Anhörung - E 18/0105/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a) Die zuständigen Bezirksvertretungen

 

 Aachen Brand

 Aachen Laurensberg

 Aachen Mitte

 

und

 

b) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

 

nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der

Stadt Aachen, die vorgelegte 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

 

c) Der Rat der Stadt Aachen

 

beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschuss

Aachener Stadtbetrieb, die vorgelegte 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung

und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zum 30. Nachtrag der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die nachfolgenden Änderungen vorzunehmen.

1) Änderung des Satzungstextes des § 7 Abs. 5

Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits – 7 K 3235/16- die Regelung des § 7 Abs. 5 der Satzung für nicht gerechtfertigt erachtet. Nach der Regelung werden bei der Feststellung der Grundstücksseiten (=Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühr) Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. Aufrundungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen seien in der Regel nicht zulässig. Eine generelle Abrundung auf volle Meter sei hingegen unbedenklich.

Zur Wahrung der Rechtssicherung der Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren ist es daher geboten, die Satzung zu ändern.

 

Bisher: „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.“

 

Neu: „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet.“

 

2) Änderungen im Straßenverzeichnis

Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen

zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen

der Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit

festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.

Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten

Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.

 

Bezüglich Art und Umfang der Reinigungspflicht und der entsprechenden Zuordnung der Reinigungsklassen wird auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (§ 3 dieser Satzung) verwiesen.

 

Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:

-          Süsterfeldstraße   

 mit der Einschränkung: Intzestraße – Kühlwetterstraße

     (Aachen - Mitte)   von RKL S 8 nach RKL S 5

-          Herderstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 9 nach RKL S 8

-          Goerdelerstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 5 nach RKL S 6

-          Alsenstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Aretzstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Blücherplatz  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Düppelstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Eifelstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Eintrachtstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Hein-Jansen-Straße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Heinrichsallee  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Holsteinstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Jülicher Straße    mit der Einschränkung: Haus Nr. 1 bis 85                                                           (Aachen – Mitte)                            von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Maxstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Oberstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Ottostraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Rehmplatz   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Reichsweg   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Rudolfstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Scheibenstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Schleswigstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Sedanstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Sigmundstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Steinkaulstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Talstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Weißenburger Straße (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Wenzelstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

 

Verringerung der Reinigungshäufigkeit:

-          Bungert    (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Fringsgraben  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Katharinenstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Weißwasserstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Rudolf – Schwarz – Weg (Aachen - Mitte)   von RKL S 5 nach RKL S 8

-          Steubenstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

 

Neueinteilung der Lütticher Straße:

 

Aufgrund einer neuen Aufteilung der Lütticher Straße in Bezug auf die jeweiligen Straßenabschnitte ergibt sich folgende neue Einteilung inkl. Reinigungsklassen:

 

-          Lütticher Straße  vom Boxgraben bis Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring                                              unverändert

-          Lütticher Straße  von Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring bis Brüsseler Ring

unverändert in der Reinigungsklasse S 4

                    Änderung in der Einteilung

-          Lütticher Straße Brüsseler Ring bis Grundhaus wird in die RKL S 8 eingestuft

3) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2

Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern

obliegen (Negativkatalog)

Der nachstehend aufgeführte und zum 01.01.2018 öffentlich gewidmete Verkehrsweg ist aufgrund

seiner baulichen Ausgestaltung und des daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnisses in den

Negativkatalog aufzunehmen.

 

 - Schloss – Rahe – Winkel  (Aachen – Laurensberg)

 

 

4) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.

1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen

(Negativkatalog)

 

-          An der Schmiede  (Aachen – Brand)

-          Am Kelk   (Aachen – Brand)

 

 

5) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2

Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern

obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog).

Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die

Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in

den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.

 

-          Heusstraße    (Aachen - Brand)

-          Am Backes   (Aachen - Mitte)

-          Steppenbergallee  (Aachen - Laurensberg)

-          Hermann – Heusch – Platz  (Aachen – Mitte)

 

 

6) Gebühren

 

Eine Gebührenanpassung für das Jahr 2018 ist nicht erforderlich, da die Straßenreinigungsgebühren

im Interesse einer Gebührenkonstanz in der Ratssitzung vom 09.12.2015 für den Kalkulationszeitraum

2016 – 2018 festgesetzt wurden.

