Entscheidungsvorlage - FB 22/0018/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 zu beschließen.

 

 

Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2017. Er tritt rückwirkend ab 01.04.2015 in Kraft.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Urteil vom 29.06.2017 -9 C 7.16- hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine kommunale Wettbürosteuer grundsätzlich zulässig ist. Denn bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.

 

Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig. Auch der Lenkungszweck wurde bestätigt, da gerade in Wettbüros aufgrund deren typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren eine erhöhte Suchtgefahr bestehe. Der Wettbürosteuer komme keine erdrosselnde Wirkung zu, denn die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuerlast auf die Wettkunden (z.B. durch Preiserhöhungen der Wetten) ist grundsätzlich möglich.

 

Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wettbürosteuer verletzt im Streitfall der Stadt Dortmund der in der dortigen Satzung gewählte Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 3 GG). Denn mit dem Flächenmaßstab (Veranstaltungsfläche der genutzten Räume) sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand der Wettkunden verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab bildet.

 

Auch die Stadt Aachen muss das Urteil gegen sich gelten lassen, da hier ebenfalls der Flächenmaßstab als Berechnungsgrundlage für die Wettbürosteuer gewählt wurde. Es besteht daher auch für Aachen die Notwendigkeit, den Flächenmaßstab durch den Wetteinsatz zu ersetzen.

 

Die Satzungsänderung beinhaltet in

 

- § 4 den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage,

- § 5 den neuen Steuersatz von 3 vom Hundert des Wetteinsatzes,

- §§ 6, 7, 8 und 10 auf die neue Bemessungsgrundlage abgestimmte Regelungen zur Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit bzw. zu den Anzeige- und Erklärungspflichten.

 

Der Deutsche Städtetag spricht ebenfalls die Empfehlung aus, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit zukünftig den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer zugrunde zu legen. Um auch den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten gebotenen Abstand zur Sportwettensteuer (5 %) zu wahren, empfiehlt der Deutsche Städtetag einen Steuersatz von bis zu 3 % des Wetteinsatzes. Entsprechende vorliegende Auswertungen lassen erkennen, dass dieser Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz bei den Städten in etwa das bisherige Steueraufkommen sichert.

 

Da mit dem Wetteinsatz die Aufwendungen für die Wetten genauer erfasst werden, als dies mit dem bisherigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Veranstaltungsfläche der Fall sein konnte, geht die Verwaltung davon aus, dass sich das Steueraufkommen aufgrund der differenzierteren Erfassung der Wetteinsätze verbessern wird.

 

Die Satzung ist rückwirkend in Kraft zu setzen, da für den Veranlagungszeitraum 2015 bis 2017 wegen anhängiger Widersprüche bzw. Klagen vor dem Verwaltungsgericht Aachen noch nicht alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Für diese Fälle ist die Wettbürosteuer rückwirkend nach dem neuen Maßstab zu berechnen.

 

Die Personalbemessung ist durch den geänderten Maßstab nicht berührt.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

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0

0

0

0

Auszahlungen

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0

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Ergebnis

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage soll das bisherige Steueraufkommen mindestens gesichert werden.

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Anlagen

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