Entscheidungsvorlage - B 03/0034/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage “Burtscheider Straße von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße” zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 20.10.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

“Burtscheider Straße von Lagerhausstraße bis Zollamtstraße”

fassen:

 

In der Burtscheider Straße wurde im o.g. Abschnitt im Jahr 2004 der Parkstreifen ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, weil sich die Teileinrichtung in einem sehr schlechten technischen Zustand befand. Der vorhandene Plattenbelag, zum Teil auch Mosaikpflaster, ohne ausreichendem Unterbau wurde entfernt und ein Komplettausbau bestehend aus Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau wurde eingebaut.

Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 06.05.2004.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage “Burtscheider Straße von Lager-hausstraße bis Zollamtstraße” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung als Hauptverkehrsstraße.

 

 

2.            Die Ausbaukosten betragen für

                    

                     c) den Parkstreifen   9.218,12 

                          Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                          3.631,38 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 1,30 m (anrechenbare

                          Breite 2,00 m) .............................................................................................5.586,74 

                      

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

c) den Parkstreifen  5.586,74 

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. c) der städt. Satzung)

 

              gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt       .................................................2.793,37 

 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 2.862 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

 

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 0,98 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

 

6.    Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

2.793,37 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

Loading...