Entscheidungsvorlage - FB 61/0769/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

siehe Vorlage FB/61/0769/WP17
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Am 18.09.2017 erreichte die Verwaltung eine E-Mail sowie ein Fax des Herrn Heuts, dem weiterhin eine schriftliche Stellungnahme seines Bevollmächtigten beigefügt war. Diese Korrespondenz erreichte nach Kenntnis der Verwaltung ebenfalls Mitglieder der Rats- und Bezirksfraktionen.

 

In der Stellungnahme des Bevollmächtigten wird zum einen angezweifelt, dass die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach §214 Abs. 4 BauGB zulässig sei. Weiterhin werden inhaltliche Argumente gegen die nun zur Beschlussfassung vorliegende 117. Änderung des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen angeführt. Im E-Mail-Anschreiben führt Herr Heuts aus, er habe die Nachricht erhalten, dass das OVG Münster die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt habe.

 

Zu der E-Mail nebst beigefügter Stellungnahme nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1. Ergänzendes Verfahren nach § 214 (4) BauGB

Der Bevollmächtigte bringt sinngemäß vor, dass ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht zulässig sei, da der vorgesehene Beschluss das Gesamtkonzept der Planung berühre bzw. in Frage stelle. Richtig ist, dass ein ergänzendes Verfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn es die Grundzüge der Planung berührt. Unzutreffend ist hingegen, dass das vorliegende Verfahren die Grundzüge der Planung berührt. Vielmehr bestätigt dieses ausdrücklich den seinerzeit bereits vorhandenen planerischen Willen und ergänzt lediglich die Begründung und den Umweltbericht, um an den Stellen zu schärfen, an denen der planerische Wille zuvor möglicherweise nicht deutlich genug Ausdruck gefunden hat. Insbesondere nimmt das ergänzende Verfahren keine vormals ausgewiesenen Konzentrationszonen zurück, so dass die in Bezug genommene Entscheidung des OVG Lüneburg keinen vergleichbaren Sachverhalt betrifft.

 

Das OVG Münster hat in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung ausdrücklich nicht das Abwägungsergebnis in Frage gestellt, sondern lediglich den Weg zu diesem. Diesen korrigiert das ergänzende Verfahren.

 

Die Beschlussfassung in Form eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wurde durch den Bundesgesetzgeber eingeführt und ist nach Auffassung der Verwaltung ausdrücklich im vorliegenden Fall geeignet, die 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen rückwirkend in Kraft zu setzen.

 

2. Inhaltliche Bewertung

Der Bevollmächtigte meint sinngemäß, dass das Grundstück seines Mandanten bzw. der Suchraum S 5 groß genug für die Aufnahme von drei Windenergeianlagen sei und deswegen als Konzentrationszone dargestellt werden müsste. Dies setzt die Argumente aus dem Normenkontrollverfahren fort. Bereits in diesem ist ausdrücklich dargelegt worden, dass das Grundstück von Herrn Heuts nur teilweise wegen des harten Tabukriteriums (Abstand zu schutzwürdigen Nutzungen im Außenbereich) ausgeschlossen worden ist. Mitentscheidend für einen weiteren Teil des Grundstücks war zudem ein weiches Tabu (300 m Schutzabstand zu gesetzlich geschützten Biotopen). Die verbleibende Restfläche seines Grundstücks, die nicht mit anderen Flächen im Wirkzusammenhang steht, ist mit dem planerischen Ziel der Realisierung einer Windfarm und dem damit korrespondierenden Kriterium der Mindestgröße von 20 ha nicht vereinbar. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück von Herrn Heuts jedenfalls wegen der Belegenheit im Kernraum des Kompensationskonzeptes für den Bebauungsplan Nr. 800 – Avantis für die Ausweisung einer Konzentrationszone nicht in Betracht kommt. Dies belegt eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. Raskin aus dem Jahr 2014.

 

3. E-Mail des Herrn Heuts

Im Rahmen der Verhandlung des Verfahrens beim OVG Münster wurde durch den Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das von der Stadt Aachen planerisch herbeigeführte Ergebnis, die Darstellung der Konzentrationsflächen, mit einer geänderten Begründung dezidiert zulässig sei.

Auch hatte der Senat in der mündlichen Verhandlung explizit darauf hingewiesen, dass das Urteil wohl nicht dazu führen würde, dass auf dem Grundstück des Herrn Heuts eine Windenergieanlage errichtet werden könne.

 

Abschließend ist richtig zu stellen, dass das Urteil des OVG Münster noch nicht rechtskräftig ist. Mit Verfügung vom 14.09.2017 (Eingang 18.09.2017) wurde mitgeteilt, dass der Beschwerde durch das OVG nicht abgeholfen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

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