Entscheidungsvorlage - FB 01/0302/WP17-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelungen im Entschädigungsrecht
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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12.07.2017
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die der ursprünglichen Vorlage FB 01/0302/WP17 beigefügten Erläuterungen der Verwaltung vom 22.3.2017 zu den Auswirkungen des am 1.1.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung enthält Vorschläge zur Änderung des § 23 Abs. 3 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Aachen, die sich inhaltlich mit der Schaffung einer Ausnahmeregelung für die mit der Gesetzesänderung neu eingefügten Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende befasst.
Die in diesen Erläuterungen als „Vorschlag zu 3“ gekennzeichnete Möglichkeit eine Satzungsänderung mit dem Ziel vorzubereiten, alle Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen, wird nicht aufrechterhalten. Insoweit ist auf die als Anlage beigefügte Beanstandung eines entsprechenden Beschlusses des Städteregionstags vom 6.4.2015 durch die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 27. Juni 2017 hinzuweisen.
Eine vorliegend nach § 46 S. 2 GO NRW rechtskonform zu treffende Ausnahmeentscheidung setzt unter Berücksichtigung der durch die Kommunalaufsicht am Gesetzeszweck zu orientierende Ermessensentscheidung voraus, dass die vom Gesetzgeber intendierte Entschädigung für die durch Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen verursachten Mehrbelastungen die unterschiedliche Arbeitsintensität der Ausschüsse sowie das jeweilige Aufgabenspektrum ermessensfehlerfrei zu berücksichtigen habe. In diesem Zusammenhang wird konstatiert, dass neben der Sitzungshäufigkeit gegebenenfalls auch andere Besonderheiten zu einem atypisch geringen Arbeitsaufwand führen können, der es rechtfertigen kann, eine entsprechende Ausnahmeentscheidung in die Hauptsatzung aufzunehmen.
Die in den Erläuterungen der Verwaltung als „Vorschlag zu 1“ und „Vorschlag zu 2“ unterbreiteten Vorschläge zur Gestaltung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage des § 46 S. 2 GO NRW berücksichtigt allein eine Differenzierung nach der Sitzungshäufigkeit der jeweiligen Ausschüsse. Eine differenziertere Betrachtung zur Ermittlung des atypisch geringen Arbeitsaufwandes erschließt sich, wenn man neben der Sitzungshäufigkeit auch die Sitzungsdauer sowie besondere rechtliche Konstruktionen (EigVO NRW) berücksichtigt.
Aussagekräftig wäre insoweit der Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016, da dieser einen vollständigen Rückgriff auf die im Sitzungsprotokoll festgehaltene Sitzungsdauer der jeweiligen Ausschüsse erlaubt.
Bei einer isolierten Betrachtung der Sitzungsdauer der jeweiligen Ausschüsse im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016, die sich aus einer Addition der Einzelsitzungen ergibt, werden große Unterschiede bei den einzelnen Ratsausschüssen sichtbar, die als ein Indikator für eine unterschiedliche Arbeitsintensität der Ausschüsse angesehen werden können. So kommt der Hauptausschuss im Kalenderjahr 2016 auf eine Gesamtsitzungsdauer von lediglich 4 Stunden und 14 Minuten, gefolgt von dem Sportausschuss mit 4 Stunden und 20 Minuten, während der Mobilitätsausschuss mit einer Gesamtsitzungsdauer von 23 Stunden und 44 Minuten, der nur noch durch den Planungsausschuss mit 28 Stunden und 50 Minuten Sitzungsdauer in 2016 übertroffen wird, eine deutlich höhere Sitzungsdauer aufweist und damit eine entsprechend höhere Arbeitsintensität vermuten lässt.
Diese rein mathematische Betrachtung der Sitzungsdauer lässt die in dem Ausschuss zu behandelnde Thematik wie auch rechtliche Besonderheiten, wie die Stellung der Eigenbetriebe, unberücksichtigt. Betriebsausschüsse sind besondere Ausschüsse des Rates, die sich ausschließlich mit den Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu befassen haben.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien lässt sich – auch unter Berücksichtigung des Beanstandungsschreibens der Bezirksregierung Köln vom 27. Juni 2017- eine Ausnahmeentscheidung für nachfolgende Ausschüsse begründen:
- Betriebsausschuss Kultur
- Betriebsausschuss Theater und VHS
- Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
- Betriebsausschusses Eurogress
- Betriebsausschuss Gebäudemanagement
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Sportausschuss
Letztere im Hinblick auf die geringe Sitzungshäufigkeit und Sitzungsdauer.
Für den Vorsitz des Hauptausschusses ist keine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen. Für den Vorsitz des Personal- und Verwaltungsausschusses ist aufgrund der Ausnahmeregelung des § 46 S. 3 GO NRW derzeit keine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen, da die Ausschussvorsitzende hauptberuflich tätige Mitarbeiterin einer Fraktion ist.
Hinweise:
Der in der Vorlage zur Änderung des § 23 "Entschädigungsleistungen" der Hauptsatzung aufgeführte Abs. 7 (S.166) bedarf noch einer Korrektur, da der Text noch den "alten" Regelstundensatz wie auch die noch nicht an die Entschädigungsordnung angepasste Obergrenze für den Verdienstausfall enthält. Hier soll die zahlenmäßige Benennung dieser Beträge (wie auch in den Abs. 1-3 des § 23 der Hauptsatzung) durch den Verweis auf die Entschädigungsverordnung ersetzt werden.
Aufgrund der Aussagen im Koalitionsvertrag für NRW 2017-2022 zur "Stärkung von haupt- und ehrenamtlichen Kommunalpolitikern" besteht die Erwartung, dass das Entschädigungsrecht eine erneute Novellierung erfährt, die eine klare und transparente Handhabung des Entschädigungsrechts zulässt.