Entscheidungsvorlage - FB 30/0024/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Nach Beratung

 

Alt. 1: Der Hauptausschuss  nimmt den Sachstand zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen zu beschließen, die korporative Mitgliedschaft zum Verein Transparency International Deutschland e.V.  zu beantragen.

 

Alt. 2: Der Hauptschuss nimmt den Sachstand zur Kenntnis und lehnt die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zur Begründung einer korporativen Mitgliedschaft zum Verein Transparency International Deutschland e.V. ab.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Transparency Deutschland wurde 1993 als gemeinnütziger eingetragener Verein mit Sitz in Berlin gegründet und hat derzeit über 1200 Mitglieder, die ehrenamtlich in Arbeits- und Regionalgruppen organisiert sind.

 

Mitglieder des Vereins können geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet fühlen (§ 4 Abs. 1 der Satzung).- Anhang 1 -

 

Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist gemäß § 4 der Satzung ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand und die befürwortende Stellungnahme zweier Vereinsmitglieder. Für korporative Mitglieder ist zusätzliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft eine vom Verein vorgegebene, schriftlich abzugebende Selbstverpflichtung - Anhang 2 -.

Durch die Unterzeichnung dieser Selbstverpflichtungserklärung verpflichten sich die korporativen Mitglieder auch in diesem Rahmen zu hohen ethischen Standards im Geschäftsverkehr.

 

Über den Antrag auf Mitgliedschaft, dem regelmäßig ein ausführliches Gespräch zwischen Vertretern der Kommunen und Vertretern des Vereins vorausgeht,  entscheidet der Vereinsvorstand nach freiem Ermessen (§ 4 Abs. 5 der Satzung). Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in einer Beitragsordnung geregelt. Gemäß deren Ziffer 2 ist für juristische Personen ein Mitgliedsbeitrag von 1.250 € jährlich vorgesehen.

 

Als Vorteile einer Mitgliedschaft werden neben regelmäßigen Informationen über Fachveranstaltungen und –publikationen über den „Stand der Diskussion“ zur Korruptionsproblematik in Bund, Ländern und Kommunen ein möglicher „Imagegewinn“ als Bündnispartner im Engagement gegen Korruption angeführt.

 

Die mit einer korporativen kommunalen Mitgliedschaft verbundenen Erwartungen hat der Verein dezidiert publiziert - Anhang 3 -. Neben Schulungen für die Mitarbeiter, der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Korruptionsprävention, der Einhaltung des Vergaberechts wird auch ein Verhaltenskodex für politische Entscheidungsträger, der eine Verpflichtung gegen Korruption enthält sowie Regelungen zur Offenlegung  möglicher Interessenkollisionen erwartet. 

 

Werden Korruptionsvorwürfe gegen Repräsentanten, Mitarbeiter oder Beauftragte der Mitgliedskommune bekannt, ist diese verpflichtet, Transparency Deutschland über den Vorgang zu informieren, um dem Vorstand eine Entscheidung über die Fortsetzung, ein Ruhen oder die  Beendigung der Mitgliedschaft zu ermöglichen.

 

Laut Geschäftsbericht 2016 zählten zu den korporativen Mitgliedern sechs Kommunen -  Bonn, Halle an der Saale, Hilden, Leipzig, Potsdam und Neuruppin. Festzuhalten ist auch die im Geschäftsbericht dargestellte Entwicklung der Mitgliedschaften. 2011 verzeichnete der Verein insgesamt 47 korporative Mitgliedschaften  sowie 1073 individuelle Mitgliedschaften. 2016 stieg die individuelle Zahl der Mitgliedschaften auf 1205, die Zahl der korporativen Mitgliedschaften lag bei 42.

 

Ziel des Vereins ist insbesondere die Förderung der Kriminalprävention im Kampf gegen die Korruption.