 

Vorstehende Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Eine Beschlussfassung über die 30. Nachtragssatzung in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 13. Dezember 2017 war wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beratung in der Bezirksvertretung Aachen –Mitte nicht mehr möglich.

 

 

 

30. Nachtragssatzung

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2015 (GV.NRW.S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV.NRW. S.1150) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 ber. 1976. S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.10.2016 (Gv.NRW. S. 868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 24.01.2018 folgende 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung

von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:

 

Artikel 1

§ 7 Abs. 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhält folgende Fassung:

 

 „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet.“

 

Artikel 2

Änderungen im Straßenverzeichnis

(1) Nachstehende Straßen werden in Ihrer Reinigungshäufigkeit erhöht:

-          Süsterfeldstraße 

 mit der Einschränkung: Intzestraße – Kühlwetterstraße                                                                            (Aachen - Mitte)                             von RKL S 8 nach RKL S 5

-          Herderstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 9 nach RKL S 8

-          Goerdelerstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 5 nach RKL S 6

-          Alsenstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Aretzstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Blücherplatz  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Düppelstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Eifelstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Eintrachtstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Hein-Jansen-Straße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Heinrichsallee  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Holsteinstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

 

-          Jülicher Straße    mit der Einschränkung: Haus Nr. 1 bis 85                                                           (Aachen – Mitte)                            von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Maxstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Oberstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Ottostraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Rehmplatz   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Reichsweg   (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Rudolfstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Scheibenstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Schleswigstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Sedanstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Sigmundstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Steinkaulstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Talstraße   (Aachen – Mitte)  von RKL S 5 nach RKL S 7

-          Weißenburger Straße (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

-          Wenzelstraße  (Aachen – Mitte)  von RKL S 6 nach RKL S 7

 

(2) Nachstehende Straßen werden in ihrer Reinigungshäufigkeit verringert:

-          Bungert    (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Fringsgraben  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Katharinenstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Weißwasserstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

-          Rudolf – Schwarz – Weg (Aachen - Mitte)   von RKL S 5 nach RKL S 8

-          Steubenstraße  (Aachen - Mitte)   von RKL S 4 nach RKL S 8

 

(3) Nachfolgende Neueinteilung bzgl. der Reinigungshäufigkeit der Lütticher Straße:

 

-          Lütticher Straße  von Boxgraben bis Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring                                            unverändert

-          Lütticher Straße  von Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring bis Brüsseler Ring

unverändert in der Reinigungsklasse S 4

      Änderung in der Einteilung

-          Lütticher Straße Brüsseler Ring bis Grundhaus wird in die RKL S 8 eingestuft

 

Artikel 3

Neuaufnahme von Straßen in den Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

 

Nachstehende Straßen werden in den Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen:

 

- Schloss – Rahe – Winkel  (Aachen – Laurensberg)

 

Artikel 4

Streichung von Straßen aus dem Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

 

Nachstehende Straßen werden aus dem Negativkatalog der Satzung gestrichen:

 

-          An der Schmiede  (Aachen – Brand)

-          Am Kelk   (Aachen – Brand)

 

 

Artikel 5

Neuaufnahme von Straßen in den Stichstraßen-Negativkatalog der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung

 

Nachstehende Straßen werden in den Stichstraßen-Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen:

 

-          Heusstraße    (Aachen - Brand)

-          Am Backes   (Aachen - Mitte)

-          Steppenbergallee  (Aachen - Laurensberg)

-          Hermann – Heusch – Platz  (Aachen – Mitte)

 

 

Artikel 6

§ 30 Inkrafttreten

 

Die 30. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende 30. Nachtragssatzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 24. Januar 2018 beschlossen.

 

Aachen, den 24. Januar 2018

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

(Lohe)

Schriftführer

 

 

 

Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 30. Nachtragssatzung ist ordnungsgemäß zustande

gekommen.

 

Aachen, den 24. Januar 2018

 

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 


Vorstehende 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b) diese Satzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht;

 

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet

 

oder

 

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 24. Januar 2018

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

Der Wortlaut der 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von

Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 24. Januar 2018

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom

07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

 

Aachen, den 24. Januar 2018

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

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Anlagen

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