Kenntnisnahme - FB 61/0763/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die dargelegten Anpassungen der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu den Mitteln gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung)

 

Die AVV GmbH beabsichtigt, der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV (ZV AVV) voraussichtlich in ihrer Sitzung am 20.10.2017 eine Anpassung der Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (u.a. Fahrzeugförderung) vorzuschlagen. Neben einigen redaktionellen Änderungen und der Konkretisierung bzw. Bereinigung einzelner Be­stim­mungen ist auf Wunsch der WestVerkehr GmbH insbesondere beabsichtigt, die AVV-Förder­richtlinie dahingehend anzupassen, dass bei allen ab dem Förderjahr 2017 durch den ZV AVV geförderten Fahrzeugen das bislang nicht vorgesehene Finanzierungskonstrukt „Sale-and-lease-back“ zur Anwendung kommen darf.

 

Die Öffnung der Förderrichtlinie für eine entsprechende Fahrzeugfinanzierung soll nach Prüfung durch PwC Düsseldorf (Herr Marszalek) und Abstimmung mit den AVV-Ver­kehrs­unternehmen durch eine ergänzende Bestimmung unter Pkt. 6.4 (neu) der Richtlinie mit nachfolgendem Wortlaut bewirkt werden:

 

"Ein gefördertes Fahrzeug darf abweichend von den ANBest-P zu Finanzierungszwecken (Sale-and-lease-back) an einen Eigentümer verkauft werden, der kein Verkehrsunternehmen oder Auftragnehmer im Sinne von Nr. 4 ist, wenn die Fördervoraussetzungen für das Fahrzeug, insbesondere gemäß Nr. 3.3, auf der Grundlage einer Nutzungsüberlassung an den Verkäufer und Zuwendungsempfänger erfüllt werden, für deren Einhaltung der Zuwendungsempfänger verantwortlich ist. Verkaufsfälle nach dieser Bestimmung sind dem ZV AVV unverzüglich unter Nennung des Käufers mitzuteilen. Der ZV AVV kann die Vorlage der Verträge eines Sale-and-lease-back-Geschäftes verlangen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen. Der Zuwendungs­empfänger wirkt darauf hin, dass Nr. 6.3 vom Käufer beachtet wird."

 

Die in dem obigen Formulierungsvorschlag in Bezug genommenen Bestimmungen der aktuellen Förderrichtlinie sind auszugsweise als Anlage beigefügt.

 

Über die vorgenannte Öffnungsklausel hinaus ist beabsichtigt, als weitere Ergänzung der Richtlinie eine Bestimmung aufzunehmen, wonach es verboten ist, auf Fahrzeugen, die durch den ZV AVV gefördert wurden, Werbung anzubringen, die den Interessen des ÖPNV zuwiderläuft.

 

Weitere geplante Anpassungen dienen der Bereinigung (Wegfall obsoleter Bestimmungen) oder Konkretisierung vorhandener Bestimmungen (z.B. Berücksichtigung von Förder­mitteln bei der Bemessung des Mietzinses im Falle der Vermietung von Fahrzeugen).

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Anlagen

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