Kenntnisnahme - FB 36/0210/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung Nr. 65 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 806 - Gewerbegebiet Schlottfeld Teil II -
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Kenntnisnahme
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10.10.2017
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Das etwa 1 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg südlich des Toledorings (L 260) und war zunächst noch Teil des seit 1998 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 795 - Gewerbegebiet Schlottfeld. Weil ursprünglich ein Bodendenkmal in dem jetzt zu beurteilenden Bereich vermutet wurde, wurde damals der Teilbereich aus dem Bebauungsplan Nr. 795 herausgelöst und soll nun als Bebauungsplan Nr. 806 mit dem Ziel gewerbliche Nutzung aufgestellt werden. Da das Gebiet im Flächennutzungsplan noch als Grünfläche ausgewiesen ist, soll parallel zum Bebauungsplanverfahren der Flächennutzungsplan geändert werden. Zukünftig soll der Bereich als Gewerbegebiet dargestellt werden.
Prozessbegleitend wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Die Umweltprüfung zeigt, dass die Ausweisung von Gewerblichen Bauflächen selbst voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den Naturhaushalt haben wird, da der Artenschutz nicht betroffen ist, der mit einer gewerblichen Nutzung einhergehende Eingriff durch eine Ausgleichsmaßnahme im Stadtgebiet kompensiert und der Gewässer schutz durch geeignete Maßnahmen grundsätzlich gewährleistet werden kann. Durch Beibehaltung des Baum- und Strauchbestandes im Bereich der Grundstücksgrenzen wird sich das Landschaftsbild nicht erheblich negativ verändern. Aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereichs wird die Kaltluftbahn zwar in ihrer Größe verringert; die Durchlüftungsfunktion jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, sofern keine Riegelbebauung quer zur Strömungsrichtung erfolgt. Dies wirkt sich auch günstig im Hinblick auf eine mögliche Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe aus.
Die Gewerbliche Nutzung erfordert die Gewährleistung gesunder Wohn- un d Arbeitsverhältnisse. Das Bundesimmissionsschutzgesetz gibt vor, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Bisher wurde durch die Freihaltung des Planbereichs ein ausreichender Abstand für die bisherigen Gewerbebetriebe bzw. die Wohnbebauung zu den Lärmquellen, Bahnlinie, Straßen und Schießstand geschaffen. Da das neue Gewerbegebiet in diesen Abstandsraum hinein gesetzt werden soll, bahnt sich ein Konflikt an. Während im Hinblick auf den Verkehrslärm mit passivem Lärmschutz reagiert werden kann, ist dies beim Schießlärm nicht möglich. Hier sind die Richtwerte von 65 dB(A) vor dem Gebäude einzuhalten. Während des Schießbetriebs (dienstags und donnerstags zwischen 17:00 – 21:30 Uhr und samstags zwischen 10:00 bis 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 bis 18:00 Uhr) ist konzentriertes Arbeiten ohne besondere Vorkehrungen nicht möglich. Da der Schießlärm nur einen kleinen Teil der üblichen Arbeitszeiten beansprucht, ist eine gewerbliche Nutzung der Fläche grundsätzlich möglich.
Es wird von der Art des sich ansiedelnden Gewerbes und dessen Betriebsabläufe sowie sinnvoller Schutzvorkehrungen abhängen, ob sich der Lärmkonflikt lösen lässt. Dies ist im Rahmen des Monitorings festzustellen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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810,8 kB
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