Entscheidungsvorlage - FB 56/0107/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat folgt der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ und beschließt die Änderung der Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln.

 

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die vom Integrationsrat beschlossene Änderung der Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln zur Kenntnis.

 

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ haben in ihrer Sitzung vom 13.07.2017 Ergänzungen zu den Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln angeregt und die Beachtung bereits bestehender Regelungen.

Laut den bestehenden Richtlinien vom 02.04.2014 soll die Verwaltung über Projektanträge bis 2.000,00 € selbstverantwortlich entscheiden. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, diese Regelung in Zukunft wieder zu beachten.

Die Förderhöchstsumme in Höhe von 5.000,00 € darf nicht überschritten werden.

 

Außerdem wurden die Richtlinien in folgenden Punkten ergänzt:

  • Die Projektanträge sind spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Sitzungsterminen der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ einzureichen.
  • Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden vier Mal im laufenden Jahr statt.
  • Die entsprechenden Termine sind auf der Internetseite der Stadt Aachen  www.aachen.de/integration unter „Projektanträge zur Integration“ hinterlegt.
  • Der Projektantrag muss aus Haftungsgründen von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden. Hierbei soll der/die UnterzeichnerIn seine/ihre Funktion angeben.
  • Bei Vereinen ergibt sich aus der Vereinssatzung, wer zeichnungsberechtigt ist. Daher muss   bei Antragstellung von Vereinen die Satzung vorgelegt werden.
  • In die Richtlinien wird aufgenommen, dass ein Eigenanteil des Antragstellers in Höhe von 20% der Gesamtprojektkosten erbracht werden muss. Der Eigenanteil kann ebenfalls durch Einsatz des Ehrenamtes erbracht werden.

 

Eine rechtliche Überprüfung der Richtlinien hat ergeben, dass bezüglich des vorzulegenden Sachberichtes und des Verwendungsnachweises eine Fristsetzung von 3 Monaten nach Beendigung des Projektes erfolgen sollte. Die Anmerkung wurde in den Richtlinien unter III Ziffer 6. wie folgt erfasst:

  • Spätestens drei Monate nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen vorzulegen.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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