Entscheidungsvorlage - B 03/0033/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen des Stadterneuerungsprogramms “Aachen-Ost” wird die Barbarastraße z. Z. als niveaugleiche Mischfläche neu ausgebaut und nach dem Ausbau mit der Beschilderung 325 gem. § 42 StVO als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet. Dieser Ausbau stellt eine nachmalige Herstellung im Sinne des § 8 KAG dar. Sie liegt dann vor, wenn eine Erschließungsanlage durch den Ausbau erheblich umgestaltet wird und eine andere oder zumindest teilweise andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält. Mit dem Umbau zur Mischfläche ist die Zweckbestimmung der Barbarastraße nicht mehr nur auf eine bloße Verkehrsfunktion beschränkt, sondern weist gerade für den sensiblen Bereich der dort angrenzenden Grundstücke (Spielplatz, Bolzplatz, Schule, Kirche, Jugendheim und Altenheim) auch eine Aufenthaltsfunktion auf. Das Gefahrenpotenzial für spielende Kinder und ältere Mitbürger wird dadurch erheblich vermindert.

 

Als Ausgleich für die den Grundstückseigentümern durch diese Ausbauart vermittelten Vorteile (z. B. Verminderung des Durchgangsverkehrs und schädlicher Umwelteinflüsse, Verbesserung des Wohnwertes) sind Beiträge gem. § 8 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßen­bauliche Maßnahmen der Stadt in der Fassung des IV. Nachtrages zu erheben.

 

Da die Barbarastraße nicht im Separationsprinzip (separate gegeneinander abgegrenzte Teilein­richtungen) sondern als niveaugleiche Mischfläche (verkehrsberuhigter Bereich) ausgebaut wird, sind gem. § 3 Abs. 8 der Beitragssatzung die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen durch eine besondere Satzung festzusetzen.

 

Nach Abwägung der sich aus der Maßnahme ergebenden Vor- und Nachteile und unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit bei vergleichbaren Maßnahmen zugrunde gelegten  Prozentsätzen wird vorgeschlagen,

 

 

S                    die anrechenbare Breite auf 9,00 m und

S                    den Anteil der Beitragspflichtigen auf 60 v. H.

 

festzusetzen.

 

Der Satzungsentwurf sowie der dazu gehörige Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, sind als Anlage beigefügt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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