Volumen geplant, ebenfalls versehen mit Befristungen hinsichtlich einer Evaluation.

 

Seitens der StädteRegion Aachen sind für die gesundheitliche Beratung gem. § 10 ProstSchG mit Sitzungsvorlage 2017/0160 zunächst zwei 0,5 Sozialarbeiter/innen-Stellen befristet eingerichtet worden (Beschluss des Städteregionsausschusses vom 23.03.2017).

 

Gem. § 5 der Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz NRW (DVO ProstSchG NRW) erfolgt für das Jahr 2017 ein Belastungsausgleich. Dieser beläuft sich für ganz NRW auf rd. 6,4 Mio. €. Die Verteilung erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Eine weitere Ausdifferenzierung (für die Stadt Aachen) liegt bis dato nicht vor.

 

 

Die Veränderung des Stellenplans ist dem Personalrat mit 14-tägiger Frist zur Anhörung vorgelegt.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

34.500 €

0

413.400 €

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-34.500 €

-413.400 €

 

 

Keine Deckung vorhanden

 

Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen:

Die o. g. finanziellen Auswirkungen setzen sich auf Basis des KGSt-Berichts Nr. 7/2016 - Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2016/2017) ausgehend von einer voraussichtlich frühestens zum 01.10.2017 möglichen Besetzung und insofern für das Jahr 2017 nur anteiligen Personalkostenansetzung folgendermaßen zusammen:

 

  • 1,0 x A 10 à 74.300 € p. a.= 18.600r d. J. 2017 ab 01.10.

sowie   = 74.300 p. a. x 3 Jahre (f. 2018 2020) = 222.900

 

  • 1,0 x A 8 à 63.500 € p. a. = 15.900r d. J. 2017 ab 01.10.                                          sowie               = 63.500 p. a. x 3 Jahre (f. 2018 2020) = 190.500

 

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