Entsprechend seiner Satzungsregelung in § 2 Abs. 2 wird der Verein zur Zielverwirklichung  insbesondere

a)      darauf hinwirken, dass die rechtlichen, institutionellen und gesellschaftlichen Voraussetzungen zur Eindämmung von Korruption geschaffen werden;

b)      darauf drängen, dass den für die Korruptionsbekämpfung zuständigen öffentlichen Stellen die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden;

c)       anmahnen, dass für Beteiligte an nationalen und internationalen Geschäftstransaktionen die Anwendung von Verhaltensstandards zur Korruptionsbekämpfung verpflichtend wird;

d)      die Öffentlichkeit über Entscheidungsformen und Probleme der Korruption informieren;

e)      Forschungsprojekte und Konferenzen durchführen, um Erscheinungsformen der Korruption zu untersuchen und Konzepte für ihre Bekämpfung zu entwickeln;

f)        Ergebnisse seiner Arbeit veröffentlichen und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen unterstützen;

g)      Arbeitsgruppen bilden, die in fachlicher oder regionaler Abgrenzung an Einzelthemen arbeiten;

h)      mit anderen Organisationen zusammenarbeiten und gemeinsame Aktivitäten zur Eindämmung der Korruption organisieren;

i)         die Dachorganisation  „Transparency International“  unterstützen und mit anderen National Chapters und Organisationen ähnlichen Charakters zusammenarbeiten.

 

Die einzusetzenden Maßnahmen und Handlungspakete zur Zielverwirklichung sind dabei insbesondere vor dem Hintergrund nachzuvollziehen, dass zum Zeitpunkt der Vereinsgründung weder das Thema Korruption noch die Probleme ihrer Bekämpfung und Prävention hinreichende Öffentlichkeit erfahren haben. Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung waren weder in strukturelle noch organisatorische Formen gegossen. Netzwerke und Erfahrungsaustausch waren keine Selbstverständlichkeit. Das galt sicher für die privatwirtschaftlichen natürlichen und juristischen Personen, die ohne Zweifel den Schwerpunkt der Vereinsmitgliedschaft bilden, allemal aber auch für die öffentliche Hand.

 

Zwischenzeitlich hat jedoch (nicht nur) der Gesetzgeber reagiert, wie etwa mit dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsG) vom 16. Dezember 2004 sowie dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien - IR 12.02.02 – vom 20.08.2014. Hinzuweisen wäre auch auf das Strafrechtsänderungsgesetz vom 21.02.2014, mit dem der Tatbestand des § 108e StGB in Bezug auf die Mandatstätigkeit grundlegend neugestaltet worden ist.

Auch die öffentlich rechtlichen Körperschaften insbesondere die Kommunen haben sich zunehmend dem Thema gestellt und entsprechende Richtlinien vorbereit und erlassen, Kontrollmechanismen geschaffen, insbesondere aber auch Erfahrungsaustausch und Abstimmung in kommunalen Arbeitsgemeinschaften verankert.

 

 

Auch die Stadt Aachen ist bereits seit Jahren aktiv mit Maßnahmen der Korruptionsprävention. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Sensibilisierung einerseits und der rechtlich immer enger ausgelegten Tatbestände der Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme, sind bereits jetzt entscheidende präventive Maßnahmen umgesetzt worden. Hierzu gehören:

 

  • der Erlass einer Antikorruptionsrichtlinie;
  • die Bestellung einer Antikorruptionsbeauftragten;
  • die Erweiterung von Aufgaben der Rechnungsprüfung (insb. Vergabeprüfung; Visa-Kontrollen; Kassenprüfungen);
  • die Einrichtung eines zentralen Vergabemanagements;
  • der Erlass von Vergaberichtlinien (auf EU-Bundes- und Landesebene);
  • die Umsetzung von personalrechtlichen Maßnahmen bei Verstoß gegen arbeits- und dienstrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten;
  • die systematische und verpflichtende Schulung für Führungskräfte im Rahmen des Führungskräftenachwuchses sowie
  • die Risikoeinschätzung aller Dienststellen (sog. Gefährdungsatlas) - Anhang 4 -.

 

 

Der Erfahrungsaustausch ist über die entsprechende Vernetzung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes gesichert. Auch die Antikorruptionsbeauftragte der Stadt Aachen, Fachbereichsleitung FB 30, ist aktiv in den Schulungsmaßnahmen involviert und kommunal vernetzt.

Die Verankerung des Themas auch im Deutschen Städtetag ist selbstredend.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Evtl. je nach Beschluss in Höhe der Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt jährlich 1.250 Euro.

 

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Anlagen

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